Forderung | OR Kauf/Tausch/Schenkung
Erwägungen (42 Absätze)
E. 2 Im Frühjahr 2001 kam es zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten der X. AG und Z. zu ersten Gesprächen über eine allfällige Zusammenarbeit, und ab Herbst des gleichen Jahres erbrachte Z. Leistungen für die Firma. Klare Abma- chungen über die Art der Zusammenarbeit wurden keine getroffen. Nach der Dar- stellung der X. AG sollte Z. Gelegenheit geboten worden sein, sich an der Firma zu beteiligen, wobei ihm A. die Hälfte seines Aktienpaketes angeboten habe. Der Be- klagte sei an dieser Beteiligung zwar interessiert gewesen, hingegen sei er damals nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis von 50'000 Franken aufzubringen. Es sei ihm daher der Vorschlag gemacht worden, den Aktienkaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt aus allfälligen Gewinnen zu zahlen. Voraussetzung für dieses Angebot sei allerdings gewesen, dass Z. sich der Gesellschaft für zwei bis drei Monate un- entgeltlich zur Verfügung stelle und die ihm zugewiesenen Arbeiten ausführe; dies sei auch der Eintrittspreis der übrigen Partner gewesen. – Z. bestreitet diese Dar- stellung und stellt in Abrede, dass davon gesprochen worden sei, dass er Aktien für 50'000 Franken sollte erwerben können; eine solche Absicht habe er nie gehabt und es sei auch nie zur Diskussion gestanden, dass er seine Arbeitskraft unentgeltlich hätte zur Verfügung stellen sollen. Er macht sodann geltend, selbst wenn eine glei- che Regelung wie bei den anderen Aktionären angestrebt worden wäre, so wäre die Konsequenz doch ein Arbeitsverhältnis gewesen. Wenn es nicht zum Abschluss eines solchen gekommen sei, so liege doch mindestens ein Auftragsverhältnis vor.
E. 3 Im Laufe des Winters 2002/2003 verschlechterten sich die Beziehun-
gen zwischen Verwaltungsratspräsident A. und Z.. In einem Scheiben vom 11. März
2003 gab der letztere zu erkennen, dass er seine Arbeit für die Firma zu beenden
beabsichtige. Er hielt fest, leider habe es immer dringendere Themen zu diskutieren
gegeben, als über Lohn und Verträge zu sprechen. Trotzdem hoffe er, dass man
über offene Geschäftsfragen mit Anstand sprechen werde und die Rechnung für
bezogenes Material und seine erbrachten Leistungen in Einklang bringen könne. An
einer Beteiligung an der X. AG sei er nicht interessiert, und sein geleisteter Aufwand
soll somit mit der Rechnung für bezogene Skier verrechnet werden. Er listete darauf
seine für die Klägerin erbrachten Leistungen und Auslagen auf und gelangte dabei
für die Zeit von Herbst 2001 bis März 2003 auf eine Forderung von insgesamt Fr.
199'019.--. Die X. AG reagierte nicht auf dieses Schreiben, hingegen sandte sie Z.
für Warenlieferungen (Skier und Zubehör) am 24. April 2003 vier Rechnungen für
Fr. 3'697.15, Fr. 39'403.10, Fr. 9'365.85 und Fr. 13'099.20, was nach dem Abzug
einer Gutschrift vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommene Skier
eine gesamte Forderung von Fr. 62'272.75 ergab. Nachdem seitens von Z. keine
Zahlung eingegangen war, schrieb ihm die X. AG am 5. Juni 2003, bei den gefor-
derten Beträgen handle es sich um Rechnungen für unbeanstandete Lieferungen;
man ersuche um Bezahlung innert zehn Tagen, andernfalls ohne weitere Abmah-
nung rechtliche Schritte eingeleitet würden. Dies geschah am 8. Juli 2003 durch die
Zustellung eines Zahlungsbefehls, gegen den der Betriebene gleichentags Rechts-
vorschlag erhob.
B.
Die Parteien vermochten sich in der Folge nicht zu einigen. Die X. AG
meldete daher die Streitsache am 16. September 2003 beim Kreisamt Cadi zur Ver-
mittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. Oktober 2003
bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage durch Prozesseingabe vom
28. November 2003 an das Bezirksgericht Surselva. Sie stellte folgendes Rechts-
begehren:
„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr.
62'272.75 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Mai 2003 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. 2030638 des Betreibungsamtes T. er-
hobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.
E. 4 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“
Während der Beklagte anlässlich der Sühneverhandlung noch Widerklage
mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr.
25'907.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2003 zu bezahlen, liess er dieses
Begehren in seiner Prozessantwort vom 9. Februar 2004 fallen und beantragte le-
diglich noch die kostenfällige Abweisung der Klage. Er stellte der klägerischen For-
derung hingegen verrechnungsweise eigene Ansprüche für in der Zeit von Herbst
2001 bis Winter 2003 erbrachte Leistungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10
entgegen. In der Replik vom 19. April 2004 und der Duplik vom 14. Juni 2004 be-
harrten die Parteien auf ihren Standpunkten.
C.
Mit Urteil vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Dezember 2005, erkannte
das Bezirksgericht Surselva:
„1.a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Die Widerklage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'000.00 (Gerichtsgebühr CHF
6'760.70, Schreibgebühr CHF 800.00, Barauslagen CHF 439.30) ge-
hen zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten überdies mit CHF 30'000.00 ausser-
amtlich zu entschädigen.
3.
Mitteilung an ….“
Das Gericht kam zum Schluss, die von der Klägerin in Rechnung gestellten
Forderungen seien im Umfange von Fr. 54'900.30 ausgewiesen und es sei der X.
AG folglich dieser Betrag zuzusprechen. Auf der anderen Seite erachtete sie von Z.
erhobene Gegenforderungen von insgesamt Fr. 66'339.40 für berechtigt, so dass
der gutgeheissene Verrechungsanspruch die Hauptforderung überstieg, was zur
Abweisung der Klage führte.
D.
Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 18. Januar 2006 die Berufung
an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage im ursprünglich geltend ge-
machten Betrage von Fr. 62'272.75 beantragte. Der Beklagte reichte am 23. Januar
2006 eine Anschlussberufung ein. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beru-
fung der Klägerin abzuweisen, Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Sur-
selva aufzuheben und die X. AG zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor dem
Bezirksgericht Surselva eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 43'706.45 (inkl.
E. 5 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Er beantragte sodann, es seien für den Fall,
dass das Kantonsgericht zum Schluss gelangen sollte, er schulde der Klägerin eine
Geldzahlung und die von ihm zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung sei noch
nicht vollständig ausgewiesen, sieben weitere, bereits in den Rechtsschriften auf-
gerufene Zeugen einzuvernehmen.
Das Bezirksgericht Surselva überwies die Akten am 1. Februar 2006 an das
Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das
Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO
an. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung der schriftlichen Beru-
fungs- beziehungsweise Anschlussberufungsbegründung angesetzt. Der Rechts-
vertreter von Z. reichte seine Rechtsschrift darauf am 2. März 2006 und der Vertre-
ter der X. AG die Berufungsbegründung innert der ihm erstreckten Frist am 22. März
2006 ein. In der letzteren reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf den ihr vom
Bezirksgericht zugesprochenen Betrag von Fr. 54'900.30 nebst 5 % Zins ab 5. Juni
2003, während der Anschlussberufungskläger seinerseits eine Reduktion der für
das erstinstanzliche Verfahren geforderten aussergerichtlichen Entschädigung auf
Fr. 42'870.60 vornahm. In den Antworten zu den Rechtsbegehren der jeweiligen
Gegenpartei wurden die eigenen Anträge bestätigt und die Abweisung der gegneri-
schen Begehren beantragt. Die Klägerin widersetzte sich sodann der Einvernahme
zusätzlicher Zeugen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begrün-
dung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I. 1.
Die X. AG hat in der Berufungsbegründung ihr in der Klage und später
auch in der Berufungserklärung formuliertes Rechtsbegehren insoweit reduziert, als
sie sich auf die Geltendmachung des ihr von der Vorinstanz für die behaupteten
Materiallieferungen zugestandenen Betrages von Fr. 54'900.30 beschränkte. Sie
fordert von Z. die Bezahlung dieser Summe, indem sie dessen verrechnungsweise
geltend gemachten Forderungen für erbrachte Dienstleistungen, welche die Vorin-
stanz – was zur Abweisung der Klage führte - im Umfange von Fr. 66'339.40 für
berechtigt gehalten hat, bestreitet. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid des
Bezirksgerichts, soweit er die Materiallieferungen der Klägerin betrifft, auch Gegen-
stand des Berufungsverfahrens bilden kann, obwohl die Berufungsklägerin die von
der Vorinstanz vorgenommene Kürzung ihrer Forderung von Fr. 62'272.75 auf den
E. 6 Betrag von Fr. 54'900.30, den sie heute noch vom Beklagten fordert, nicht ange-
fochten hat. Die Frage ist zu bejahen, hat die X. AG doch die vollumfängliche Auf-
hebung des angefochtenen Urteils verlangt. Damit steht auch die Berechtigung der
mit Materiallieferungen begründeten Forderung der Klägerin wieder zur Diskussion,
und es bleibt folglich das Berufungsverfahren nicht nur auf die Überprüfung der Ver-
rechungsforderung des Beklagten und Anschlussberufungsklägers beschränkt; die-
ser ist seinerseits in der Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage frei.
2.
Z. hat anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage über
Fr. 25'907.25 erhoben, diese aber nicht prosequiert, sondern im weiteren Verlauf
des Verfahrens der Klage der X. AG im Sinne einer Verrechungseinrede Gegenfor-
derungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10 entgegengestellt. Die Vorinstanz
hat sämtliche geltend gemachten Positionen überprüft und ist zum Schluss gekom-
men, die Ansprüche des Beklagten seien im Betrage von Fr. 66'339.40 ausgewie-
sen. Z. hält dies für ungenügend; er macht im Berufungsverfahren geltend, seine
Verrechnungsforderung sei zu Unrecht gekürzt worden und geht in der Berufungs-
antwort nochmals detailliert auf alle Positionen ein. Da diese indessen im Rahmen
einer Einrede und nicht als Widerklage geltend gemacht wurden, ist dieses Vorge-
hen im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Der Verrechnungseinwand fällt nur
soweit in Rechtskraft, als er auch tatsächlich zur Verrechnung verwendet wurde. Ist
die Verrechnungsforderung höher als die Hauptforderung, geht sie bis zur deren
Höhe unter und erlangt insoweit ebenfalls Rechtskraft. Der darüber hinausgehende
Verrechungsbetrag kann und muss hingegen in einem späteren Prozess geltend
gemacht werden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 369; Wal-
der, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N. 23 S. 255). Sollte sich im vorlie-
genden Verfahren bestätigen, dass die Forderung der Klägerin aus Materiallieferun-
gen ausgewiesen ist, so brauchen die Berechtigung der verrechnungsweise geltend
gemachten Gegenforderungen des Beklagten somit nur bis zur Höhe der gutgeheis-
senen Hauptforderung überprüft zu werden. Soweit es also um die materiellrechtli-
che Frage geht, ob Z. der Klägerin etwas zu zahlen hat, braucht sich somit das
Kantonsgericht nicht mit der vom Anschlussberufungskläger vorgebrachten Be-
hauptung auseinanderzusetzen, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere von ihm
zur Verrechnung gebrachte Positionen als nicht ausgewiesen verworfen; sein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Begründetheit seiner Gegenforde-
rungen kann nur bis zur Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung reichen. Vor-
behalten bleibt jedoch die Überprüfung der weiteren Positionen im Zusammenhang
mit dem Entscheid über die Kostenfolge.
E. 7 II. 1. Der Berufungsbeklagte bestreitet auch vor Kantonsgericht noch die
Aktivlegitimation der X. AG. Er macht geltend, zur Begründung der Aktivlegitimation
reiche es nicht, dass die Klägerin den Beweis dafür führe, dass sie das zur Diskus-
sion stehende Material produziert habe und dieses darauf in das Sportgeschäft von
A. auf der F. gelangt sei. Es müsse vielmehr bewiesen werden, dass die angeblich
gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Lieferung noch im Eigentum der X. AG ge-
standen hätten. Die Umstände sprächen aber dafür, dass die „Intersport A.“ und
nicht die Klägerin Verkäuferin beziehungsweise Lieferantin der Materialen gewesen
sei. Dieser Argumentation kann insofern zugestimmt werden, als es für die Frage,
ob bei den zur Frage stehenden Materiallieferungen die X. AG oder die Einzelfirma
A.s als Vertragspartnerin des Beklagten anzusehen ist, nicht von Bedeutung sein
kann, wer das fragliche Material produziert hat. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitima-
tion der Klägerin aber auch nicht allein auf diesen Umstand, sondern auch auf die
Aussagen verschiedener Zeugen sowie die Tatsache abgestützt, dass Z. die Skier
zu Händlerpreisen erwerben konnte. So stellte sie zutreffend fest, dass der Beklagte
die Depositionen der Zeugin E. nicht zu seinen Gunsten verwenden könne. Zwar
arbeitete diese Angestellte seit ihrer Lehrzeit im Sportgeschäft von A., und sie schil-
derte, wie bei in diesem Geschäft eingehende Bestellungen erledigt wurden, woraus
der Berufungsbeklagte ableitet, durch die Bestellungen angesprochen sei dieses
Sportgeschäft und nicht die X. AG gewesen. Die Zeugin bejahte aber auch klar die
Frage, ob in diesem Betrieb auch für die X. AG verpackt worden sei und dass die
von dieser Firma produzierten Skier immer zunächst auf die F. gelangt und von dort
aus versandt worden seien. Daraus darf ohne weiteres gefolgert werden, dass auch
Skier, die auf Rechnung der X. AG an den Beklagten verkauft wurden, in der Regel
über das Geschäft Bürchers ausgeliefert wurden. Wenn dies nach den Aussagen
der Zeugin E. stets der Fall war, was nach den Depositionen von C. und einer Rech-
nung vom 24. April 2003 offenbar nicht zutraf, so tut dies der Glaubwürdigkeit der
Aussagen von E. keinen Abbruch, war es doch durchaus möglich, dass gewisse
Lieferungen direkt ab L. erfolgten, von denen sie gar keine Kenntnis erhielt. Dass
Skier zwar von der F. aus, aber auf Rechnung der X. AG versandt wurden, darf auf
Grund der Darstellung dieser Zeugin aber ohne weiteres angenommen werden.
Dass dies auch im Falle von Z. zutraf, ist nahe liegend, stand dieser doch in einer
vertraglichen Bindung zur X. AG in L., während er zur „Intersport A.“ keinerlei ge-
schäftliche Beziehungen unterhielt. Der Bezug des Materials erfolgte denn auch al-
lein im Zusammenhang mit der Verbindung zur Klägerin, welche somit klarerweise
als Lieferantin und folglich auch als Gläubigerin der sich daraus ergebenden Forde-
rung erscheint. Nur aufgrund dieser Konstellation ist es auch erklärlich, dass über
einen langen Zeitraum Lieferungen an den Beklagten erfolgten, ohne dass dafür
E. 8 Rechnung gestellt wurde. Hätte Z. das Material beim Sportgeschäft von A. bezogen,
wären den Lieferungen bestimmt kurz danach die Rechnungen gefolgt. Solche hat
der Beklagte aber von A. nie erhalten, vielmehr sind ihm erst Monate nach der Lie-
ferung Rechnungen der X. AG zugestellt worden. Diese Umstände legen die An-
nahme nahe, dass das Sportgeschäft auf der F. den Beklagten im ausdrücklichen
oder stillschweigenden Auftrag der Klägerin mit Skiern und anderem Material belie-
ferte, ohne dass das Eigentum an diesem Material bei dieser Abwicklung der Aus-
lieferung an die „Intersport A.“ übergegangen wäre; dieses verblieb vielmehr bis
zum Erwerb durch Z. bei der Klägerin. Auch das vom Beklagten zur Stützung seines
Standpunkts angerufene Argument, A. habe die Skier der X. AG als Zwischenhänd-
ler erworben und dafür einerseits einen Kaufpreis zu Händlerkonditionen bezahlt
und andererseits der Lieferantin Betriebskapital zur Verfügung gestellt, spricht nicht
für, sondern gerade gegen die Version des Beklagten. Dass A. die Skier, die er in
seinem Sportgeschäft verkaufte oder an auswärtige Kunden versandte, zu diesen
Bedingungen erwarb, mag durchaus stimmen. Er gab dieses Material aber bestimmt
nicht zu Händlerpreisen, sondern sicher zu den offiziellen Verkaufspreisen an seine
Kunden weiter. Nun steht aufgrund von Zeugenaussagen aber fest, dass Z. Material
aus der Produktion der X. AG zu Händlerpreisen beziehen konnte. So erklärte der
Zeuge C., es treffe ganz klar zu, dass Z. für das bezogene Material Händlerpreise
habe zahlen müssen, es seien mit ihm keine Spezialkonditionen vereinbart worden;
es hätten die gleichen Bedingungen gegolten, wie dies innerhalb der Firma gehand-
habt worden sei. Die gleiche Auskunft gab auch B., und auch Verwaltungsratsprä-
sident A. bestätigte, dass die interne Abmachung bestanden habe, wonach Z. die
Skier zu Händlerkonditionen habe erwerben können; auch er selbst als Hauptaktio-
när habe auf dieser Basis abgerechnet. Es wäre nun aber sehr ungewöhnlich, wenn
A. Material, das er für sein Sportgeschäft erwarb und das er dadurch bezahlte, dass
er einerseits Händlerpreise entrichtete und andererseits zusätzlich der X. AG Be-
triebskapital zur Verfügung stellte, trotz seiner mit dieser Lieferung verbundenen
Aufwendungen dem Beklagten zu den nämlichen Preisen weitergegeben hätte, die
er selbst zu bezahlen hatte. Die Belieferung des Beklagten mit Material, das er vor-
her bei der X. AG käuflich hätte erwerben müssen, wäre für A. also offensichtlich
ein Verlustgeschäft und damit völlig uninteressant gewesen. Wenn also Skier und
anderes Material von der F. aus an den Beklagten ausgeliefert wurde, so kann dies
nur auf die Weise geschehen sein, dass die „Intersport A.“ diese Dienstleistung im
Auftrage der X. AG erbrachte. Das Skigeschäft auf der F. führte diese Lieferungen
also offensichtlich nicht auf eigene Rechnung aus, sondern leitete nur das von der
Klägerin an Z. verkaufte Material an diesen weiter. Es erwarb daran also nie Eigen-
tum und konnte damit auch nie Gläubigerin des Verkaufspreises werden. Eine ver-
E. 9 tragliche Bindung bestand allein zwischen Z. und der X. AG, welche folglich zur
Geltendmachung der Kaufpreisforderung aktivlegitimiert ist.
2. a) Das vorliegende Verfahren geht zurück auf vier Rechnungen, welche
die X. AG am 24. April 2003 für nach ihrer Darstellung dem Beklagten in den Jahren
2001 bis 2003 erfolgte Lieferungen von Skiern, Skibindungen und anderer Sportar-
tikel zugestellt hat. Diese Rechnungen belaufen sich nach Abzug einer Gutschrift
vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommenes Material auf insgesamt
Fr. 62'272.75. Eine erste Rechnung über Fr. 39'403.10 führt unter Angabe der
Menge, des Skityps (Länge), des Einheitspreises und des Empfängers jeweils eine
Reihe von Nummern an, welche sich auf eine von der Klägerin als Produktions- und
Weiterleitungsliste für das Jahr 2002/2003 bezeichnete Liste mit dem Titel „I. X. Ski
Finish“ beziehen. Die auf dieser Liste Z. zugeordneten Nummern stimmen mit den
auf der Rechnung erwähnten Artikeln überein. Die Vorinstanz hat diese Liste zu
Recht als Beweis für die erfolgte Lieferung der in Rechnung gestellten 67 Paar Ski
betrachtet (für ein weiteres Paar, das zurückgenommen wurde, erfolgte eine Gut-
schrift von 560 Franken). Die Zeugin E., die seinerzeit im Sportgeschäft von A. ge-
arbeitet hatte, schon im Zeitpunkt ihrer Befragung aber nicht mehr bei diesem an-
gestellt war und folglich als durchaus unverdächtig erscheint, legte eingehend dar,
wie bei Bestellungen und Auslieferungen von Sportartikeln verfahren wurde. Ihre
Schilderungen erlauben es, sich ein zuverlässiges Bild darüber zu machen, wie die
zum Beweis erfolgter Lieferungen bestimmten und von der Klägerin eingereichten
Listen zustande kamen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, nicht auf dieses
Dokument abzustellen. Die darin enthaltenen Angaben werden auch von Gerda A.
bestätigt, bei der es sich zwar um die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der
Klägerin handelt, deren Aussagen aber mit jenen der Zeugin E. übereinstimmen,
und die somit ohne weiteres auch als glaubhaft betrachtet werden können. Der in
dieser ersten Rechnung aufgeführte Rechnungsbetrag darf daher als ausgewiesen
angenommen werden (die Mehrwertsteuer von Fr. 2'783.10 wurde von der Vorin-
stanz nicht anerkannt, weil deren Übernahme durch den Beklagten nicht vereinbart
worden sei; dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt). Dabei
zeigt ein Vergleich der in der Rechnung enthaltenen Preise mit den in der bei den
Akten liegenden Preisliste enthaltenen Einkaufs- und Verkaufspreise, dass dem Be-
klagten Händlerpreise verrechnet wurden, wie sich dies auch auf Grund der bereits
oben vorgenommenen Beweiswürdigung ergab. Dass den Z. in Rechnung gestell-
ten Beträgen Händlerpreise zugrunde lagen, ist im Übrigen auch daraus ersichtlich,
dass A. ihm in einer E-Mail-Mitteilung vom 7. November 2002 die für die verschie-
denen Modelle gültigen Einkaufs- und Verkaufspreise angab, und der Beklagte in
E. 10 einem Mail vom 15. November 2002 einem Interessenten lediglich die letzteren be-
kannt gab. Es ist unverständlich, wie der Beklagte aus diesen beiden Mails den
Schluss ableiten kann, er habe für die Skier über den Händlerpreisen liegende
Preise zahlen müssen. Auch das Schreiben D. vom 9. Juni 2003 vermag dessen
Behauptung nicht zu stützen, wird doch in dieser nicht präzisiert, inwiefern mit der
Rechnungsstellung Abmachungen verletzt worden sein sollen. Gerade auf Grund
der Gegenüberstellung der im Mail vom 7. November 2002 erwähnten Einkaufs-
und Verkaufspreise mit den ihm selbst belasteten Preisen musste dem Beklagten
bewusst sein, dass ihm die Skier von der X. AG zu den vorteilhaften firmenintern
verrechneten Preisen abgegeben wurden, und er diese zu den offiziellen Verkaufs-
preisen weiter veräussern konnte.
b)
Die zweite Rechnung vom 24. April 2003 umfasste die Lieferung von
Skiern und Bindungen im Winter 2002 für Fr. 10'904.30, was nach Abzug zweier
Gutschriften von zusammen Fr. 2'200. — einen Gesamtbetrag von Fr. 8'704.30 be-
ziehungsweise nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 7,6 % einen solchen von
Fr. 9'365.85 ergab. Diese Rechnung umfasste nach Abzug von vier Rücknahmen
noch die Lieferung von 13 Paar Skiern, elf AE.-Bindungen sowie vier Bindungsstop-
pern. Die Vorinstanz anerkannte den erstgenannten Betrag und stützte sich dabei
einerseits auf eine E-Mail-Nachricht Z.s vom 9. September 2002, in welcher dieser
den Bezug von 16 Paar Skiern unterschiedlicher Modelle sowie von acht Bindungen
S 810 bestätigte, und andererseits auf einige lose Zettel, welche die Klägerin als
Lieferscheine und die Vorinstanz als Karteikarten bezeichnet. Es handelt sich in
Wirklichkeit um handschriftliche Aufzeichnungen, denen aber gerade deshalb eine
gewisse Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann, weil sie in ihrer zum
Teil etwas chaotischen Erscheinung nicht den Eindruck erwecken, nachträglich er-
stellt worden zu sein. Die Lieferung von 13 Paar Skiern (gegenüber dem von Be-
klagten anerkannten Bezug von 16 Paaren) ist anhand dieser Aufzeichnungen aus-
gewiesen. Geliefert wurden auf Grund der Zettel wie von Z. anerkannt auch acht
AE.-Bindungen vom Typ S 810 (es wurden lediglich deren sieben in Rechnung ge-
stellt) und es darf davon ausgegangen werden, dass auch die auf dem gleichen
Zettel zusammen mit zwei Bindungen dieses Typs erwähnten übrigen vier Bindun-
gen sowie die vier Bindungsstopper vom Beklagten bezogen wurden. Der vom Be-
zirksgericht zugesprochene Betrag von Fr. 8'704.30 darf daher als ausgewiesen be-
trachtet werden.
c)
In einer dritten Rechnung über diverse Zusatzlieferungen werden von
Z. einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 3'697.15 gefordert. Die Vorinstanz anerkannte
E. 11 von dieser Rechnung lediglich zwei Positionen, nämlich zwei Bindungen AE. 810
SC für zusammen Fr. 222.-- sowie zwei Hangl F1 Carving für Fr. 240.--, welche vier
Artikel dem Beklagten in Oberwald übergeben worden seien. Für die Lieferung der
in dieser Rechnung aufgeführten Artikel kann die Klägerin keine Belege vorweisen.
Sie stützt sich daher auf die Aussagen verschiedener Zeugen, welche bestätigen
könnten, dass Z. dieses Material auch wirklich bezogen habe. Das Bezirksgericht
stellte zutreffend fest, dass durch die Zeugen C. und B. bestätigt worden sei, dass
dem Beklagten in Oberwald verschiedenes Material wie Skier, Platten und Bindun-
gen übergeben worden seien. Da auf der fraglichen Rechnung keine Skier enthalten
sind und als Ort der Auslieferung nur in den oben erwähnten beiden Fällen von
Oberwald die Rede ist, betrachtete die Vorinstanz lediglich die Lieferung der vier
erwähnten Artikel für ausgewiesen. Die Übergabe dieses Materials durfte das Be-
zirksgericht auf Grund der Zeugenaussagen sicher als erwiesen betrachten. Die Be-
rufungsklägerin hat sich mit dem entsprechenden Entscheid abgefunden und diese
Position nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht. Damit hat es beim zuge-
sprochenen Betrag von Fr. 462.-- sein Bewenden.
d)
Ein vierte Rechnung vom 24. April 2003 lautet auf Fr. 13'099.20. Sie
umfasst die Lieferung von 17 Paar Skiern, welcher der Beklagte nach Darstellung
der Klägerin für einen Kurs in AH. persönlich auf der F. abgeholt habe und die ihm
dort von Gerda A. und B. ausgehändigt worden seien. Die Klägerin stützt ihre For-
derung auf eine mit „Simon, AH.“ überschriebene Karteikarte vom 19. Oktober 2002,
welche alle die in der Rechnung aufgeführten Skier enthält. Die Zeugin Gerda A.
bestätigte, dass Z. diese Skier persönlich abgeholt habe. Der Beklagte äussert sich
in seinen Rechtsschriften nicht zu dieser Rechnung. Sie wurde von der Vorinstanz
zu Recht in dem um die Mehrwertsteuer von Fr. 925.20 reduzierten Betrag von Fr.
12'174.-- anerkannt. Auch wenn es nicht leicht verständlich ist, dass man sich den
Bezug des Materials anlässlich dessen Abholung durch Z. nicht schriftlich bestäti-
gen liess, so kann die Lieferung doch anhand der Aussagen der Zeugin A., vor allem
aber auf Grund der Karteikarte, als erfolgt betrachtet werden. Die handgeschriebene
Karteikarte enthält alle 17 Paar Skier, die der Beklagte offenbar am 19. Oktober
2002 abgeholt hat. Fünf Paare dieser Skier wurden nachträglich auf der Karte wie-
der gestrichen; es handelt sich um jene Exemplare, welche vom Beklagten offenbar
wieder zurückgebracht wurden, und für die ihm die X. AG am 22. April 2003 unter
dem Titel „Retour v. AH.“ eine Gutschrift über Fr. 3'292.55 ausstellte. Angesichts
dieser Beweislage ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die sich auf diesen
Handel beziehende Forderung der Klägerin berechtigt und von der Vorinstanz zu
Recht zugesprochen worden ist.
E. 12 e) Die Überprüfung der vier dem Beklagten am 24. April 2003 zugestellten
Rechnungen und der am 22. April erfolgten Gutschrift ergibt somit, dass die vom
Bezirksgericht im Umfange von Fr. 54'900.30 geschützte Forderung der X. AG als
ausgewiesen zu betrachten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in diesem Punkt
zu bestätigen.
3. a) Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen der X. AG
und Z. ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin bestritt bereits in der Re-
plik das Zustandekommen eines solchen Vertrages und machte geltend, die einzige
Abmachung habe darin bestanden, dass sich der Beklagte der Klägerin für die
Dauer von zwei Monaten unentgeltlich zu Verfügung stellen sollte. Als unbestritten
darf nach der Aktenlage angenommen werden, dass die Initiative für eine Zusam-
menarbeit zwischen Z. und der X. AG vom ersteren ausgegangen ist und dass zur
Besprechung einer solchen im Herbst 2001 eine erste Begegnung zwischen den
Parteien stattgefunden hat. Offenbar ging man anfänglich tatsächlich davon aus,
dass Z. während einer gewissen Zeit Leistungen erbringen sollte, ohne dafür be-
zahlt zu werden, und es wurde ihm als Gegenleistung in Aussicht gestellt, dass er
von Hauptaktionär A. Aktien im Betrage von 50'000 Franken sollte übernehmen kön-
nen. A. bestätigte als Zeuge, dass es die Absicht gewesen sei und vor allem auch
die Partner und Mitaktionäre C. und B. verlangt hätten, dass Z. wie sie einen Einsatz
dieser Art leisten und sich an der Gesellschaft beteiligen sollte, so dass alle vier
Partner das finanzielle Risiko zu gleichen Teilen zu tragen und auch gleich viel zu
sagen gehabt hätten. Auch B., der Schwager von A., sagte als Zeuge aus, die drei
ursprünglichen Aktionäre, A., C. und er selbst, hätten anfangs zum Nulltarif gear-
beitet, und es sei Z. erklärt worden, dass er ebenfalls während zweier Monate un-
entgeltlich für die Firma zu arbeiten hätte, falls er in die AG einsteigen wolle.
Schliesslich bestätigte auch C., dass als Bedingung für den Einstieg Z. verlangt wor-
den sei, dass dieser während zwei bis drei Monaten unentgeltlich für die Gesell-
schaft Leistungen zu erbringen habe. Z. habe allerdings erklärt, dass er zurzeit nicht
in der Lage sei, Aktien für 50'000 Franken zu übernehmen; es sei daher auch die
Rede davon gewesen, dass er die Aktien mit zukünftigen Gewinnen sollte bezahlen
können. Aus diesen Depositionen der Aktionäre der Klägerin ergibt sich, dass die
Frage der unentgeltlichen Arbeitsleistungen während einer gewissen Zeit mit jener
einer allfälligen Beteiligung des Beklagten an der X. AG gekoppelt war. Es war also
sicher nicht die Meinung der Parteien, dass Z. unabhängig davon, ob er gleichbe-
rechtigter Partner der drei Firmengründer werden konnte, vorerst einmal während
einiger Monate unentgeltlich für die Firma arbeiten sollte. Sich in dieser Weise zu
verpflichten, bestand für Z. nicht die geringste Veranlassung, und es würde eine
E. 13 solche Annahme auch gegen jede Lebenserfahrung sprechen. Die Berufungskläge-
rin behauptet denn schliesslich auch gar nicht, dass Z. sich verpflichtet hätte, für sie
tätig zu werden, ohne sich dafür bezahlen zu lassen. Ihre Argumentation geht viel-
mehr dahin, dass sie sich auf den Standpunkt stellt, es habe zwischen ihr und Z.
überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden, und es sei ganz sicher kein Auftrag
durch Willenseinigung zustande gekommen. Es bestünden auf Grund des Beweis-
materials auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte unter den
gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte
auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin hätte vertrauen dürfen, was
aber Voraussetzung dafür wäre, dass ein Auftrag durch konkludente Willensbetäti-
gung hätte zustande kommen können. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass
sich die Berufungsklägerin und Z. über die Art der von einem Beauftragten zu be-
sorgenden Geschäfte oder Dienste geeinigt hätten.
b)
Die zuletzt geschilderte Sachdarstellung der Berufungsklägerin lässt
sich nicht halten, und es ist die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichts
mit guten Gründen vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses ausgegangen. Es ist
vorweg zu betonen, dass es nicht einfach darum geht, ob Z. bereit war, für die Klä-
gerin zwei bis drei Monate unentgeltlich zu arbeiten. Wenn dies der Fall war, so
wäre dies ganz eindeutig nur im Hinblick auf eine ihm in Aussicht gestellte Beteili-
gung geschehen, zu der es dann ja allerdings nicht kam. Hingegen begann im
Herbst 2001 unabhängig von dieser Variante eine zumindest stillschweigend ver-
einbarte Zusammenarbeit zwischen den Parteien, welche sich immerhin über an-
derthalb Jahre hinzog und recht intensiv war. Dabei kann es nicht entscheidend
sein, ob sich Z. gegenüber Dritten stets als Beauftragter der X. AG ausgab und von
diesen auch als solcher erkannt wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob sich der Be-
klagte selbst aufgrund des Verhaltens der Klägerin beziehungsweise deren Expo-
nenten als Beauftragter betrachten durfte. Diesbezüglich können auch nach der
Überzeugung des Kantonsgerichts keine Zweifel bestehen. Auch wenn die Initiative
für eine Zusammenarbeit offenbar vom Beklagten ausgegangen war, so bestand
doch unbestreitbar auch seitens der X. AG ein Interesse an einer solchen, andern-
falls man sich nicht auf Verhandlungen eingelassen hätte. Es mag auch sein, dass
man anfänglich an eine Beteiligung im oben erwähnten Sinne gedacht hat und man
dabei von Z. erwartete, dass er während der ersten zwei bis drei Monate unentgelt-
lich für die Firma tätig sein würde. Nach dem diese Zeit abgelaufen war und sich
herausstellte, dass eine Beteiligung nicht in Frage kam, wurden die Beziehungen
zwischen den Parteien aber nicht abgebrochen, vielmehr erbrachte der Beklagte
weiterhin Leistungen für die X. AG, welche von dieser auch nicht etwa zurückge-
E. 14 wiesen wurden. Verwaltungsratspräsident A. sagte selbst aus, dass man an eine
längerfristige Zusammenarbeit gedacht habe; man habe auch von der Variante ge-
sprochen, dass Z. ein Firmenmitglied werden könnte, wobei er wie die anderen drei
Aktionäre zunächst auf unentgeltlicher Basis seine Ideen hätte einbringen müssen.
Der Zeuge räumte auch ein, dass der Beklagte gewisse Arbeiten, vor allem im Be-
reich des Skidesign, übernommen und Tätigkeiten wie Auftritte im Fernsehen aus-
geführt habe, doch sei ihm kein konkreter Auftrag erteilt worden. Die X. AG nahm
nach diesen Aussagen also Leistungen des Beklagten entgegen und akzeptierte,
dass dieser für ihre Produkte warb oder diese zumindest in seine publizistischen
und beruflichen Aktivitäten als Skisport-Spezialist aufnahm. Dass er als solcher an-
erkannt ist, kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials nicht bestritten wer-
den. Es liegt aber auch auf der Hand, dass Z. als Fachmann im Bereiche der Skient-
wicklung und Skierprobung seine Kenntnisse auf diesem Spezialgebiet, das seine
berufliche und damit auch wirtschaftliche Grundlage bildet, nicht während langer
Zeit – und nicht nur während einer im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung kurzen
Anfangsphase - für eine in dieser Branche im Wettbewerb stehende Firma tätig ist,
ohne dass er Gründe hat, die ihn zur Annahme berechtigen, dass er im Auftrage
und gegen Entgelt für diese arbeitet. Eine andere Betrachtungsweise müsste als
wirklichkeitsfremd erscheinen und würde der Sachlage sicher nicht gerecht. Dass
Z. mit Bezug auf die Gestaltung des „I.-Skis“ einen klaren Auftrag hatte, erklärte der
Zeuge C. unmissverständlich, und er bestätigte auch, dass sich der Beklagte um T-
Shirts gekümmert habe, wobei der Zeuge allerdings nicht sagen konnte, ob dies
aufgrund eines Auftrages geschehen sei. Offenbar betrachtete aber der Beklagte
die Gestaltung von T-Shirts ebenfalls als Gegenstand seines Auftrages. Er tat dies
bestimmt im Einvernehmen mit der Klägerin, wäre doch nicht einzusehen, weshalb
er seine Zeit mit solchen Werbeaktivitäten hätte versäumen sollen, wenn er die ent-
sprechende Arbeit nicht als Teil seines Auftrages hätte verstehen können. Er selbst
trug denn auch T-Shirts mit dem Aufdruck X. anlässlich von Fernsehauftritten. Auch
dazu hätte er keinen Grund gehabt, wenn er sich nicht als Werbeträger der Firma
betrachtet hätte, und die Klägerin selbst gab ihm nie zu verstehen, sie sei nicht damit
einverstanden, dass er mit ihren Produkten auf diese Weise Werbung betreibe. Sie
nahm es offenbar im Gegenteil gerne entgegen, dass der in Wintersportkreisen
wohlbekannte Z. mit ihren Produkten Werbung betrieb und damit einen grösseren
potentiellen Kundenkreis auf diese aufmerksam machte. Schliesslich ist auch zu
bemerken, dass A., der Verwaltungsratspräsident der Klägerin, verschiedentlich mit
dem Beklagten zusammenarbeitete und sich auch gemeinsam mit diesem bei der
Fabrikation von Skiern filmen liess. Dass eine recht intensive Zusammenarbeit zwi-
schen den Parteien stattgefunden hat, bestätigte in überzeugender Weise auch der
E. 15 Zeuge G., der aussagte, Z. habe ein neues Design und auch einen Tiefschneeski
entwickelt, habe viele Tests gemacht, am Bau einer neuen Fräsmaschine mitge-
wirkt, für X. ein Camp auf dem Stilfserjoch durchgeführt und er (G.) habe vor einem
Test auf der Zugspitze auf Anweisung von A. im Wallis Skier abgeholt und diese
nach Deutschland zu Z. gebracht. Dass A. im Betrieb von J. eng mit dem Beklagten
bei der Entwicklung einer Fräsmaschine und bei Arbeiten mit dieser zusammenge-
arbeitet hat, ist aufgrund der Zeugenaussagen von J. und Erwin Z. sowie der diese
bestätigenden Bilder klar ausgewiesen, und es ist geradezu unverständlich, dass
angesichts einer so klaren Beweislage seitens von A. behauptet werden kann, Z.
habe ohne jeglichen Auftrag gehandelt. Es ist schwer vorstellbar, aus welchen
Gründen der Beklagte die zahlreichen beschriebenen Aktivitäten, die alle in einem
Zusammenhang mit der X. AG standen und für diese sicher nicht ohne Nutzen wa-
ren, an den Tag gelegt haben sollte, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, im aus-
drücklichen oder zumindest stillschweigenden Auftrage der Klägerin zu handeln und
für seine Bemühungen angemessen entschädigt zu werden.
c)
Ist auf Grund des Gesagten als erwiesen zu betrachten, dass zwi-
schen Z. und der Klägerin ein Auftragsverhältnis bestanden hat, so wird dies entge-
gen der Sachdarstellung der Klägerin auch durch gewisse näher umschriebene
Tätigkeiten bestätigt. So lässt sich die von der X. AG in ihrer Berufungsbegründung
aufgestellte Behauptung, es treffe nicht zu, dass der Beklagte in ihrem Auftrage
Bindungsplatten entwickelt habe, offensichtlich nicht halten. Gerade in diesem
Punkt ist die Beweislage völlig klar, wie dies oben schon angedeutet wurde. Es ist
nicht verständlich, wie die Klägerin aus den Depositionen der erwähnten sowie wei-
terer Zeugen den gegenteiligen Schluss ziehen kann. Wenn argumentiert wird, A.
habe mit Bezug auf die Entwicklung von Bindungsplatten ausgesagt, dieses Produkt
habe eigentlich nichts mit der X. AG zu tun, und daraus abgeleitet wird, es seien
von der Berufungsklägerin nie Aufträge an Z. erteilt worden, so fragt man sich, wes-
halb Verwaltungsratspräsident A. denn zusammen mit dem Beklagten und J. im Fa-
brikationsbetrieb des letzteren an der Entwicklung von Bindungsplatten mitgewirkt
und nach seinen Aussagen sogar die entsprechenden Kosten übernommen haben
sollte. Es ist ganz offensichtlich, dass diese Arbeiten im Zusammenhang mit der
Entwicklung von X.-Skiern ausgeführt wurden, ist doch allgemein bekannt, dass das
Fahrverhalten eines Skis nicht unwesentlich auch von den Bindungsplatten ab-
hängt. Auch die von der Klägerin selbst zitierten Aussagen des Zeugen J. sprechen
nicht gegen, sondern klar für die Annahme, dass der Beklagte im Auftrage der X.
AG an dieser Entwicklung mitgearbeitet hat, hatte der Zeuge doch den Eindruck
gewonnen, es handle sich um ein gemeinsames Projekt zwischen ihm, dem Beru-
E. 16 fungsbeklagten und A.. Auch G. bestätigte die Zusammenarbeit zwischen diesen
drei Personen im Hinblick auf die Entwicklung einer Skiplatte; ob er selbst von einem
Auftragsverhältnis zwischen den Parteien etwas mitbekommen hatte oder nicht, ist
völlig belanglos, gingen ihn doch die internen Beziehungen zwischen der X. AG und
Z. nichts an, so dass kein Grund bestand, in seiner Anwesenheit darüber zu disku-
tieren, aufgrund welcher Rechtsbeziehung Z. für die Klägerin arbeitete. Dasselbe
gilt auch für die Aussagen anderer Zeugen. Q., der bei der Erstellung von Prototy-
pen nach Anweisungen von A. und Z. die handwerklichen Arbeiten verrichtete und
damit die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Personen bestätigte, war vom
Beklagten engagiert und bezahlt worden. Seine Aussagen lassen ebenfalls darauf
schliessen, dass A. und Z. gemeinsam am gleichen Projekt arbeiteten; das Innen-
verhältnis brauchte ihn nicht zu interessieren. Wenn er von Z. beigezogen worden
war, so spricht dies dafür, dass dieser seinerseits aufgrund eines Auftrages an der
Entwicklung der Bindungsplatten mitarbeitete, wäre doch nicht einzusehen, wes-
halb er sich zeitlich und finanziell hätte engagieren sollen, produzierte er selbst doch
keine Skier. Wenn andere von der Berufungsklägerin erwähnte Zeugen wie AN. (ge-
nannt Johny) S. oder N. im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Z. nicht auf eine
Beziehung zwischen diesem und der X. AG schlossen, so spricht dies nicht gegen
eine solche. Massgebend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses zwischen
den Parteien war nicht, ob dieses für Aussenstehende erkennbar war, sondern ob
der Beklagte auf Grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass ein solches
bestand. Auf Grund der Tatsache, dass erwiesen ist, dass Z. einen erheblichen Auf-
wand bezüglich der Entwicklung einer neuen Bindungsplatte trieb, dabei erwiese-
nermassen aktiv mit A. als dem Exponenten der X. AG zusammenarbeitete und
dieser seine Dienste annahm, durfte der Beklagte entgegen der Argumentation der
Klägerin davon ausgehen, dass er seine Dienste auf Grund eines entgeltlichen Auf-
tragsverhältnisses erbrachte.
d)
Die Einwände, welche die Klägerin gegen diese Annahme erhebt, kön-
nen nicht gehört werden. Wenn geltend gemacht wird, der Beklagte habe unter den
gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte
nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin zählen dürfen, so trifft
dies gerade nicht zu. Die X. AG stellt nicht in Abrede, von den umfangreichen Tätig-
keiten Z. Kenntnis gehabt zu haben; angesichts der schon geschilderten Beweis-
lage wäre eine solche Behauptung denn auch völlig abwegig. Verwaltungsratsprä-
sident A. wusste um die Entwicklung neuer Bindungsplatten und war selbst zusam-
men mit dem Beklagten im Betrieb von J. dabei, als am entsprechenden Projekt
gearbeitet wurde. Er wusste, dass sich Z. in Fernsehauftritten mit X.-Produkten in
E. 17 Verbindung bringen liess und im M.-Katalog auf X.-Skiern abgebildet war. Die Klä-
gerin hat nie dagegen remonstriert, dass der Beklagte auf diese Weise für ihre Pro-
dukte Reklame machte, sondern war mit dieser Publizität sicher nicht unzufrieden.
Selbst wenn die X. AG für diese Aktivitäten des Beklagten keinen Auftrag erteilt
haben sollte, ist unter den geschilderten Umständen von einer nachträglichen Billi-
gung auszugehen, so dass gemäss Art. 424 OR die Vorschriften über den Auftrag
zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch für verschiedene andere Tätigkeiten des
Beklagten. So wurde A. durch E-Mail-Kopien über die Bemühungen Z. bei der Ge-
staltung der Skioberflächen auf dem laufenden gehalten und er wurde auch über
die Beschaffung von T-Shirts orientiert und angefragt, ob man bei der Absicht
bleibe, beim Kauf von Skiern ein T-Shirt zu verschenken. Angesichts derart klarer
Beweise für das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Produk-
ten mutet es schon sonderbar an, wenn die Klägerin schlechtweg bestreitet, dass
sie mit der Produktion von T-Shirts überhaupt etwas zu tun gehabt habe, sondern
dass der Beklagte solche allein in seinem Interesse habe herstellen lassen. Auch in
diesem Falle muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass –
falls kein entsprechender Auftrag erteilt worden sein sollte - das Vorgehen Z., für
dessen alleiniges Interesse am Aufdruck des Logos X. auf dem Werbeträger T-Shirt
nun wirklich nichts spricht, von A. zumindest nachträglich genehmigt worden ist.
Schliesslich gilt es auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die X. AG auf das
Schreiben des Beklagten vom 11. März 2003, mit welchem dieser seine Ansprüche
aus seiner Tätigkeit für die Klägerin angemeldet hatte, während mehrerer Wochen
überhaupt nicht reagiert hat, sondern Z. erst am 24. April 2003 ihrerseits vier Rech-
nungen für bezogenes Material zustellte, ohne dabei aber zu bestreiten, dass ein
Vertragsverhältnis bestanden hatte, aus welchem dem Beklagten ihr gegenüber
eine Forderung zustehen konnte; auf diesen Standpunkt hat sie sich erst im Rah-
men des Prozesses gestellt. In diesem Umstand sieht das Kantonsgericht ein ge-
wichtiges Argument dafür, dass auch die Klägerin bis im Frühjahr 2003 davon aus-
ging, dass zwischen ihr und Z. ein Vertragsverhältnis bestanden hatte, das durch
den Beklagten mit dem Schreiben vom 11. März 2003 gekündigt wurde.
4.
Nachdem auch für das Kantonsgericht feststeht, dass der Beklagte im
Auftrage der X. AG gearbeitet und seine Leistungen nicht unentgeltlich erbracht hat,
ist weiter zu überprüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch ihrem Um-
fange nach ausgewiesen sind. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Verrech-
nungsforderung der Aufstellung des Beklagten entsprechend den geltend gemach-
ten Aufwand in mehrere Zeitabschnitte von Herbst 2001 bis Winter 2003 unterteilt
und jeweils den in Tagen ausgedrückten Arbeitsleistungen den nach ihrer Auffas-
E. 18 sung aufgrund der vorliegenden Beweise ausgewiesenen Zeitaufwand entgegen-
gesetzt. Sie erachtete einen Aufwand von 61 Stunden für erstellt und hat bei der
Bemessung des dem Beklagten zustehenden Honorars einen Tagesansatz von
1'000 Franken zur Anwendung gebracht. Sie gelangte damit unter zusätzlicher
Berücksichtigung von Spesen im Betrage von Fr. 5'339.40 zu einem Z. von der X.
AG geschuldeten Betrag von Fr. 66'339.40, was angesichts der der Klägerin zuge-
standenen Forderung von Fr. 54'900.30 zur Abweisung der Klage führen musste.
Das Kantonsgericht könnte sich grundsätzlich auf die Überprüfung des dem Beklag-
ten zugesprochenen Betrages beschränken und die Frage offen lassen, ob dem
Beklagten – wie in der Berufungsantwort geltend gemacht wird – noch weitere Ver-
rechnungsforderungen zustehen, da bereits der von der Vorinstanz anerkannte Be-
trag ausreicht, um die Klage der X. AG als durch Verrechnung getilgt abzuweisen.
Da aber der Beklagte in seiner Berufungsantwort auch wesentliche, von der Vorin-
stanz nicht anerkannte Teile seiner Verrechungsforderung wieder zur Diskussion
stellte und behauptete, diese sei zumindest im Umfang von 87 Arbeitstagen ausge-
wiesen, sind im Hinblick auf die Kostenfolge auch die über die von der Vorinstanz
hinaus anerkannten Positionen bis zur Höhe der auch im Berufungsverfahren noch
geltend gemachten Verrechnungsforderung zu überprüfen.
a)
Die von der Vorinstanz unter Tätigkeiten im Herbst 2001 zusammen-
gefassten Aktivitäten des Beklagten umfassen fünf Positionen. Die erste betrifft eine
Besprechung in L., bei welcher es um die Mitarbeit des Beklagten bei der X. AG
gegangen sein soll. Z. hatte in seinem Schreiben vom 11. März 2003 drei Tage
verrechnet, von denen ihm die Vorinstanz einen Tag zugestanden hat, was vom
Berufungsbeklagten akzeptiert wurde. Dass diese Besprechung stattgefunden hat,
wird auch von der Klägerin nicht bestritten, sie wendet aber ein, dass nicht bewie-
sen sei, dass dieser Anlass in ihrem Auftrage erfolgt sei. Dies ist ein haltloser Ein-
wand, ist doch nicht einzusehen, aus welchen anderen Gründen als im Hinblick auf
die zukünftige Zusammenarbeit Z. sich zu einer Besprechung nach L. hätte bege-
ben und sich mit Exponenten der Klägerin hätte treffen sollen. Der Entscheid des
Bezirksgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
Für die Besprechung neuer Bindungsplatten stellte Z. einen Arbeitstag in
Rechnung, was ihm von der Vorinstanz zugestanden wurde. Die Berufungsklägerin
wendet ein, diese Besprechung könne nicht als Tätigkeit in ihrem Auftrage aner-
kannt werden und verweist auf ihre Ausführungen, mit welchen sie das Zustande-
kommen eines Auftragsverhältnisses bestritt. Es wurde oben ausführlich dargelegt,
dass die diesbezüglichen Bestreitungen der Klägerin sich aufgrund der Aktenlage
E. 19 nicht halten lassen, sondern dass die Bemühungen Z. mit Bezug auf die Entwick-
lung neuer Bindungsplatten aufgrund eines Auftrages seitens der X. AG erfolgten.
Nachdem der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag nicht ausdrück-
lich bestritten wird, die Arbeit aber im Rahmen eines Auftrages seitens der Klägerin
geleistet wurde, ist Z. dieser Arbeitstag zu vergüten.
Mit Bezug auf den von der Vorinstanz ebenfalls anerkannten Arbeitstag für
das Erstellen von Skizzen für neue Bindungsplatten bestreitet die Berufungsklägerin
ebenfalls nicht die im deutschen K. geleistete Arbeitszeit, sondern sie verweist wie-
derum darauf, dass diese Arbeiten nicht in ihrem Auftrage erfolgt seien. Wie mehr-
fach erwähnt, kann dieser Einwand nicht gehört werden, das Kantonsgericht kam
vielmehr zum Schluss, dass Z. seine Leistungen aufgrund eines Auftragsverhältnis-
ses erbrachte. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Für die Präsentation von Produkteneuheiten im Mittagsmagazin des Fernse-
hens DRS sowie Interviews mit X.-Skiern oder Logos stellte Z. einen Arbeitstag in
Rechnung. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Beweisergebnis bestätige,
dass der Beklagte keine Aufträge im Hinblick auf solche Auftritte erhalten, sondern
für sich gearbeitet habe; wenn er bei diesen Gelegenheiten mit X.-Produkten auf-
getreten sei, habe er dies freiwillig getan. Auch mit Bezug auf diese Aktivitäten ist
davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, in
dessen Rahmen der Beklagte in verschiedener Weise für die X. AG tätig war, wobei
es der umfassende Inhalt des zumindest durch stillschweigende Einwilligung der
Klägerin zustande gekommenen Auftrags mit sich brachte, dass nicht jede einzelne
Tätigkeit des Beklagten einer ausdrücklichen Weisung seitens der X. AG bedurfte,
sondern dass es in vertretbarem Masse dem Beklagten anheim gestellt war, welche
für die Klägerin nützlichen Aktivitäten er verrichten wollte. Die Fernsehauftritte und
Präsentationen unter Zurschaustellung von Produkten der X. AG gehörten sicher zu
den werbewirksamen Tätigkeiten, welche Z. im Rahmen seiner Marketingaufgaben
im Interesse seiner Vertragspartnerin auszuführen legitimiert war, so dass es nur
recht und billig ist, wenn er für diese Tätigkeiten entschädigt wird. Der in Rechnung
gestellte Aufwand von einem Tag wird nicht ausdrücklich bestritten und ist für die
mannigfachen Auftritte sicher gerechtfertigt.
Ähnliches gilt mit Bezug auf die Entschädigung von einem Arbeitstag, die Z.
für Werbeaufnahmen für den M.-Katalog fordert. Wie eben erwähnt, hatte der Be-
klagte im Rahmen seines umfassenden Auftrags erhebliche Freiheiten mit Bezug
auf den Entscheid, welche Werbemassnahmen er für tunlich erachtete. Dabei mag
E. 20 die Feststellung der Klägerin durchaus zutreffen, wonach es für den Beklagten kei-
nen grossen Aufwand bedeutete, wenn er bei den Werbeaufnahmen für den M.-
Katalog mit X.-Produkten auftrat und man dies eher als eine Gefälligkeit anzusehen
habe. Mit dieser Aussage verkennt die Klägerin aber das Wesen von Aktivitäten
einer auf einem bestimmten Gebiet bekannten Persönlichkeit als Werbeträger eines
spezifischen Produkts. Es geht in einem solchen Fall nicht so sehr darum, welchen
zeitlichen Aufwand der Beauftragte zu erbringen hatte, sondern um die Vermarktung
seines Namens. Aufgrund des Beweismaterials steht fest, dass Z. in Skisportkreisen
eine international anerkannte Persönlichkeit ist und von ihm präsentierte Produkte
folglich von seiner Werbewirksamkeit profitieren. Wenn M. als Fachmann für Skiar-
tikel den Werbegegenwert des zur Diskussion stehenden Auftritts des Beklagten auf
3'000 bis 5'000 Euro schätzt, so ist dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass es
für die Klägerin von einiger Bedeutung war, wenn eine Person vom Bekanntheits-
grad des Beklagten in von breiteren Kreisen beachteten Publikationen mit ihren Pro-
dukten auftrat. Es darf also ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Z. im
Interesse seiner Vertragspartnerin handelte, wenn er bei den Werbeaufnahmen für
den M.-Katalog sich mit deren Skiern zeigte. Da solche Werbeauftritte für den Klä-
ger eine Einnahmequelle bedeuten, kann auch nicht davon gesprochen werden,
dass er aus reiner Gefälligkeit die Produkte der Klägerin zur Schau stellte. Er durfte
vielmehr davon ausgehen, dass er diese Werbeleistung entgeltlich im Rahmen sei-
nes Auftrags erbrachte. Wenn er seinen Beitrag dem Zeitaufwand für einen Arbeits-
tag gleichsetzte, so war dies angesichts der Aussagen des Zeugen M. sicher nicht
unangemessen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Berufungsklägerin mit
dem Hinweis, der Zeuge habe erklärt, solange er Geschäftsführer sei, habe man
nie entsprechende Vereinbarungen mit Skiherstellern getroffen. Es geht im vorlie-
genden Fall ja nicht um eine Vereinbarung zwischen der Firma M. und der Klägerin,
sondern um die Bewertung einer von Z. für die letztere erbrachte Werbetätigkeit.
b)
Die von ihm im Dezember 2001 für die Klägerin erbrachten Leistungen
fasste der Beklagte in seinem Schreiben vom 11. März 2001 in vier Positionen zu-
sammen, von denen die Vorinstanz die mit T. und München umschriebenen Positi-
onen als nicht ausgewiesen verwarf, wozu sich Z. in seinen Bemerkungen zu dieser
Position nicht mehr äusserte. Das Bezirksgericht anerkannte hingegen die für das
in K. erfolgte Fräsen erster Prototypen geltend gemachten sieben Arbeitstage, was
von der Berufungsklägerin gerügt wird. Sie macht geltend, der Zeuge J. habe weder
Zeitpunkt noch Zeitdauer der Tätigkeiten von Z. bestätigen können, und es sei ent-
gegen der teilweisen Annahme der Vorinstanz nicht um den Bau einer CNC-Fräs-
maschine, sondern um das Fräsen von Bindungsplatten gegangen. Dies ist richtig,
E. 21 doch lässt sich der in Rechnung gestellte Zeitaufwand nach Auffassung des Kan-
tonsgerichts ohne weiteres mit der letztgenannten Tätigkeit begründen. Dass der
Beklagte eine Zeitlang in der Firma von J. in Deutschland gearbeitet hat, ist nicht
bestritten. Der Zeuge G. spricht davon, dass Z. in K. am Bau einer neuen Fräsma-
schine für die Herstellung von Skiern mitgearbeitet habe, wobei die Maschine von
J. entwickelt worden sei und Z. beim Zusammenbau mitgeholfen habe. Nach seiner
Schätzung war der Beklagte etwa 15 Tage im Betrieb von J. beschäftigt. Diese Aus-
sagen stehen der Annahme der Vorinstanz, wonach die für das Fräsen von Proto-
typen geltend gemachten sieben Tage als ausgewiesen betrachtet werden können,
nicht entgegen. Dass die zur Frage stehenden Arbeiten Teil der Entwicklung von
Bindungsplatten waren, wie sie unter anderem Gegenstand des Auftragsverhältnis-
ses war, ist offenkundig und dass solche Arbeiten in K. ausgeführt wurden, kann
auch A. nicht bestreiten, war er doch zeitweise selbst an diesen Arbeiten zusammen
mit dem Beklagten und J. beteiligt. Es kann also nur darum gehen, ob der geltend
gemachte Zeitaufwand von sieben Tagen gerechtfertigt ist. J. bestätigte, dass der
Beklagte längere Zeit, ja eher öfter als von diesem geltend gemacht, in K. war. Die
Annahme von G., wonach sich Z. etwa 15 Tage dort aufgehalten habe, mag also
durchaus zutreffen. Wenn der Zeuge aussagte, der Beklagte habe beim Zusam-
menbau der CNC-Maschine mitgeholfen, so schliesst dies nicht aus, dass er auch
mit dem Fräsen von Prototypen beschäftigt war. Etwas anderes wird übrigens auch
von A., der ja zeitweise anwesend war, nicht behauptet. Dazu kommt, dass G. seine
Aussagen nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen in Deutschland machte, und
dass auch er Fräsarbeiten nicht ausschloss. Ob Z. die sieben ihm von der Vorin-
stanz zugestandenen Arbeitstage ausschliesslich mit Fräsen verbracht oder ob er
während seiner Anwesenheit im Betrieb von J. auch bei der Konstruktion der Fräs-
maschine mitgewirkt hat, ist im Übrigen von untergeordneter Bedeutung, handelte
es sich doch bei dieser Maschine um ein speziell für die Klägerin angefertigtes Ex-
emplar zur Vereinfachung der Skiherstellung, welches nach den Bedürfnissen der
Bestellerin erstellt wurde. Wenn also sowohl der Beklagte als auch A. selbst bei der
Konstruktion dieser Maschine dabei waren und damit mithalfen, dass diese ihren
Anforderungen entsprechend gebaut wurde, so standen diese Arbeiten im Zusam-
menhang mit der Entwicklung neuer Produkte der Klägerin, so dass von Z. auch für
diesbezügliche Arbeiten aufgewendete Zeit letztlich im Interesse der X. AG verwen-
det wurde. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Grund, die vom Beklagten ver-
rechneten sieben Arbeitstage nicht anzuerkennen.
Mit Bezug auf den Auftritt des Beklagten im Rahmen des Kassensturzes, für
den er einen Arbeitstag in Rechnung stellte, verhält es sich im Wesentlichen gleich
E. 22 wie mit den oben behandelten Marketingaktivitäten. Wenn Z. bei dieser Gelegenheit
für die Klägerin Reklame machte, indem er einen Pullover mit dem Logo der X. AG
trug, handelte er in deren Interesse und im Rahmen seines auch das Marketing
umfassenden Auftrages. Sicher stand es im Ermessen des Berufungsbeklagten, ob
er von der sich ihm bei diesem Anlass ergebenden Möglichkeit, durch die Wahl sei-
ner Bekleidung auf die Produkte der Klägerin aufmerksam zu machen, Gebrauch
machen wollte; wenn er dies tat, geschah es sicher zum Nutzen der Klägerin, und
es wäre ihm von seiner Vertragspartnerin zu Recht übel genommen worden, hätte
er nicht für sie, sondern für eine andere Skiherstellerin Reklame gemacht. Abgese-
hen davon, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag für ein
Interview in Zürich mit An- und Abreise durchaus im Rahmen ist, gilt auch in diesem
Punkt das oben Gesagte, wonach für Auftritte eines bekannten Werbeträgers nicht
ausschliesslich auf den zeitlichen Aufwand abgestellt werden kann. Auch in diesem
Punkt besteht somit kein Anlass, vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen.
c)
Die im Winter 2002 für die X. AG geleistete Arbeit fasste der Beklagte
in dreizehn Positionen zusammen, für welche er insgesamt eine Arbeitszeit von 27
Stunden einsetzte, von denen ihm die Vorinstanz lediglich sieben Stunden aner-
kannte. – Z. machte für Plattentests auf der F. einen Zeitaufwand von zwei Tagen
geltend. Das Bezirksgericht hielt diese Position nicht für hinreichend begründet,
während der Beklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003, das
seitens der Klägerin vorprozessual nie bestritten worden sei, auf ihrer Anerkennung
besteht. Die Tatsache, dass der erwähnten Auflistung der für die X. AG nach Auf-
fassung des Beklagten geleisteten Arbeit von der Klägerin im Frühjahr 2003 nicht
ausdrücklich widersprochen wurde, sondern sie darauf mit ihren vier Rechnungen
vom 24. April 2003 für bezogenes Material antwortete, bildet zwar ein gewichtiges
Argument dafür, dass ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, doch
kann nach Auffassung des Kantonsgerichts darin zwar ein Indiz, aber ohne diese
stützende weitere Anzeichen noch keine hinreichende Begründung dafür gesehen
werden, dass die einzelnen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Solche
zusätzlichen Anhaltspunkte vermag der Berufungsbeklagte nicht vorzuweisen, so
dass die Vorinstanz diese Position zu Recht nicht anerkannt hat.
Für Bindungstests mit N. in Adelboden/Lenk mit vorgängigem Abholen der
Platten in K. verrechnete der Beklagte der X. AG zwei Arbeitstage und für weitere
Tests in AK. weitere zwei Tage, jeweils zusätzlich Fahrspesen. Die Vorinstanz hat
diese beiden Positionen als nicht ausgewiesen betrachtet, weil der Beklagte ge-
genüber der Testperson nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei. Diese Argu-
E. 23 mentation ist nicht stichhaltig. Es steht nach den mehrfach gemachten Ausführun-
gen fest, dass in dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis auch
die Entwicklung von Bindungsplatten enthalten war, bildet doch das möglichst ge-
naue Abstimmen der Bindungsplatten mit einem bestimmten Skityp ein wesentli-
ches Element für die Qualität des Schlussprodukts. Zur Entwicklung geeigneter Bin-
dungsplatten sind Fahrtests unerlässlich, und es ist auf Grund der Aussagen des
Zeugen N. auch erwiesen, dass solche Tests im Winter 2002 in Lenk und in AK.
stattgefunden haben, wobei der Zeuge erklärte, dass die fraglichen Tätigkeiten etwa
fünf oder sechs Tage in Anspruch genommen hätten. Damit ist der vom Beklagten
geltend gemachte Zeitaufwand von zwei mal zwei Tagen zweifellos ausgewiesen.
Unerheblich ist, ob Z. ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es sich
um Platten der X. AG gehandelt hatte, ja es wäre ohne weiteres denkbar, dass er
zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Gründe gehabt haben könnte, über die
Identität seiner Auftraggeberin Stillschweigen zu bewahren. Falls es für N. wirklich
von Bedeutung gewesen wäre zu wissen, für wen der Beklagte die Tests durchzu-
führen hatte, so hätte er diesbezüglich sicher eine klare Antwort verlangt, was of-
fenbar nicht geschehen ist. Immerhin lässt der Zeuge die Möglichkeit offen, dass
anlässlich der Tests in AK. auch A. anwesend war. War dies der Fall, hätte einer-
seits der Zeuge auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und
der X. AG schliessen können, und andererseits wäre die Anwesenheit A.s ein wei-
teres Indiz dafür, dass dieser die Bindungsplattentests als Teil des Z. erteilten Auf-
trages betrachtet hatte. Wie dem auch sei, es steht fest, dass die fraglichen Tests
stattfanden, dass diese im Interesse der Klägerin lagen, folglich als auftrags-
gemässe Leistungen des Beklagten zu betrachten sind und dass der zeitliche Auf-
wand von insgesamt vier Arbeitstagen durch die Aussagen des Zeugen N. belegt
ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu korrigieren.
Es ist erwiesen, dass Z. in Y. bei der Erstellung eines Fernsehberichts mit
dem Thema Carvingski und Rennsport mitwirkte und dabei mit dem Logo der Klä-
gerin auftrat. Wie schon oben bei ähnlichen Aktivitäten festgehalten wurde, erfolgten
solche Auftritte, bei denen der in Fachkreisen bekannte Werbeträger Z. durch die
Präsentation der Marke X. für diese Reklame machte, im Interesse der Auftragge-
berin und sie sind folglich als honorarberechtigte Tätigkeiten im Rahmen des gene-
rellen Auftrages anzusehen. Die Vorinstanz hat dem Beklagten den geltend ge-
machten Arbeitstag demnach zu Recht zugesprochen.
Mit Bezug auf die drei Arbeitstage, die der Beklagte für die Präsentation von
X.-Skiern an der ISPO in München in Rechnung stellte, vermag sich Z. nur auf sein
E. 24 Schreiben vom 11. März 2003 zu stützen, das vorprozessual unbestritten geblieben
sei. Dies reicht nach den oben gemachten Ausführungen nicht aus, um die Forde-
rung überzeugend zu beweisen. Zusätzliche Indizien dafür, dass die fragliche Prä-
sentation wirklich stattfand, finden sich nicht, nachdem sich der zu diesem Punkt
aufgerufene Zeuge M. an einen entsprechenden Auftritt nicht zu erinnern vermag.
Die Vorinstanz hat folglich die fragliche Position zu Recht nicht anerkannt. Gleiches
gilt für den Händlertest und die Besprechung in AK., für welchen Anlass der Be-
klagte einen Arbeitstag entschädigt haben will, die Plattenbesprechung an der
SWISSPO in AI., für die Spesen verrechnet wurden, sowie für den zweitägigen Ski-
test mit dem schwäbisch-badischen Skilehrerverband in AJ.. Für alle diese Tätig-
keiten liegen keine die Sachdarstellung des Beklagten stützenden, über die Zusam-
menstellung vom 11. März 2003 hinausgehenden Indizien vor.
Für die Teilnahme an der Sportmesse SWISSPO in Zürich verrechnete der
Beklagte einen Arbeitstag, den ihm die Vorinstanz zugestanden hat. Der Zeuge O.
bestätigte, dass Z. an diesem Anlass teilgenommen hat und dass man sich damals
auch mit C. getroffen habe. Die Klägerin bestreitet diese Zeugenaussagen nicht, sie
macht aber geltend, damit sei nicht bewiesen, dass der Beklagte für sie oder gar in
ihrem Auftrag an dieser Messe teilgenommen habe. Dass sich Z. und C. an einer
Sportartikelmesse getroffen hätten, sei weiter nicht ungewöhnlich, beweise aber
nicht, dass sie für die gleiche Firma dort gewesen seien. Der Berufungsbeklagte
hält dem entgegen, dass das Marketing zu seinem Aufgabenbereich gehört habe
und die Teilnahme an einer solchen Messe eben auch ein Marketinginstrument dar-
stelle, weshalb ihm der entsprechende Aufwand zu vergüten sei. Diese Argumen-
tation überzeugt nicht. Anders als in jenen Fällen, in denen es um Bindungsplatten-
tests ging, die Anwesenheit des Beklagten an den entsprechenden Anlässen also
schon aufgrund seines Entwicklungsauftrags notwendig war, anders aber auch als
bei den Public-Relations-Auftritten, bei denen Artikel oder wenigstens das Logo der
Klägerin einem breiteren Publikum präsentiert wurden und die folglich als eigentli-
che Marketingaktivitäten anerkannt werden können, kann die Teilnahme des Ski-
sportspezialisten Z. an einer Sportartikelmesse nicht zwingend mit seiner Tätigkeit
für die X. AG in Zusammenhang gebracht werden; er konnte sich vielmehr auch aus
rein persönlichem Interesse an einen solchen Anlass begeben haben. Dass er dabei
auch andere auf dem Gebiet der Sportartikel tätige Personen wie etwa C. antraf,
war tatsächlich nichts Ungewöhnliches und damit noch kein Beweis dafür, dass er
zusammen mit diesem die Klägerin vertrat. Ein entsprechendes Zusammenwirken
hätte durch diesbezügliche Befragung des Zeugen C. unter Beweis gestellt werden
können, was indessen nicht geschah. Damit erweist sich das Beweisfundament für
E. 25 diese Forderung als zu dürftig, so dass dem Beklagten der geltend gemachte Ar-
beitstag nicht zuerkannt werden kann.
Für die Entwicklung von Prototypen mit Tests in T. und Saas Fee verrechnete
der Beklagte fünf sowie für Fernsehaufnahmen in L. und T. weitere zwei Arbeits-
tage. Die erstgenannten fünf Tage wurden von der Vorinstanz mangels schlüssiger
Beweise nicht anerkannt, was in der Berufungsantwort nicht kommentiert wurde.
Hingegen rügt die Berufungsklägerin, dass die zwei für Fernsehaufnahmen in Rech-
nung gestellten Tage vom Bezirksgericht akzeptiert wurden. Das Kantonsgericht
geht mit dem Berufungsbeklagten einig, dass die fraglichen, durch das Videoband
des Fernsehens DRS belegten Aktivitäten als mit den Marketingaufgaben des Be-
klagten in Zusammenhang stehend betrachtet werden können, wurden bei den ent-
sprechenden Sendungen doch verschiedentlich Produkte oder das Logo der Kläge-
rin dem Publikum zur Kenntnis gebracht. Es war daher gerechtfertigt, dem Beklag-
ten die beiden für diese Tätigkeit aufgewendeten Tage anzurechnen.
Der Beklagte nahm im Winter 2002 in AK. an Skischuhtests mit dem Orthopä-
die-Schuhmacher P. und an Besprechungen im Hinblick auf eine allfällige Zusam-
menarbeit mit Leuten vom Patentpool teil. Er stellte dafür zwei Arbeitstage in Rech-
nung, wovon ihm die Vorinstanz einen Tag zugestand, was seitens des Berufungs-
beklagten unangefochten blieb. Die Klägerin bestreitet angesichts der Aussagen
der Zeugen Erwin Z., P. und N. nicht, dass solche Aktivitäten stattgefunden haben,
stellt sich aber auf den Standpunkt, dass den Depositionen der Zeugen nicht ent-
nommen werden könne, dass diese Tests in ihrem Auftrage erfolgt seien. Die Aus-
sagen des Zeugen von N. sind in diesem Punkt nicht aufschlussreich, und auch der
Zeuge Erwin Z. kann lediglich bestätigen, dass er an Skischuhtests mit P. teilge-
nommen habe (er spricht allerdings von T. und nicht von AK.) und diese einen Tag
gedauert hätten. Bedeutsamer sind indessen die Aussagen des Zeugen P., der er-
klärte, er habe in einem Fall Z. und A. seine Werkstatt zur Verfügung gestellt, wobei
die beiden Bindungsplatten montiert hätten; der Zeitaufwand habe allerdings nicht
zwei Tage betragen; bei einem zweiten Mal habe er (P.) zusammen mit dem Be-
klagten beim Testen der Schuhe mitgewirkt. Bei der Besprechung im Hinblick auf
eine allfällige Zusammenarbeit mit Patentpool sei die Rede von einer Systemtrilogie
(Ski, Platte und Schuh) gewesen, worüber schon früher mit dem Beklagten und A.
gesprochen worden sei. An diesen Aussagen ist bemerkenswert, dass sie bezeu-
gen, dass zur fraglichen Zeit zumindest während eines Tages auch A. bei den Ar-
beiten in AK. anwesend war, so dass die Klägerin schwerlich behaupten kann, es
bestehe kein Zusammenhang zwischen den an diesen Tagen ausgeführten Arbei-
E. 26 ten und einem vom Beklagten behaupteten Auftrag. Wenn das Bezirksgericht an-
gesichts dieser Beweislage zum Schluss kam, dass der Beklagte Anspruch auf die
Vergütung eines Arbeitstages habe, so hat sie eine Beweiswürdigung vorgenom-
men, die nicht zu beanstanden ist.
Nach der Darstellung des Beklagten nahm er an einem Tag an Skitests mit
einem belgischen Skieinkäufer auf dem AL. teil. Sein Bruder D. sagte dazu aus, er
habe von solchen Tests gehört. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach
der allgemeinen Lebenserfahrung könne mangels weiterer Angaben ein Aufwand
von einem Tag angenommen werden. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beweis-
würdigung nicht anschliessen. Der Beklagte vermag offenbar nicht zu sagen, mit
wem diese Tests durchgeführt wurden; der angebliche Belgier hätte immerhin näher
definiert und allenfalls als Zeuge befragt werden müssen. Es steht auf Grund der
vorhandenen Unterlagen nicht einmal fest, ob es wirklich um Tests mit Skiern der
Klägerin gegangen ist. Die Aussagen des Bruders des Beklagten bringen auch nicht
mehr Klarheit, will der Zeuge doch lediglich von solchen Tests gehört haben, ver-
mag aber keine genaueren Angaben zu machen und er kann insbesondere nichts
aus eigener Wahrnehmung berichten. Die fragliche Position wurde dem Beklagten
angesichts dieser dürftigen Beweislage zu Unrecht zugestanden.
Im Zusammenhang mit Freerideaufnahmen mit amerikanischen Journalisten
will der Beklagte im Interesse der Klägerin drei Arbeitstage aufgewendet haben; die
Vorinstanz kam zum Schluss, über die Dauer des Events lägen keine näheren An-
haltspunkte vor, so dass höchstens ein Tag als ausgewiesen betrachtet werden
könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Aufnahmen in irgendeinem Zusammenhang
mit ihr gestanden hätten oder von ihr in Auftrag gegeben worden seien. In der Be-
rufungsantwort wird dem entgegengehalten, der Zeuge R. habe ausgesagt, die
Tätigkeit von Z. an diesen Tagen habe zur Hauptsache darin bestanden, die Skier
von X. herauszugeben und die Leute zu beraten. Dieses Zitat ist zwar richtig, doch
steht es nach Auffassung des Kantonsgerichts unmissverständlich im Zusammen-
hang mit dem weiter unten zu behandelnden Pfingstskifahren. Mit Bezug auf die
hier zu beurteilende Position gibt die Zeugenaussage hingegen nichts her. Das Be-
zirksgericht bezog sich denn bei ihrem Entscheid, dem Beklagten einen Arbeitstag
zuzugestehen, auch nicht auf den zitierten Passus der Aussagen von R., sondern
stellte lediglich fest, dieser habe angegeben, Z. sei mit Journalisten in seinem Sport-
geschäft vorbeigekommen. Mit dieser nichtssagenden Deposition lässt sich ein Ho-
noraranspruch des Beklagten nicht begründen. Es ist in der Tat nicht einzusehen,
inwiefern durch die Feststellung, Z. sei mit Journalisten im Geschäft von R. vorbei-
E. 27 gekommen, ein Bezug zur Berufungsklägerin hergestellt werden könnte. Das erst-
instanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu korrigieren.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass gegenüber dem
Urteil des Bezirksgerichts Surselva dem Beklagten vier zusätzliche Tage für die
Plattentests in Adelboden/Lenk und in AK. zuzugestehen sind, dass aber auf der
anderen Seite drei ihm von der Vorinstanz zuerkannte Arbeitstage als nicht ausrei-
chend begründet wegfallen. Per Saldo ergibt sich damit aus der Position Winter
2002 eine Abweichung von einem Tag zu Gunsten des Beklagten, das heisst, dass
ihm ein ausgewiesener Aufwand von acht Tagen gutzuschreiben ist.
d)
Das Bezirksgericht erachtete von dem von Z. für den Zeitraum Früh-
ling 2002 geltend gemachten Aufwand von elf Tagen einen solchen von sechs Ta-
gen als ausgewiesen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien
für diese Zeit keine anrechenbaren Tätigkeiten ausgewiesen worden. Der Beru-
fungsbeklagte glaubt hingegen, dass ihm sämtliche in Rechnung gestellten Akti-
vitäten hätten gutgeschrieben werden müssen.
Der Beklagte macht vorerst geltend, er habe während zweier Tage auf der
Zugspitze Konsumententests für die X. AG durchgeführt. Die Vorinstanz hat ihm
den Aufwand für die zwei Tage zuerkannt und konnte sich dabei auf überzeugende
Beweise stützen. Die Einwände der Berufungsklägerin vermögen dagegen nicht
aufzukommen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe an dem fraglichen Test in Deutsch-
land teilgenommen. Vorgängig sei er ins Wallis gefahren und habe dort C. und A.
getroffen, habe die benötigten Skier entgegengenommen und diese auf Anweisung
von A. nach Deutschland gebracht. Schon diese völlig unverdächtige Aussage lässt
die Behauptung A.s, der Beklagte habe ohne Auftrag der Klägerin gehandelt, in ei-
nem sonderbaren Lichte erscheinen. Wäre Z. nicht davon überzeugt gewesen, dass
er im Interesse der X. AG und im Rahmen seines Auftragsverhältnisses handeln
würde, hätte er keinen Anlass gehabt, G. zu bemühen, im Wallis Skier abzuholen
und diese auf die Zugspitze zu bringen. Er hätte beim fraglichen Anlass mit wesent-
lich geringerem Aufwand Material anderer Produzenten verwenden können, was
ihm aber von der Klägerin bestimmt als unfreundlicher Akt ihr gegenüber angekrei-
det worden wäre. Dass dank dem Beklagten anlässlich der Trendshow vom 1. Mai
2002 auch X.-Skier dem Publikum vorgestellt werden konnten, ergibt sich mit aller
Klarheit aus dem E-Mail von U.. Ohne die Initiative des Beklagten wäre die Firma
X. AG an dem Anlass, an dem ein grosses Publikum teilnahm, sicher nicht vertreten
gewesen. Z. handelte also offensichtlich im ureigensten Interesse der Klägerin,
E. 28 wenn er sich zur Vorführung von Skiern der Klägerin zu diesem Anlass begab. Die
zwei geltend gemachten Arbeitstage sind dem Beklagten daher mit guten Gründen
zuerkannt worden.
Unter dem Titel Pfingstskifahren kombiniert mit X. Skitests (Freeride Test)
macht der Beklagte einen Arbeitsaufwand von vier Tagen geltend, von denen ihm
das Bezirksgericht deren drei anerkannt hat. Die Berufungsklägerin führt aus, es
könne als erwiesen betrachtet werden, dass der Berufungsbeklagte an diesem
Pfingstskifahren teilgenommen habe, doch lasse das Beweisverfahren nicht den
Schluss zu, dass er dies in ihrem Auftrage getan habe; die Aussagen des Zeugen
O. zeigten klar, dass Z. nicht erkennbar als Vertreter der X. AG aufgetreten sei.
Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Aussagen des Zeugen O. keineswegs auf.
Dieser antwortete auf die Frage, welchen Zusammenhang zwischen dem Pfingst-
skifahren und der X. AG bestanden habe, er sei davon ausgegangen, dass es sich
um Tests für einen Tiefschneeski gehandelt und Z. Aussagen darüber gewünscht
habe, wie sich diese Skier fahren liessen und welches die Eindrücke der Testper-
sonen seien. Er habe angenommen, dass Z. in seiner Funktion als Verantwortlicher
für die Entwicklung eines Tiefschneeskis gehandelt habe. Aus diesen Depositionen
ergibt sich im klaren Gegensatz zu der Behauptung der Berufungsklägerin, dass der
Beklagte beim fraglichen Anlass in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin
teilnahm und in deren Interesse Tests durchführte. Dies gehörte denn auch eindeu-
tig zu seinem Aufgabenbereich, so dass nicht einzusehen ist, weshalb er für diese
Tätigkeit von der Klägerin nicht entschädigt werden sollte. Dass es um X.-Skier ging,
ergibt sich klar aus den Depositionen von R., der aussagte, Z. habe an diesen Tagen
die Skier von X. herausgegeben und die Leute beraten. Angesichts dieser Beweis-
lage ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass es sich bei seiner Teilnahme
an den Pfingstskifahrten um eine zu seinen Aufgaben gehörende Marketingtätigkeit
gehandelt hat, für die ihm ein entsprechendes Honorar zusteht. Präzise Angaben
zur Dauer der zur Diskussion stehenden Testfahrten liegen nicht vor. Wenn die Vor-
instanz annahm, dass der Anlass über das ganze Pfingstwochenende, also von
Samstag bis Montag, stattgefunden haben dürfte, so kann das Kantonsgericht die-
ser Auffassung folgen. Die Berufungsklägerin hat sich zu dieser Frage nicht geäus-
sert, und in der Berufungsantwort wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht
einen Aufwand von drei Tagen anerkannt. Z. scheint sich also damit abzufinden,
dass nicht die geltend gemachten vier, sondern eben nur drei Tage als ausgewiesen
betrachtet wurden. Der Berufungsbeklagte setzt sich damit zwar in Widerspruch zu
seiner zusammenfassenden Äusserung zu den Aktivitäten im Frühjahr 2002, in wel-
cher er feststellte, nebst den sechs ihm von der Vorinstanz zugestandenen Arbeits-
E. 29 tagen sei ein Aufwand von weiteren sechs Tagen, insgesamt also ein solcher von
zwölf Tagen ausgewiesen. Er übersieht dabei, dass er selbst gesamthaft nur elf
Tage geltend gemacht hat (in der Prozessantwort ist sogar aufgrund einer offen-
sichtlich falschen Addition nur von neun Tagen die Rede), von denen ihm die Vor-
instanz deren sechs anerkannt hat. Wenn er erklärt, das Bezirksgericht habe für das
Pfingstskifahren zu Recht drei Tage als Aufwand anerkannt, könnte er unter der
ganzen Position Frühling 2002 also höchstens auf einen gesamten Aufwand von
zehn Tagen gelangen, falls bei den vier weiteren strittigen Einzelpositionen zu sei-
nen Gunsten zu entscheiden sein sollte.
Z. will für eine Besprechung der Planung Herbst/Winter 2002 in L. sowie für
eine Besprechung des Designdeckblattes bei der Firma V. in W. je einen Arbeitstag
verrechnen. Die Vorinstanz hat diese beide Forderungen als unbewiesen betrach-
tet, was der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März
2003 beanstandet. Wie schon mehrfach dargelegt, kann allein auf Grund des Um-
standes, dass die Klägerin nicht gegen dieses Schreiben remonstrierte, kein genü-
gender Beweis für die Richtigkeit seines Inhaltes gesehen werden; die Besprechung
in L. ist folglich nicht genügend ausgewiesen. Mit Bezug auf die Besprechung in W.
weist der Beklagte sodann darauf hin, dass die von ihm als Zeugin aufgerufene,
aber nicht angehörte AC. das fragliche Treffen bestätigen könnte. Bezüglich des
Designs für das Deckblatt von Skiern ergebe sich sodann schon auf Grund der Aus-
sagen der Zeugen A. und C., dass diesbezüglich ein klarer Auftrag bestanden habe.
Dass sich Z. mit dem Design von Skiern zu befassen hatte, erachtet auch das Kan-
tonsgericht als ausgewiesen, doch genügt dies nicht, um einen Zusammenhang mit
einer Firma V. herzustellen. In der Prozessantwort wird mit keinem Wort erwähnt,
was es mit dieser Firma für eine Bewandtnis hat, und zwar weder unter der Position
Frühling 2002, noch unter Sommer 2002, wo von der Auswertung von Folien in W.
die Rede ist. Eine Verbindung zur X. AG ist aufgrund der in den Rechtsschriften
enthaltenen Sachdarstellung nicht ersichtlich, so dass mangels ausreichender Tat-
sachenbehauptungen verständlich ist, dass auf die Zeugin AC. verzichtet wurde.
Wenn in der Berufungsantwort geltend gemacht wird, dass der Beklagte bei Bespre-
chungen in W. zweimal von C. begleitet gewesen sei, so will damit offenbar der
bisher in keiner Weise dargelegte Zusammenhang zwischen der X. AG und der
Firma in Italien hergestellt werden, doch handelt es sich dabei um eine neue Be-
hauptung, die nicht mehr gehört werden kann. Dass der an dieser Stelle geltend
gemachte Aufwand beweismässig auf schwachen Füssen steht, ergibt sich auch
aus dem Umstand, dass in der Berufungsantwort bei der folgenden Position (Som-
mer 2002), in welcher die Vorinstanz dem Beklagten ebenfalls den für eine Reise
E. 30 nach W. geltend gemachten Tag nicht zugestand, mit keinem Wort auf den Fall V.
zurückgekommen wird.
Mit Bezug auf den von der Vorinstanz anerkannten Arbeitstag für die Erstel-
lung von Designentwürfen gesteht die Berufungsklägerin ein, dass die Arbeiten von
Z. stammen, doch wird behauptet, es sei nicht erwiesen, dass seitens der X. AG ein
entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Dass ein Auftragsverhältnis zwischen
den Parteien bestanden und dieses auch das Design beinhaltet hat, wurde schon
hinlänglich dargelegt, so dass auf den Einwand unter Hinweis auf schon Gesagtes
nicht mehr näher eingegangen werden muss.
Nicht anerkannt wurden vom Bezirksgericht je ein Tag Aufwand für die Be-
sprechung eines Werbekonzepts in Zürich und in Y.. Bezüglich dieser beiden Un-
terpositionen beruft sich der Beklagte wiederum ausschliesslich auf sein Schreiben
vom 11. März 2003, welches – wie schon mehrfach erwähnt – für sich allein auch
vom Kantonsgericht nicht als genügender Beweis dafür angesehen werden kann,
dass die geltend gemachten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht wurden.
Mangels zusätzlicher Indizien dafür, dass die behaupteten Besprechungen wirklich
stattfanden und sie im Interesse der Auftraggeberin gelegen haben, konnte die Vor-
instanz dem Beklagten die beiden Arbeitstage nicht zusprechen. Es bleibt damit
unter der Position Frühling 2002 gesamthaft bei den vom Bezirksgericht als ausge-
wiesen anerkannten sechs Tagen.
e)
Für im Sommer 2002 erbrachte Leistungen macht der Beklagte unter
neun Unterpositionen einen gesamten Arbeitsaufwand von 26 Tagen geltend, wo-
von ihm die Vorinstanz deren 23 anerkannt hat; sie kürzte ihm seinen Anspruch also
um drei Tage und nicht wie in der Berufungsantwort erwähnt um fünf Tage. Es han-
delt sich dabei um eine behauptete Aussprache über die Zukunft der X. in Ober-
wald, um eine Besprechung mit C. und A. in L. sowie um einen Tag für die Auswer-
tung von Folien in W.. Zum letzten Punkt nimmt der Beklagte in seiner Berufungs-
antwort nicht Stellung, so dass dazu – auch unter Hinweis auf das bereits oben
bezüglich der Beziehung zur Firma V. Gesagte – nicht weiter eingegangen werden
muss. Als Beweis für die beiden erstgenannten Besprechungen verweist der Beru-
fungsbeklagten einmal mehr ausschliesslich auf sein von der Klägerin vorprozes-
sual nicht bestrittenes Schreiben vom 11. März 2003. Wie schon mehrfach festge-
halten wurde, kann dieses Dokument für sich allein nicht als hinreichender Beweis
für die erbrachten Leistungen anerkannt werden, es bedürfte dafür zusätzlicher
E. 31 stichhaltiger Anhaltspunkte. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Positionen nicht
anzuerkennen, ist demnach nicht zu beanstanden.
Für eine Besprechung in Zug über die ihm zu entrichtende Entschädigung
wird vom Beklagten ein Arbeitstag in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hielt diese
Forderung für berechtigt, während sie von der Berufungsklägerin mit dem Hinweis
bestritten wird, aufgrund der Einvernahme von O. sei zwar bewiesen, dass die frag-
liche Besprechung stattgefunden habe, hingegen ergebe sich daraus nicht, dass
die Sitzung im Rahmen eines Auftrages der X. AG gestanden habe. Es sei vielmehr
um die Zukunftsplanung der X. AG gegangen und nicht um eine Auftragserfüllung
in ihrem Namen. Mit diesem Hinweis liefert die Berufungsklägerin ein zusätzliches,
für die Anerkennung der Forderung sprechendes Argument. Während man sich fra-
gen könnte, ob eine Besprechung, die lediglich die Frage der Entschädigung des
Beklagten zum Inhalt hatte, diesem als Arbeitsaufwand angerechnet werden
könnte, so war eine Sitzung unter Teilnahme von Z., welche die Zukunftsgestaltung
der X. AG zum Gegenstand hatte, jedenfalls im Sommer 2002, als zwischen den
Parteien noch ein ungetrübtes Einvernehmen herrschte, sicher für alle Beteiligten
von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte war damals ein wichtiger Mitarbeiter der
Firma, so dass seine Anwesenheit für die Beurteilung der Zukunftsaussichten sicher
geboten war. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er für den dabei entstandenen
Zeitaufwand nicht zu entschädigen sein sollte.
Unter dem Titel „Arbeit an CNC-Fräse“ machte der Beklagte in der Prozes-
santwort geltend, er habe während drei Wochen Arbeit in K. geleistet. Die Vorin-
stanz anerkannte einen Aufwand von 15 Tagen und stützte sich dabei auf die Aus-
sagen von J. und G.. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es lägen
keine Beweise dafür vor, dass die Arbeit an der CNC-Fräse in ihrem Auftrage erfolgt
sei. Erwin Z. könne nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass sein Bruder
einen konkreten Auftrag zur Herstellung der Fräse erhalten habe. Wenn J. aussage,
dass der Beklagte eher länger in Deutschland gearbeitet habe als von ihm angege-
ben worden sei, so sei zu beachten, dass darin auch die Zeit enthalten sei, welche
der Entwicklung der Platten gedient habe. Die Aussagen von G. seien kritisch zu
würdigen, da dieser nur bis Herbst 2001 bei der X. AG gearbeitet habe, also zur
fraglichen Zeit im Sommer 2002 nicht mehr dort angestellt gewesen sei. – Zu die-
sem Punkt kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden, was oben bei der Prü-
fung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, gesagt
wurde. Ist vom Bestehen eines solchen Vertrages auszugehen, lässt sich nicht be-
streiten, dass die an der fraglichen Fräse ausgeführten Arbeiten im Interesse der
E. 32 Klägerin vorgenommen wurden. Die von der X. AG bestellte Maschine diente der
Vereinfachung der Skiherstellung; J. bestätigte, dass seitens der Klägerin diverse
Bindungsplatten und eben eine solche CNC-Fräsmaschine bestellt worden seien.
Die Bindungsplatten seien von ihm, A. und Z. zusammen entwickelt worden. Da in
den Aufgabenbereich des Beklagten auch die Entwicklung von Bindungsplatten
gehörte, trifft der Einwand der Klägerin, in der von J. angegebenen Zeit sei auch der
Aufwand für die Entwicklung der Platten enthalten, ins Leere. Wenn der Beklagte
sein Know-how beim Bau der von der Klägerin bestellten, für die Herstellung von
Skiern bestimmten CNC-Fräsmaschine einbrachte und dabei zusammen mit A.
dafür besorgt war, dass die Konstruktion den Anforderungen der Bestellerin ent-
sprechend erfolgte und wenn er auf der anderen Seite im Betriebe von J. an der
Entwicklung von Bindungsplatten mitwirkte, so arbeitete er im Rahmen seines Auf-
trages im Interesse der X. AG. Es liegt daher auf der Hand, dass er für seine Mitar-
beit von der Klägerin zu entschädigen ist; für das Vorliegen eines Auftragsverhält-
nisses zwischen J. und dem Beklagten liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor.
Der zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und G. hin-
reichend ausgewiesen, zumal nach den Feststellungen des Zeugen J. drei bis vier
Wochen allein an der Herstellung der Fräsmaschine gearbeitet wurde und die tägli-
che Arbeitszeit dabei zwölf bis fünfzehn Stunden betragen hatte. Wenn in der Beru-
fungsantwort dem Einwand der Berufungs-klägerin, wonach die Aussagen von G.
mit Vorsicht zu würdigen seien, weil dieser nur bis im Herbst 2001 für die X. AG
gearbeitet habe, mit dem Argument begegnet wird, der Zeuge müsse sich bei der
Angabe seiner Arbeitszeit bei der Klägerin um ein Jahr geirrt haben, so ist dies ein-
leuchtend. In der Tat begann Z. seine Tätigkeit bei der X. AG erst im Herbst 2001,
so dass die Aussage G.s, er habe im Frühjahr 2001 den Beklagten angefragt, ob es
für ihn allenfalls bei der X. AG auch eine Arbeit hätte, nicht möglich ist. Dass G.
seine Arbeit bei der Klägerin erst im Frühjahr 2002 aufnahm ist umso wahrschein-
licher, als er ja auch bei den Skitests auf der Zugspitze teilnahm, welche am 1. Mai
2002 stattfanden. Die Aussage des Zeugen G., wonach er schätze, dass Z. etwa 15
Tage bei J. in Deutschland gearbeitet habe, hat also durchaus Beweiswert. Gesamt-
haft gesehen gelangt das Kantonsgericht damit zum Schluss, dass es durchaus
dem Beweisergebnis entspricht, wenn die Vorinstanz annahm, der Berufungsbe-
klagte habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich während 15 Tagen für die Klägerin
in K. gearbeitet.
Dass das Design von T-Shirts, welche sicher wirksame Werbeprodukte dar-
stellten, von dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis erfasst
war, wurde oben klar festgehalten; die gegenteilige Behauptung der Berufungsklä-
E. 33 gerin erscheint angesichts der Tatsache, dass mit A. diesbezüglich E-Mails ausge-
tauscht wurden, geradezu abwegig. Wenn Z. nicht aufgrund eines ausdrücklichen
speziellen Auftrages, sondern aus eigener Initiative gehandelt haben sollte, so
stünde dies der Annahme, er habe dies im Interesse der Klägerin getan, nicht ent-
gegen, vielmehr wäre es ein Beweis dafür, dass er sich auch mit eigenen Ideen voll
für seine Arbeitgeberin einsetzte. Dass der von der Vorinstanz aufgrund der Aussa-
gen der Zeugen B. und G. sowie der Lebenserfahrung anerkannte Zeitaufwand von
drei Tagen angemessen ist, wird von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt.
Der erstinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.
Der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz an-
erkannte zusätzliche Zeitaufwand von einmal einem und zwei weiteren Tagen für in
K. geleistete Arbeit wird von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf das nach ihrer
Auffassung fehlende Auftragsverhältnis bestritten. Da sich die entsprechenden Aus-
führungen als unbegründet erwiesen haben, kann auch der an dieser Stelle wie-
derum erhobene Einwand nicht gehört werden. Zum zeitlichen Aufwand äussert sich
die Berufungsklägerin nicht, so das kein Anlass besteht, von der vom Bezirksgericht
vorgenommenen Beurteilung abzuweichen.
Die Vorinstanz anerkannte unter der Position Sommer 2002 schliesslich ei-
nen Arbeitstag für eine nach der Darstellung des Beklagten in Zürich abgehaltene
Vorbesprechung mit einer Firma AA.. Aus der vom Beklagten eingereichten Korre-
spondenz zu diesem Thema ergibt sich, dass X.-Skier für die Detroit Motor Show
geliefert wurden. Darüber wurde zwischen Z. und einer für AA. tätigen AD. korre-
spondiert, und es wurde seitens des Beklagten auch A. über diesen Kontakt infor-
miert. Ferner liegt ein Mail von einem AB. vor, der sich auf eine Besprechung im
September 2002 bezieht. Auch wenn nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob es sich
dabei um die vom Beklagten erwähnte Sitzung in Zürich handelt, so sind aufgrund
der vorliegenden schriftlichen Dokumente doch wesentliche Aktivitäten von Z. mit
der Firma AA. nachgewiesen, so dass das Bezirksgericht dem Beklagten mit guten
Gründen einen Arbeitstag zugestehen konnte, ohne dass es dazu noch der Einver-
nahme von AD. als Zeugin bedurft hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu
bestätigen, womit die insgesamt 23 Arbeitstage für die im Sommer 2002 erbrachten
Leistungen als ausgewiesen betrachtet werden können.
f)
Für Aktivitäten zu Gunsten der X. AG im Herbst 2002 will Z. total 18
Arbeitstage aufgewendet haben; die Vorinstanz gestand ihm 12 Arbeitstage zu. Sie
lehnte eine erste Unterposition, bei der es um die Abklärung der Produktion von
E. 34 Kunststoffteilen und um Wasserstrahlen gegangen sein soll, mit der Begründung
ab, von solchen Tätigkeiten sei in den Zeugenaussagen und in den übrigen Beweis-
mitteln nirgends die Rede. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an.
In der Tat ist in keiner Weise dargelegt, inwiefern es sich – wie vom Beklagten be-
hauptet – um Arbeiten im Zusammenhang mit Aufgaben geht, welche Z. im Auftrage
der X. AG ausgeführt hat. – Abgelehnt hat das Bezirksgericht auch den in Rechnung
gestellten Aufwand von einem Tag für eine Besprechung mit einem Fotografen be-
züglich X.-Produkte in Basel sowie für das Abholen von Holzkernen beim Lieferan-
ten in K.. Auch in diesem Punkt geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einig,
dass kein ausreichender Beweis für diese Tätigkeiten vorliegt. Das Schreiben vom
11. März 2003 vermag allein keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, und
die Aussagen des Zeugen J. können nach Auffassung des Gerichts nicht so weit
interpretiert werden, dass selbst nicht näher umschriebene Verrichtungen als da-
durch ausgewiesen betrachtet werden, nur weil sie mit dem Ort K. in Verbindung
gebracht werden. Wenn behauptet wird, C. habe Z. bei den fraglichen Reisen be-
gleitet, so ist nicht einzusehen, weshalb der Zeuge dazu nicht befragt worden ist. –
Den geltend gemachten Aufwand von einem Tag für einen Vortrag in AM. hat das
Bezirksgericht mangels Beweisen nicht anerkannt. Tatsächlich vermag der Be-
klagte ausser seinem Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003 nichts vorzu-
bringen, was den behaupteten Einsatz für die X. AG zu beweisen vermöchte. Der
Entscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen.
Der Beklagte machte in der Prozessantwort (neben den bereits oben behan-
delten Arbeiten betreffend Kunststoffteile und Wasserstrahlen) einen Aufwand von
sieben Tagen für Arbeiten für die Plattenproduktion in K. geltend. Die Vorinstanz
anerkannte davon sechs Tage (nicht acht Tage, wie in den Rechtsschriften des Be-
rufungsverfahrens zu lesen ist); sie hielt den Beweis dafür, dass Z. eine Kopierfräse
nach L. transportiert hat, wofür ein weiterer Tag in Rechnung gestellt wurde, als
nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte kommt auf diese letzte Position in seiner Be-
rufungsantwort nicht zurück, hingegen besteht er auf dem von der Berufungskläge-
rin bestrittenen Aufwand für Fräsarbeiten in K.. Dies sicher zu Recht, beschränkt
sich doch die Klägerin darauf, den entsprechenden Aufwand mit dem stereotypen
Hinweis auf das nach ihrer Auffassung mangelnde Auftragsverhältnis zu bestreiten.
Dass dieser Einwand unbegründet ist, wurde mehrfach dargelegt und braucht nicht
mehr näher kommentiert zu werden. Zu der Anzahl der vom Beklagten geltend ge-
machten Arbeitstage äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hielt
die sechs Tage an der Fräsmaschine auf Grund der Aussagen des Zeugen J. für
ausgewiesen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beurteilung anschliessen. Der
E. 35 Zeuge bestätigte, dass die Tätigkeiten, welche auf der ihm vorgelegten Aufstellung
mit der Ortsangabe „K.“ aufgeführt sind, auch tatsächlich geleistet wurden, ja er
sagte aus, nach seinem Gefühl sei Z. eher häufiger in K. gewesen als in der Zusam-
menstellung seines Aufwandes geltend gemacht werde. Es besteht kein Anlass,
diesen Aussagen zu misstrauen, so dass die sechs im Herbst 2002 für Fräsarbeiten
ausgewiesenen Tage anerkannt werden können.
Für Plattentests und die Durchführung verschiedener Versuche in Saas Fee
wird vom Beklagten ein Zeitaufwand von zwei Arbeitstagen geltend gemacht. Die
Vorinstanz anerkannte diesen Aufwand, wobei sie feststellte, der Zeuge Erwin Z.
habe bestätigt, dass zwei Mal Plattentests auf dem Gletscher in Saas Fee stattge-
funden hätten. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, dass der Zeuge ausgesagt
habe, er selbst sei an zwei Testtagen dabei gewesen, sein Bruder aber nur an einem
Tag. In der Berufungsantwort wird dazu ausgeführt, es sei nie behauptet worden,
dass diese Versuche auf dem Gletscher stattgefunden hätten. Die geltend gemach-
ten zwei Tage seien im Bestätigungsschreiben vom 11. März 2003 erwähnt gewe-
sen und nie bestritten worden. Dazu ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die-
ses Dokument allein zum Beweis nicht ausreicht. Wenn der Beklagte und mit ihm
die Vorinstanz die beiden Testtage in Saas Fee daneben aber nur auf die Depositi-
onen des Zeugen Erwin Z. stützen, so ist tatsächlich festzustellen, dass dieser nur
die Anwesenheit seines Bruders an einem Tag bestätigt hat. Ob die fraglichen Ver-
suche auf dem Gletscher oder sonst wo im Gebiet von Saas Fee durchgeführt wur-
den, ist ohne Belang, ja wenn der Berufungsbeklagte erwähnt, von Gletschern sei
nicht die Rede gewesen, sein Bruder aber mit Bezug auf beide Tage annimmt, die
Versuche hätten auf dem Gletscher stattgefunden, so müsste man sich fragen, ob
ein Plattentest in Saas Fee überhaupt ausgewiesen ist. Nur der Umstand, dass der
Zeuge nur mit Bezug auf einen Versuch mit Sicherheit sagen konnte, er hätte auf
dem Gletscher stattgefunden, bezüglich des zweiten Versuchs aber nicht mehr si-
cher ist, erlaubt es angesichts der Bemerkung des Beklagten, diesem immerhin ei-
nen Tag gutzuschreiben; ein zweiter Tag ist allerdings nicht ausgewiesen.
Mit Bezug auf eine Besprechung in Turin mit Designern von AA., für welche
Begegnung der Beklagte einen Arbeitstag geltend macht und von der Vorinstanz
zugesprochen erhielt, führt die Berufungsklägerin aus, eine solche Besprechung sei
nicht ausgewiesen, A. habe nie ein Resultat einer solchen Sitzung gesehen und
falls sie als bewiesen betrachtet würde, fehlte es an einem Zusammenhang zwi-
schen diesem Anlass und der X. AG. In der Berufungsantwort wird auf der Anerken-
nung dieses Arbeitsaufwandes bestanden und im Zweifelsfalle AD. als Zeugin auf-
E. 36 gerufen. Das Kantonsgericht hält den geltend gemachten Aufwand für die fragliche
Besprechung als erwiesen, auch ohne dass es einer zusätzlichen Zeugenbefragung
bedürfte. Dass im Hinblick auf eine Autoausstellung Kontakte zwischen dem Be-
klagten und der AA. bestanden, ist durch die schon oben erwähnte Korrespondenz
mit verschiedenen Exponenten dieser Firma erwiesen, und die Tatsache, dass die
Kontakte zur Lieferung von X.-Skiern führten, bezeugt klar einen Zusammenhang
zwischen der ausgewiesenen Tätigkeit des Beklagten bei diesem Projekt und der
X. AG. Dass A. in diese Aktivitäten eingeweiht war, ergibt sich aus an ihn gerichteten
E-Mails, wobei durch jenes vom 9. September 2002 auch belegt wird, dass er darü-
ber informiert wurde, dass der Beklagte zusammen mit C. zu einer Besprechung in
dieser Sache nach Italien führen würde. Das Kantonsgericht hält damit den gelten-
den gemachten Arbeitstag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgewiesen.
Unter dem Titel „Montage für Testski für Sölden, AH.“ macht der Beklagte
einen Aufwand von einem Tag geltend. Die Vorinstanz hielt diesen Aufwand ge-
stützt auf die Aussagen von Erwin Z. als ausgewiesen, während die Berufungsklä-
gerin glaubt, dass den Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei entnommen werden
könne, dass Z. an diesen Tests auf der F. teilgenommen hatte. Dies ist eine offen-
sichtlich haltlose Bemerkung. Die Depositionen D.s könnten nur zu Zweifeln Anlass
geben, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen würden. Bei der Lektüre der
gesamten Aussage ist jedoch völlig klar, dass der Zeuge seinen Bruder meint, wenn
er von „wir“ spricht. Dies ist sicher auch bei der Bemerkung zu den Plattentest der
Fall, wobei sich der Zeuge allerdings später insofern korrigieren musste, als er prä-
zisierte, bei einem zweiten Test sei er allein mit A. zusammen gewesen.
Für Aufnahmen für den M.-Katalog in T. machte der Beklagte in der Prozes-
santwort einen Aufwand von drei Tagen geltend. Die Vorinstanz anerkannte davon
zwei Tage, weil sie feststellte, dass nach den Aussagen des Zeugen M. von den
insgesamt drei Arbeitstagen ein Tag auf den Herbst 2001 entfallen sei. Z. äussert
sich in der Berufungsantwort nicht mehr zu diesem Punkt, während die Berufungs-
klägerin die Einwände wiederholt, welche sie schon zum gleichen Thema im Zu-
sammenhang mit Werbeaufnahmen für den M.-Katalog auf der Zugspitze im Herbst
2001 machte. Die Ausführungen, mit welchen in jenem Fall die Rügen der Beru-
fungsklägerin widerlegt wurden, gelten auch mit Bezug auf die an dieser Stelle zur
Diskussion stehenden beiden Tage, so dass darauf verwiesen und der Entscheid
des Bezirksgerichts gestützt darauf bestätigt werden kann. Gesamthaft können dem
Berufungsbeklagten damit nach Wegfall eines Tages für Skitests in Saas Fee für im
E. 37 Herbst 2002 erbrachte Leistungen für die X. AG elf Arbeitstage angerechnet wer-
den.
g)
Zwei weitere vom Beklagten in der Prozessantwort aufgeführte Ar-
beitstage für Radioaufnahmen in T. wurden von der Vorinstanz nicht anerkannt, weil
sich aus dem zum Beweis eingereichten Videoband ergebe, dass die fraglichen
Sendungen in den Jahren 2001 und 2002 ausgestrahlt worden seien; für Wer-
betätigkeiten im Winter 2003 lägen hingegen keine Beweise vor. Der Beklagte kam
in seiner Berufungsantwort auf diesen Punkt nicht mehr zurück.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass gegenüber dem erstin-
stanzlichen Urteil zwar einige Korrekturen vorzunehmen waren, indem von den im
Winter 2002 aufgelisteten Tätigkeiten vier zusätzliche Arbeitstage als ausgewiesen
betrachtet wurden, andere drei Tage hingegen als nicht ausreichend bewiesen zu
streichen waren und ein weiterer Tag unter der Position Herbst 2002 nicht anerkannt
werden konnte, dass es gesamthaft gesehen aber mit leicht unterschiedlicher Be-
gründung bei den vom Bezirksgericht als ausgewiesen betrachteten 61 Arbeitsta-
gen bleibt. Soweit unter den von Z. in der Berufungsantwort unter den einzelnen
Positionen vorgebrachten Bemerkungen die Befragung weiterer Zeugen verlangt
wurde, erwiesen sich solche als nicht erforderlich, so dass keine zusätzlichen Be-
weiserhebungen vorzunehmen sind. Zu dem von der Vorinstanz zur Anwendung
gebrachten Tagesansatz von 1'000 Franken äussert sich die Berufungsklägerin
nicht. Auf Grund der Aussagen des fachkundigen Zeugen M. ist erstellt, dass das
geforderte Honorar für einen Spezialisten der Skibranche vom Format des Beklag-
ten angemessen ist, so dass die von der Vorinstanz als ausgewiesen betrachtete
Vergütung von insgesamt 61'000 Franken bestätigt werden kann.
Mit Bezug auf die Spesenentschädigung ergibt sich infolge der unterschied-
lichen Beurteilung einiger Positionen eine gegenüber dem angefochtenen Urteil
leicht veränderte Situation. Für die zusätzlich anerkannten zwei Mal zwei Arbeits-
tage in Adelboden und AK. im Winter 2002 sind dem Beklagten die Fahrspesen von
352 km und 220 km, also 572 km zu vergüten. Auf der anderen Seite fallen die
Kilometerentschädigungen für die in der gleichen Periode gestrichenen drei Positi-
onen, nämlich Zürich 346 km, AL. 242 km und T. 22 km sowie der eine Testtag vom
Herbst 2002 in Saas Fee mit 286 km, gesamthaft also 896 km weg, so dass sich
per Saldo ein Abzug von 324 km zu Ungunsten des Berufungsbeklagten ergibt, was
die gesamthaft zu vergütenden Fahrspesen auf 10’318 km reduziert, so dass aus-
gehend von einem Ansatz von 50 Rappen pro Kilometer Autospesen von Fr.
E. 38 5’159.— resultieren. Dazu kommen Bahnspesen vom 25. November 2002 von Fr.
10.40 gemäss vorinstanzlichem Urteil, während dieses mit Bezug auf die Tätigkei-
ten in AK. im Winter 2002 insofern zu korrigieren ist, als das Kantonsgericht nicht
nur einen Tag, sondern drei Tage anerkannte, so dass die Spesen von Fr. 23.--
nicht nur zu einem Drittel (bzw. gemäss Vorinstanz acht Franken), sondern ganz zu
berücksichtigen sind. Damit ergeben sich Spesen von insgesamt Fr. 5'192.40, wo-
mit ein gesamtes dem Beklagten zustehendes Honorar von Fr. 66'192.40 resultiert.
Damit beläuft sich die Verrechnungsforderung auf praktisch den gleichen Betrag wie
er von der Vorinstanz ermittelt wurde. Sie übersteigt die der Klägerin zugespro-
chene Forderung erheblich, so dass die Klage und die Berufung in diesem Punkt in
Bestätigung des angefochtenen Entscheides abzuweisen sind.
III. 1. Der Berufungsbeklagte beantragt mit einer Anschlussberufung, es sei
die Klägerin und Berufungsklägerin zu verpflichten, ihm in Abänderung von Ziffer 2
Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils für das Verfahren vor Bezirksge-
richt Surselva eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 42'870.60 zu bezahlen.
Er führt aus, er habe in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 153.57 Stunden
zum Ansatz von 220 Franken, also Fr. 33'785.40, Barauslagen von Fr. 3'189.--, ei-
nen Streitwertzuschlag von Fr. 3'645.— sowie Mehrwertsteuern von Fr. 3'087.05,
total somit Fr. 43'706.45 geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihm lediglich eine
gesamte Entschädigung von 30'000 Franken zuerkannt und dabei lediglich einen
Aufwand von 100 Stunden als angemessen erachtet. Da die Barauslagen nicht be-
anstandet worden seien, müsse angenommen werden, dass auch beim Streitwert-
zuschlag eine Korrektur vorgenommen worden sei. Die beiden Reduktionen seien
nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Streitwertzuschlag ergebe sich aufgrund
des eingeklagten Betrages von Fr. 62'272.75 und dem widerklageweise geltend ge-
machten Betrag von Fr. 25'907.25. Da die Widerklage nicht weiterverfolgt worden
sei, reduziere sich der Streitwert auf den ersteren Betrag und der Streitwertzuschlag
gemäss Honorarordnung auf Fr. 2'868.15. Die Korrektur des Zeitaufwandes habe
die Vorinstanz aufgrund eines Vergleichs mit dem vom klägerischen Rechtsvertreter
ausgewiesenen Aufwand von 72 Stunden vorgenommen und festgestellt, trotz des
erheblich höheren Aufwandes des beklagtischen Anwalts infolge der Teilnahme an
beinahe allen Zeugeneinvernahmen sei die Differenz zum Aufwand des Gegenan-
waltes zu hoch, so dass eine Kürzung gerechtfertigt sei. Der Anschlussberufungs-
kläger hält diesen Standpunkt für sachlich nicht vertretbar. Er macht geltend, sein
Rechtsvertreter habe in aufwendiger Arbeit jeden einzelnen Punkt der zur Verrech-
nung gebrachten Gegenforderung im Nachhinein rekonstruieren müssen, wozu viel
umfangreicheres als das bei der Klägerin angefallene Aktenmaterial habe gesichtet
E. 39 und Zeugenfragethemata für 21 Zeugen hätten erstellt werden müssen. Es habe
der Zeitbedarf für 53 Aufwandpositionen samt den entsprechenden Spesen darge-
legt und die Auswertung des Beweismaterials nach den erfolgten Zeugeneinvernah-
men vorgenommen werden müssen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von
153,57 Stunden sei damit ausgewiesen. - Die Anschlussberufungsbeklagte hält den
Aufwand für die Zeugeneinvernahmen für nicht gerechtfertigt, hätte es doch ange-
sichts der ausführlichen Zeugenfragethemen genügt, wenn der Beklagte persönlich
an den Einvernahmen teilgenommen hätte, wie dies klägerischerseits auch gesche-
hen sei. Beachte man sodann, dass sich von der Verrechnungsforderung von Fr.
111'791.10 gemäss Urteil nur gut die Hälfte als begründet erwiesen habe, werde
klar, dass eine viel zu hohe Forderung gestellt und damit ein unverhältnismässiger
Aufwand betrieben worden sei.
2.
Was den Interessenwertzuschlag betrifft, ist festzustellen, dass der
Anschlussberufungskläger akzeptiert, dass der Streitwert nur noch in dem von der
Klägerin geltend gemachten Forderungsbetrag von Fr. 62'272.75 besteht, nachdem
er seine Widerklage zurückgezogen hat, und dass sich entsprechend auch der mög-
liche Zuschlag zum Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 2'868.15 reduziert, womit ge-
genüber den von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'692.05 gerade noch eine
vernachlässigbare Differenz von Fr. 176.10 besteht. Auch wenn die Klage vollum-
fänglich abgewiesen wurde, so ist doch zu bedenken, dass dies nicht geschehen
ist, weil die klägerische Forderung nicht ausgewiesen gewesen wäre, sondern weil
ihr höhere Verrechnungsansprüche des Beklagten gegenüber standen. Diesem be-
sonderen Umstand ist auch bei der Honorarbemessung Rechnung zu tragen, und
zwar sowohl beim Interessenwertzuschlag als auch beim Honorar nach Zeitauf-
wand. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von der geltend gemachten Verrech-
nungsforderung des Beklagten von Fr. 111'791.10 von der Vorinstanz nur 66'339.40
anerkannt worden sind. Gesamthaft betrachtet ist also der vom Bezirksgericht zu-
gesprochene Interessenwertzuschlag in keiner Weise zu beanstanden.
3.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars nach Zeitauf-
wand ist vom Grundsatz auszugehen, dass die unterliegende Partei der obsiegen-
den nur die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschä-
digen hat. In dieser Beziehung kann man sich in der Tat fragen, ob die langen Rei-
sen zu Zeugeneinvernahmen gerechtfertigt waren beziehungsweise ob die Anwe-
senheit eines Rechtsanwaltes bei allen diesen Verhandlungen erforderlich war. Es
gilt allerdings zu beachten, dass im Rahmen der Zeugeneinvernahmen Ergän-
zungsfragen gestellt werden können und die Frage, ob solche überhaupt und wie
E. 40 sie zu stellen sind, in der Regeln nur von einem Anwalt zuverlässig beurteilt werden
kann. Da Zeugeneinvernahmen ein wesentlicher Beweiswert zukommen kann, ist
es entgegen der in der Stellungnahme zur Anschlussberufung vertretenen Auffas-
sung nicht zu beanstanden, dass der Rechtsvertreter des Beklagten jeweils zuge-
gen war. Was ansonsten die Kürzung des Honorars anbetrifft, ist eine pauschale
Kürzung ohne nähere Begründung nicht zulässig. Im vorliegenden Verfahren ist nun
allerdings festzustellen, dass die Klage zwar abzuweisen war, obwohl sich die For-
derung der Klägerin als solche zum überwiegenden Teil als berechtigt erwies. Zur
Abweisung der Klage kam es nur, weil der Beklagte der Forderung der Klägerin
verrechnungsweise eigene Ansprüche entgegensetzte. Der aus seinen für die X.
AG erbrachten Leistungen sich ergebende Honoraranspruch erwies sich nun aber
lediglich im Umfange von knapp 60 % als ausgewiesen, das heisst, dass sich der
Beklagte mit seiner der Klage entgegengesetzten Verrechnungsforderung massiv
„überklagt“ hat. Das Zürcher Obergericht entschied in einem vergleichbaren Fall, in
dem ein Beklagter, ohne eine Widerklage zu erheben, Gegenforderungen zur Ver-
rechnung stellte, welche die Hauptforderung erheblich überstiegen, dass der Be-
klagte auch dann als teilweise kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden
könne, wenn die Hauptklage abgewiesen werden müsse, weil sich die Gegenforde-
rung als teilweise begründet erwiesen habe, im Übrigen aber gestützt auf ein Be-
weisverfahren als haltlos habe angesehen werden müssen (ZR 74 Nr. 32). Im zu
beurteilenden Fall verhält es sich ähnlich. Die Verrechnungsforderung erwies sich
zwar in einem Umfange als berechtigt, der zur Abweisung der grundsätzlich begrün-
deten Klage führen musste, sie war aber in erheblichem Masse übersetzt, was in
einem umfangreichen und aufwendigen Beweisverfahren abgeklärt werden musste.
Der Prozess hat damit durch das Verhalten des Beklagten eine erhebliche Weite-
rung erfahren, die bei einer vorsichtigeren Beurteilung der eigenen Erfolgsaussich-
ten nicht unwesentlich hätte vermieden werden können. Dieser Tatsache ist bei der
Beurteilung des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung in angemessener
Weise Rechnung zu tragen. Es wäre also unter den gegebenen Umständen nicht
angebracht, allein auf das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommende Ergebnis
des Prozesses, also die Abweisung der Klage, abzustellen, sondern es ist ganz
wesentlich zu berücksichtigen, auf welche Weise dieses Ergebnis zustande gekom-
men ist. Geht man davon aus, dass die Verrechnungsforderung zwar rein zahlen-
mässig in etwas höherem Masse als berechtigt beurteilt wurde als die Klage der X.
AG, dass aber seitens des Beklagten eine wesentliche Überforderung vorliegt, wel-
che gegenüber der Klage zu einem eindeutig höheren Aufwand führte, so erscheint
es angemessen, die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 41 wettzuschlagen. Die Berufung ist also in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und
die Anschlussberufung abzuweisen.
IV. 1. Bei der Beurteilung der Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens
kann an das eben Gesagte angeknüpft werden. Auch bezüglich der amtlichen Kos-
ten ist entgegen dem Vorgehen des Bezirksgericht nicht allein auf den formellen
Ausgang des Verfahrens abzustellen. Eine solche Betrachtungsweise trägt dem
Umstand nicht Rechnung, dass sich die Forderung der Klägerin weitgehend als be-
rechtigt erwiesen hat, und es zur Abweisung der Klage nur gekommen ist, weil der
Beklagte erfolgreich eine Verrechungseinrede erhoben hat. Es ist aber auch an die-
ser Stelle zu berücksichtigen, dass ein grosser Teil der zur Verrechnung gebrachten
Forderungen erhoben wurde, obwohl zahlreiche Positionen beweismässig auf
schwachen Füssen standen. Der recht erhebliche, durch die Verrechnungsforde-
rung verursachte Aufwand war daher zu einem namhaften Teil unnötig, so dass es
nicht zu rechtfertigen ist, dem erstinstanzlichen Entscheid entsprechend die ganzen
Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Trägt man dem Zustandekommen des Urteils
des Bezirksgerichts Surselva Rechnung, so erscheint es vielmehr gerechtfertigt, die
Kosten der Vermittlung und jene des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen. Die Berufung erweist sich damit auch in dieser Beziehung
als begründet.
2.
Im Berufungsverfahren ist die X. AG mit ihrem Antrag, es sei der Be-
klagte zu verpflichten, ihr Fr. 54'900.30 zuzüglich Zins zu zahlen, unterlegen, weil
die von der Berufungsklägerin bestrittenen Verrechnungsforderungen des Beklag-
ten ungefähr im gleichen Umfang wie vor erster Instanz gutzuheissen waren, was –
da sie die klägerische Forderung übersteigen – zur Bestätigung der Abweisung der
Klage führen musste. Auf der anderen Seite wurde ihre mit der Lieferung von Ma-
terial begründete Forderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils anerkannt,
und es drang die Berufungsklägerin auch mit ihrem Antrag auf Korrektur der vom
Bezirksgericht vorgenommenen Kostenregelung durch. Der Berufungsbeklagte sei-
nerseits blieb zwar insofern erfolgreich, als es bei der Abweisung der Klage blieb,
hingegen beschränkte er sich nicht darauf, es bei dem ihm von der Vorinstanz an-
erkannten Aufwand von 61 Arbeitstagen bewenden zu lassen, sondern er stellte
einen grossen Teil der vom Bezirksgericht als nicht ausgewiesen betrachteten Po-
sitionen der Verrechnungsforderung erneut zur Diskussion, wodurch er wiederum
einen enormen unnötigen Aufwand verursachte. Sodann ist er mit seiner Anschluss-
berufung vollumfänglich unterlegen. Dieser Ausgang des Verfahrens vor Kantons-
E. 42 gericht rechtfertigt es, auch die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien zu gleichen Teilen zu belasten und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
E. 43 Demnach erkennt die Zivilkammer:
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufgehoben.
- Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
- a) Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 250.--, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- sowie jene des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- und einer Schreibge- bühr von Fr. 675.--, total somit Fr. 7'675.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der X. AG und des Z.. b) Die aussergerichtlichen Kosten für beide Gerichtsinstanzen werden wettge- schlagen.
- Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 5 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer, Vital und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Dezem- ber 2005, in Sachen der X. AG, gegen Z., Beklagten, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. 1. Die am 18. August 2000 gegründete X. AG mit Sitz in AF. bezweckt die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und den Verkauf von Sportgeräten aller Art mit Einschluss von Zubehör und den Produkten dienenden Artikeln sowie das Erbringen von Dienstleistungen aller Art. Präsident des Verwaltungsrates der mit einem Aktienkapital von 200'000 Franken dotierten Gesellschaft ist A., der bei der Gründung 100 Inhaberaktien zu 1'000 Franken zeichnete und in bar liberierte. Wei- tere Verwaltungsräte sind B. und C., welche je 50 Aktien übernahmen, wobei der letztere für 28 Aktien eine Sacheinlage leistete. Z. ist Skilehrer-Experte, Skientwickler und –designer. Er ist im Bereiche Ski- sport in verschiedenen Bereichen tätig und betreibt in T. die Einzelfirma Z.’s AG. I.. A. und Z. lernten sich anfangs der Neunzigerjahre im Rahmen ihrer Skisport- tätigkeiten kennen. Während einer gewissen Zeit waren beide beim Skihersteller AE. angestellt. Ungefähr im Jahre 2000 verliess A., der sich als einer der Erfinder und Initianten der Carving-Bewegung bezeichnet, diese Firma und gründete zusam- men mit seinen zwei Partnern die X. AG. 2. Im Frühjahr 2001 kam es zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten der X. AG und Z. zu ersten Gesprächen über eine allfällige Zusammenarbeit, und ab Herbst des gleichen Jahres erbrachte Z. Leistungen für die Firma. Klare Abma- chungen über die Art der Zusammenarbeit wurden keine getroffen. Nach der Dar- stellung der X. AG sollte Z. Gelegenheit geboten worden sein, sich an der Firma zu beteiligen, wobei ihm A. die Hälfte seines Aktienpaketes angeboten habe. Der Be- klagte sei an dieser Beteiligung zwar interessiert gewesen, hingegen sei er damals nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis von 50'000 Franken aufzubringen. Es sei ihm daher der Vorschlag gemacht worden, den Aktienkaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt aus allfälligen Gewinnen zu zahlen. Voraussetzung für dieses Angebot sei allerdings gewesen, dass Z. sich der Gesellschaft für zwei bis drei Monate un- entgeltlich zur Verfügung stelle und die ihm zugewiesenen Arbeiten ausführe; dies sei auch der Eintrittspreis der übrigen Partner gewesen. – Z. bestreitet diese Dar- stellung und stellt in Abrede, dass davon gesprochen worden sei, dass er Aktien für 50'000 Franken sollte erwerben können; eine solche Absicht habe er nie gehabt und es sei auch nie zur Diskussion gestanden, dass er seine Arbeitskraft unentgeltlich hätte zur Verfügung stellen sollen. Er macht sodann geltend, selbst wenn eine glei- che Regelung wie bei den anderen Aktionären angestrebt worden wäre, so wäre die Konsequenz doch ein Arbeitsverhältnis gewesen. Wenn es nicht zum Abschluss eines solchen gekommen sei, so liege doch mindestens ein Auftragsverhältnis vor.
3 Sein substantiiert ausgewiesener Aufwand, den er im Auftrage der X. AG professi- onell für diese betrieben habe, mache sodann auch deutlich, dass Entgeltlichkeit üblich sei und es sich bei seinen Leistungen um mehrere entgeltliche Aufträge ge- handelt habe. 3. Im Laufe des Winters 2002/2003 verschlechterten sich die Beziehun- gen zwischen Verwaltungsratspräsident A. und Z.. In einem Scheiben vom 11. März 2003 gab der letztere zu erkennen, dass er seine Arbeit für die Firma zu beenden beabsichtige. Er hielt fest, leider habe es immer dringendere Themen zu diskutieren gegeben, als über Lohn und Verträge zu sprechen. Trotzdem hoffe er, dass man über offene Geschäftsfragen mit Anstand sprechen werde und die Rechnung für bezogenes Material und seine erbrachten Leistungen in Einklang bringen könne. An einer Beteiligung an der X. AG sei er nicht interessiert, und sein geleisteter Aufwand soll somit mit der Rechnung für bezogene Skier verrechnet werden. Er listete darauf seine für die Klägerin erbrachten Leistungen und Auslagen auf und gelangte dabei für die Zeit von Herbst 2001 bis März 2003 auf eine Forderung von insgesamt Fr. 199'019.--. Die X. AG reagierte nicht auf dieses Schreiben, hingegen sandte sie Z. für Warenlieferungen (Skier und Zubehör) am 24. April 2003 vier Rechnungen für Fr. 3'697.15, Fr. 39'403.10, Fr. 9'365.85 und Fr. 13'099.20, was nach dem Abzug einer Gutschrift vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommene Skier eine gesamte Forderung von Fr. 62'272.75 ergab. Nachdem seitens von Z. keine Zahlung eingegangen war, schrieb ihm die X. AG am 5. Juni 2003, bei den gefor- derten Beträgen handle es sich um Rechnungen für unbeanstandete Lieferungen; man ersuche um Bezahlung innert zehn Tagen, andernfalls ohne weitere Abmah- nung rechtliche Schritte eingeleitet würden. Dies geschah am 8. Juli 2003 durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls, gegen den der Betriebene gleichentags Rechts- vorschlag erhob. B. Die Parteien vermochten sich in der Folge nicht zu einigen. Die X. AG meldete daher die Streitsache am 16. September 2003 beim Kreisamt Cadi zur Ver- mittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. Oktober 2003 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage durch Prozesseingabe vom
28. November 2003 an das Bezirksgericht Surselva. Sie stellte folgendes Rechts- begehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 62'272.75 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Mai 2003 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. 2030638 des Betreibungsamtes T. er- hobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.
4
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ Während der Beklagte anlässlich der Sühneverhandlung noch Widerklage mit dem Rechtsbegehren erhoben hatte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'907.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2003 zu bezahlen, liess er dieses Begehren in seiner Prozessantwort vom 9. Februar 2004 fallen und beantragte le- diglich noch die kostenfällige Abweisung der Klage. Er stellte der klägerischen For- derung hingegen verrechnungsweise eigene Ansprüche für in der Zeit von Herbst 2001 bis Winter 2003 erbrachte Leistungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10 entgegen. In der Replik vom 19. April 2004 und der Duplik vom 14. Juni 2004 be- harrten die Parteien auf ihren Standpunkten. C. Mit Urteil vom 5. Juli 2005, mitgeteilt am 13. Dezember 2005, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1.a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Die Widerklage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'000.00 (Gerichtsgebühr CHF 6'760.70, Schreibgebühr CHF 800.00, Barauslagen CHF 439.30) ge- hen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten überdies mit CHF 30'000.00 ausser- amtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an ….“ Das Gericht kam zum Schluss, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen seien im Umfange von Fr. 54'900.30 ausgewiesen und es sei der X. AG folglich dieser Betrag zuzusprechen. Auf der anderen Seite erachtete sie von Z. erhobene Gegenforderungen von insgesamt Fr. 66'339.40 für berechtigt, so dass der gutgeheissene Verrechungsanspruch die Hauptforderung überstieg, was zur Abweisung der Klage führte. D. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 18. Januar 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage im ursprünglich geltend ge- machten Betrage von Fr. 62'272.75 beantragte. Der Beklagte reichte am 23. Januar 2006 eine Anschlussberufung ein. Er stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beru- fung der Klägerin abzuweisen, Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Sur- selva aufzuheben und die X. AG zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Surselva eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 43'706.45 (inkl.
5 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Er beantragte sodann, es seien für den Fall, dass das Kantonsgericht zum Schluss gelangen sollte, er schulde der Klägerin eine Geldzahlung und die von ihm zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung sei noch nicht vollständig ausgewiesen, sieben weitere, bereits in den Rechtsschriften auf- gerufene Zeugen einzuvernehmen. Das Bezirksgericht Surselva überwies die Akten am 1. Februar 2006 an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Einreichung der schriftlichen Beru- fungs- beziehungsweise Anschlussberufungsbegründung angesetzt. Der Rechts- vertreter von Z. reichte seine Rechtsschrift darauf am 2. März 2006 und der Vertre- ter der X. AG die Berufungsbegründung innert der ihm erstreckten Frist am 22. März 2006 ein. In der letzteren reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf den ihr vom Bezirksgericht zugesprochenen Betrag von Fr. 54'900.30 nebst 5 % Zins ab 5. Juni 2003, während der Anschlussberufungskläger seinerseits eine Reduktion der für das erstinstanzliche Verfahren geforderten aussergerichtlichen Entschädigung auf Fr. 42'870.60 vornahm. In den Antworten zu den Rechtsbegehren der jeweiligen Gegenpartei wurden die eigenen Anträge bestätigt und die Abweisung der gegneri- schen Begehren beantragt. Die Klägerin widersetzte sich sodann der Einvernahme zusätzlicher Zeugen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begrün- dung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Die X. AG hat in der Berufungsbegründung ihr in der Klage und später auch in der Berufungserklärung formuliertes Rechtsbegehren insoweit reduziert, als sie sich auf die Geltendmachung des ihr von der Vorinstanz für die behaupteten Materiallieferungen zugestandenen Betrages von Fr. 54'900.30 beschränkte. Sie fordert von Z. die Bezahlung dieser Summe, indem sie dessen verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen für erbrachte Dienstleistungen, welche die Vorin- stanz – was zur Abweisung der Klage führte - im Umfange von Fr. 66'339.40 für berechtigt gehalten hat, bestreitet. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Bezirksgerichts, soweit er die Materiallieferungen der Klägerin betrifft, auch Gegen- stand des Berufungsverfahrens bilden kann, obwohl die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung ihrer Forderung von Fr. 62'272.75 auf den
6 Betrag von Fr. 54'900.30, den sie heute noch vom Beklagten fordert, nicht ange- fochten hat. Die Frage ist zu bejahen, hat die X. AG doch die vollumfängliche Auf- hebung des angefochtenen Urteils verlangt. Damit steht auch die Berechtigung der mit Materiallieferungen begründeten Forderung der Klägerin wieder zur Diskussion, und es bleibt folglich das Berufungsverfahren nicht nur auf die Überprüfung der Ver- rechungsforderung des Beklagten und Anschlussberufungsklägers beschränkt; die- ser ist seinerseits in der Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage frei. 2. Z. hat anlässlich der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage über Fr. 25'907.25 erhoben, diese aber nicht prosequiert, sondern im weiteren Verlauf des Verfahrens der Klage der X. AG im Sinne einer Verrechungseinrede Gegenfor- derungen im Gesamtbetrage von Fr. 111'791.10 entgegengestellt. Die Vorinstanz hat sämtliche geltend gemachten Positionen überprüft und ist zum Schluss gekom- men, die Ansprüche des Beklagten seien im Betrage von Fr. 66'339.40 ausgewie- sen. Z. hält dies für ungenügend; er macht im Berufungsverfahren geltend, seine Verrechnungsforderung sei zu Unrecht gekürzt worden und geht in der Berufungs- antwort nochmals detailliert auf alle Positionen ein. Da diese indessen im Rahmen einer Einrede und nicht als Widerklage geltend gemacht wurden, ist dieses Vorge- hen im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Der Verrechnungseinwand fällt nur soweit in Rechtskraft, als er auch tatsächlich zur Verrechnung verwendet wurde. Ist die Verrechnungsforderung höher als die Hauptforderung, geht sie bis zur deren Höhe unter und erlangt insoweit ebenfalls Rechtskraft. Der darüber hinausgehende Verrechungsbetrag kann und muss hingegen in einem späteren Prozess geltend gemacht werden (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 369; Wal- der, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N. 23 S. 255). Sollte sich im vorlie- genden Verfahren bestätigen, dass die Forderung der Klägerin aus Materiallieferun- gen ausgewiesen ist, so brauchen die Berechtigung der verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten somit nur bis zur Höhe der gutgeheis- senen Hauptforderung überprüft zu werden. Soweit es also um die materiellrechtli- che Frage geht, ob Z. der Klägerin etwas zu zahlen hat, braucht sich somit das Kantonsgericht nicht mit der vom Anschlussberufungskläger vorgebrachten Be- hauptung auseinanderzusetzen, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere von ihm zur Verrechnung gebrachte Positionen als nicht ausgewiesen verworfen; sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Begründetheit seiner Gegenforde- rungen kann nur bis zur Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung reichen. Vor- behalten bleibt jedoch die Überprüfung der weiteren Positionen im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Kostenfolge.
7 II. 1. Der Berufungsbeklagte bestreitet auch vor Kantonsgericht noch die Aktivlegitimation der X. AG. Er macht geltend, zur Begründung der Aktivlegitimation reiche es nicht, dass die Klägerin den Beweis dafür führe, dass sie das zur Diskus- sion stehende Material produziert habe und dieses darauf in das Sportgeschäft von A. auf der F. gelangt sei. Es müsse vielmehr bewiesen werden, dass die angeblich gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Lieferung noch im Eigentum der X. AG ge- standen hätten. Die Umstände sprächen aber dafür, dass die „Intersport A.“ und nicht die Klägerin Verkäuferin beziehungsweise Lieferantin der Materialen gewesen sei. Dieser Argumentation kann insofern zugestimmt werden, als es für die Frage, ob bei den zur Frage stehenden Materiallieferungen die X. AG oder die Einzelfirma A.s als Vertragspartnerin des Beklagten anzusehen ist, nicht von Bedeutung sein kann, wer das fragliche Material produziert hat. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitima- tion der Klägerin aber auch nicht allein auf diesen Umstand, sondern auch auf die Aussagen verschiedener Zeugen sowie die Tatsache abgestützt, dass Z. die Skier zu Händlerpreisen erwerben konnte. So stellte sie zutreffend fest, dass der Beklagte die Depositionen der Zeugin E. nicht zu seinen Gunsten verwenden könne. Zwar arbeitete diese Angestellte seit ihrer Lehrzeit im Sportgeschäft von A., und sie schil- derte, wie bei in diesem Geschäft eingehende Bestellungen erledigt wurden, woraus der Berufungsbeklagte ableitet, durch die Bestellungen angesprochen sei dieses Sportgeschäft und nicht die X. AG gewesen. Die Zeugin bejahte aber auch klar die Frage, ob in diesem Betrieb auch für die X. AG verpackt worden sei und dass die von dieser Firma produzierten Skier immer zunächst auf die F. gelangt und von dort aus versandt worden seien. Daraus darf ohne weiteres gefolgert werden, dass auch Skier, die auf Rechnung der X. AG an den Beklagten verkauft wurden, in der Regel über das Geschäft Bürchers ausgeliefert wurden. Wenn dies nach den Aussagen der Zeugin E. stets der Fall war, was nach den Depositionen von C. und einer Rech- nung vom 24. April 2003 offenbar nicht zutraf, so tut dies der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E. keinen Abbruch, war es doch durchaus möglich, dass gewisse Lieferungen direkt ab L. erfolgten, von denen sie gar keine Kenntnis erhielt. Dass Skier zwar von der F. aus, aber auf Rechnung der X. AG versandt wurden, darf auf Grund der Darstellung dieser Zeugin aber ohne weiteres angenommen werden. Dass dies auch im Falle von Z. zutraf, ist nahe liegend, stand dieser doch in einer vertraglichen Bindung zur X. AG in L., während er zur „Intersport A.“ keinerlei ge- schäftliche Beziehungen unterhielt. Der Bezug des Materials erfolgte denn auch al- lein im Zusammenhang mit der Verbindung zur Klägerin, welche somit klarerweise als Lieferantin und folglich auch als Gläubigerin der sich daraus ergebenden Forde- rung erscheint. Nur aufgrund dieser Konstellation ist es auch erklärlich, dass über einen langen Zeitraum Lieferungen an den Beklagten erfolgten, ohne dass dafür
8 Rechnung gestellt wurde. Hätte Z. das Material beim Sportgeschäft von A. bezogen, wären den Lieferungen bestimmt kurz danach die Rechnungen gefolgt. Solche hat der Beklagte aber von A. nie erhalten, vielmehr sind ihm erst Monate nach der Lie- ferung Rechnungen der X. AG zugestellt worden. Diese Umstände legen die An- nahme nahe, dass das Sportgeschäft auf der F. den Beklagten im ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag der Klägerin mit Skiern und anderem Material belie- ferte, ohne dass das Eigentum an diesem Material bei dieser Abwicklung der Aus- lieferung an die „Intersport A.“ übergegangen wäre; dieses verblieb vielmehr bis zum Erwerb durch Z. bei der Klägerin. Auch das vom Beklagten zur Stützung seines Standpunkts angerufene Argument, A. habe die Skier der X. AG als Zwischenhänd- ler erworben und dafür einerseits einen Kaufpreis zu Händlerkonditionen bezahlt und andererseits der Lieferantin Betriebskapital zur Verfügung gestellt, spricht nicht für, sondern gerade gegen die Version des Beklagten. Dass A. die Skier, die er in seinem Sportgeschäft verkaufte oder an auswärtige Kunden versandte, zu diesen Bedingungen erwarb, mag durchaus stimmen. Er gab dieses Material aber bestimmt nicht zu Händlerpreisen, sondern sicher zu den offiziellen Verkaufspreisen an seine Kunden weiter. Nun steht aufgrund von Zeugenaussagen aber fest, dass Z. Material aus der Produktion der X. AG zu Händlerpreisen beziehen konnte. So erklärte der Zeuge C., es treffe ganz klar zu, dass Z. für das bezogene Material Händlerpreise habe zahlen müssen, es seien mit ihm keine Spezialkonditionen vereinbart worden; es hätten die gleichen Bedingungen gegolten, wie dies innerhalb der Firma gehand- habt worden sei. Die gleiche Auskunft gab auch B., und auch Verwaltungsratsprä- sident A. bestätigte, dass die interne Abmachung bestanden habe, wonach Z. die Skier zu Händlerkonditionen habe erwerben können; auch er selbst als Hauptaktio- när habe auf dieser Basis abgerechnet. Es wäre nun aber sehr ungewöhnlich, wenn A. Material, das er für sein Sportgeschäft erwarb und das er dadurch bezahlte, dass er einerseits Händlerpreise entrichtete und andererseits zusätzlich der X. AG Be- triebskapital zur Verfügung stellte, trotz seiner mit dieser Lieferung verbundenen Aufwendungen dem Beklagten zu den nämlichen Preisen weitergegeben hätte, die er selbst zu bezahlen hatte. Die Belieferung des Beklagten mit Material, das er vor- her bei der X. AG käuflich hätte erwerben müssen, wäre für A. also offensichtlich ein Verlustgeschäft und damit völlig uninteressant gewesen. Wenn also Skier und anderes Material von der F. aus an den Beklagten ausgeliefert wurde, so kann dies nur auf die Weise geschehen sein, dass die „Intersport A.“ diese Dienstleistung im Auftrage der X. AG erbrachte. Das Skigeschäft auf der F. führte diese Lieferungen also offensichtlich nicht auf eigene Rechnung aus, sondern leitete nur das von der Klägerin an Z. verkaufte Material an diesen weiter. Es erwarb daran also nie Eigen- tum und konnte damit auch nie Gläubigerin des Verkaufspreises werden. Eine ver-
9 tragliche Bindung bestand allein zwischen Z. und der X. AG, welche folglich zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung aktivlegitimiert ist.
2. a) Das vorliegende Verfahren geht zurück auf vier Rechnungen, welche die X. AG am 24. April 2003 für nach ihrer Darstellung dem Beklagten in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgte Lieferungen von Skiern, Skibindungen und anderer Sportar- tikel zugestellt hat. Diese Rechnungen belaufen sich nach Abzug einer Gutschrift vom 22. April 2003 von Fr. 3'292.55 für zurückgenommenes Material auf insgesamt Fr. 62'272.75. Eine erste Rechnung über Fr. 39'403.10 führt unter Angabe der Menge, des Skityps (Länge), des Einheitspreises und des Empfängers jeweils eine Reihe von Nummern an, welche sich auf eine von der Klägerin als Produktions- und Weiterleitungsliste für das Jahr 2002/2003 bezeichnete Liste mit dem Titel „I. X. Ski Finish“ beziehen. Die auf dieser Liste Z. zugeordneten Nummern stimmen mit den auf der Rechnung erwähnten Artikeln überein. Die Vorinstanz hat diese Liste zu Recht als Beweis für die erfolgte Lieferung der in Rechnung gestellten 67 Paar Ski betrachtet (für ein weiteres Paar, das zurückgenommen wurde, erfolgte eine Gut- schrift von 560 Franken). Die Zeugin E., die seinerzeit im Sportgeschäft von A. ge- arbeitet hatte, schon im Zeitpunkt ihrer Befragung aber nicht mehr bei diesem an- gestellt war und folglich als durchaus unverdächtig erscheint, legte eingehend dar, wie bei Bestellungen und Auslieferungen von Sportartikeln verfahren wurde. Ihre Schilderungen erlauben es, sich ein zuverlässiges Bild darüber zu machen, wie die zum Beweis erfolgter Lieferungen bestimmten und von der Klägerin eingereichten Listen zustande kamen. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, nicht auf dieses Dokument abzustellen. Die darin enthaltenen Angaben werden auch von Gerda A. bestätigt, bei der es sich zwar um die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin handelt, deren Aussagen aber mit jenen der Zeugin E. übereinstimmen, und die somit ohne weiteres auch als glaubhaft betrachtet werden können. Der in dieser ersten Rechnung aufgeführte Rechnungsbetrag darf daher als ausgewiesen angenommen werden (die Mehrwertsteuer von Fr. 2'783.10 wurde von der Vorin- stanz nicht anerkannt, weil deren Übernahme durch den Beklagten nicht vereinbart worden sei; dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt). Dabei zeigt ein Vergleich der in der Rechnung enthaltenen Preise mit den in der bei den Akten liegenden Preisliste enthaltenen Einkaufs- und Verkaufspreise, dass dem Be- klagten Händlerpreise verrechnet wurden, wie sich dies auch auf Grund der bereits oben vorgenommenen Beweiswürdigung ergab. Dass den Z. in Rechnung gestell- ten Beträgen Händlerpreise zugrunde lagen, ist im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass A. ihm in einer E-Mail-Mitteilung vom 7. November 2002 die für die verschie- denen Modelle gültigen Einkaufs- und Verkaufspreise angab, und der Beklagte in
10 einem Mail vom 15. November 2002 einem Interessenten lediglich die letzteren be- kannt gab. Es ist unverständlich, wie der Beklagte aus diesen beiden Mails den Schluss ableiten kann, er habe für die Skier über den Händlerpreisen liegende Preise zahlen müssen. Auch das Schreiben D. vom 9. Juni 2003 vermag dessen Behauptung nicht zu stützen, wird doch in dieser nicht präzisiert, inwiefern mit der Rechnungsstellung Abmachungen verletzt worden sein sollen. Gerade auf Grund der Gegenüberstellung der im Mail vom 7. November 2002 erwähnten Einkaufs- und Verkaufspreise mit den ihm selbst belasteten Preisen musste dem Beklagten bewusst sein, dass ihm die Skier von der X. AG zu den vorteilhaften firmenintern verrechneten Preisen abgegeben wurden, und er diese zu den offiziellen Verkaufs- preisen weiter veräussern konnte. b) Die zweite Rechnung vom 24. April 2003 umfasste die Lieferung von Skiern und Bindungen im Winter 2002 für Fr. 10'904.30, was nach Abzug zweier Gutschriften von zusammen Fr. 2'200. — einen Gesamtbetrag von Fr. 8'704.30 be- ziehungsweise nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer von 7,6 % einen solchen von Fr. 9'365.85 ergab. Diese Rechnung umfasste nach Abzug von vier Rücknahmen noch die Lieferung von 13 Paar Skiern, elf AE.-Bindungen sowie vier Bindungsstop- pern. Die Vorinstanz anerkannte den erstgenannten Betrag und stützte sich dabei einerseits auf eine E-Mail-Nachricht Z.s vom 9. September 2002, in welcher dieser den Bezug von 16 Paar Skiern unterschiedlicher Modelle sowie von acht Bindungen S 810 bestätigte, und andererseits auf einige lose Zettel, welche die Klägerin als Lieferscheine und die Vorinstanz als Karteikarten bezeichnet. Es handelt sich in Wirklichkeit um handschriftliche Aufzeichnungen, denen aber gerade deshalb eine gewisse Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann, weil sie in ihrer zum Teil etwas chaotischen Erscheinung nicht den Eindruck erwecken, nachträglich er- stellt worden zu sein. Die Lieferung von 13 Paar Skiern (gegenüber dem von Be- klagten anerkannten Bezug von 16 Paaren) ist anhand dieser Aufzeichnungen aus- gewiesen. Geliefert wurden auf Grund der Zettel wie von Z. anerkannt auch acht AE.-Bindungen vom Typ S 810 (es wurden lediglich deren sieben in Rechnung ge- stellt) und es darf davon ausgegangen werden, dass auch die auf dem gleichen Zettel zusammen mit zwei Bindungen dieses Typs erwähnten übrigen vier Bindun- gen sowie die vier Bindungsstopper vom Beklagten bezogen wurden. Der vom Be- zirksgericht zugesprochene Betrag von Fr. 8'704.30 darf daher als ausgewiesen be- trachtet werden. c) In einer dritten Rechnung über diverse Zusatzlieferungen werden von Z. einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 3'697.15 gefordert. Die Vorinstanz anerkannte
11 von dieser Rechnung lediglich zwei Positionen, nämlich zwei Bindungen AE. 810 SC für zusammen Fr. 222.-- sowie zwei Hangl F1 Carving für Fr. 240.--, welche vier Artikel dem Beklagten in Oberwald übergeben worden seien. Für die Lieferung der in dieser Rechnung aufgeführten Artikel kann die Klägerin keine Belege vorweisen. Sie stützt sich daher auf die Aussagen verschiedener Zeugen, welche bestätigen könnten, dass Z. dieses Material auch wirklich bezogen habe. Das Bezirksgericht stellte zutreffend fest, dass durch die Zeugen C. und B. bestätigt worden sei, dass dem Beklagten in Oberwald verschiedenes Material wie Skier, Platten und Bindun- gen übergeben worden seien. Da auf der fraglichen Rechnung keine Skier enthalten sind und als Ort der Auslieferung nur in den oben erwähnten beiden Fällen von Oberwald die Rede ist, betrachtete die Vorinstanz lediglich die Lieferung der vier erwähnten Artikel für ausgewiesen. Die Übergabe dieses Materials durfte das Be- zirksgericht auf Grund der Zeugenaussagen sicher als erwiesen betrachten. Die Be- rufungsklägerin hat sich mit dem entsprechenden Entscheid abgefunden und diese Position nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht. Damit hat es beim zuge- sprochenen Betrag von Fr. 462.-- sein Bewenden. d) Ein vierte Rechnung vom 24. April 2003 lautet auf Fr. 13'099.20. Sie umfasst die Lieferung von 17 Paar Skiern, welcher der Beklagte nach Darstellung der Klägerin für einen Kurs in AH. persönlich auf der F. abgeholt habe und die ihm dort von Gerda A. und B. ausgehändigt worden seien. Die Klägerin stützt ihre For- derung auf eine mit „Simon, AH.“ überschriebene Karteikarte vom 19. Oktober 2002, welche alle die in der Rechnung aufgeführten Skier enthält. Die Zeugin Gerda A. bestätigte, dass Z. diese Skier persönlich abgeholt habe. Der Beklagte äussert sich in seinen Rechtsschriften nicht zu dieser Rechnung. Sie wurde von der Vorinstanz zu Recht in dem um die Mehrwertsteuer von Fr. 925.20 reduzierten Betrag von Fr. 12'174.-- anerkannt. Auch wenn es nicht leicht verständlich ist, dass man sich den Bezug des Materials anlässlich dessen Abholung durch Z. nicht schriftlich bestäti- gen liess, so kann die Lieferung doch anhand der Aussagen der Zeugin A., vor allem aber auf Grund der Karteikarte, als erfolgt betrachtet werden. Die handgeschriebene Karteikarte enthält alle 17 Paar Skier, die der Beklagte offenbar am 19. Oktober 2002 abgeholt hat. Fünf Paare dieser Skier wurden nachträglich auf der Karte wie- der gestrichen; es handelt sich um jene Exemplare, welche vom Beklagten offenbar wieder zurückgebracht wurden, und für die ihm die X. AG am 22. April 2003 unter dem Titel „Retour v. AH.“ eine Gutschrift über Fr. 3'292.55 ausstellte. Angesichts dieser Beweislage ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die sich auf diesen Handel beziehende Forderung der Klägerin berechtigt und von der Vorinstanz zu Recht zugesprochen worden ist.
12
e) Die Überprüfung der vier dem Beklagten am 24. April 2003 zugestellten Rechnungen und der am 22. April erfolgten Gutschrift ergibt somit, dass die vom Bezirksgericht im Umfange von Fr. 54'900.30 geschützte Forderung der X. AG als ausgewiesen zu betrachten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in diesem Punkt zu bestätigen.
3. a) Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen der X. AG und Z. ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Die Klägerin bestritt bereits in der Re- plik das Zustandekommen eines solchen Vertrages und machte geltend, die einzige Abmachung habe darin bestanden, dass sich der Beklagte der Klägerin für die Dauer von zwei Monaten unentgeltlich zu Verfügung stellen sollte. Als unbestritten darf nach der Aktenlage angenommen werden, dass die Initiative für eine Zusam- menarbeit zwischen Z. und der X. AG vom ersteren ausgegangen ist und dass zur Besprechung einer solchen im Herbst 2001 eine erste Begegnung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Offenbar ging man anfänglich tatsächlich davon aus, dass Z. während einer gewissen Zeit Leistungen erbringen sollte, ohne dafür be- zahlt zu werden, und es wurde ihm als Gegenleistung in Aussicht gestellt, dass er von Hauptaktionär A. Aktien im Betrage von 50'000 Franken sollte übernehmen kön- nen. A. bestätigte als Zeuge, dass es die Absicht gewesen sei und vor allem auch die Partner und Mitaktionäre C. und B. verlangt hätten, dass Z. wie sie einen Einsatz dieser Art leisten und sich an der Gesellschaft beteiligen sollte, so dass alle vier Partner das finanzielle Risiko zu gleichen Teilen zu tragen und auch gleich viel zu sagen gehabt hätten. Auch B., der Schwager von A., sagte als Zeuge aus, die drei ursprünglichen Aktionäre, A., C. und er selbst, hätten anfangs zum Nulltarif gear- beitet, und es sei Z. erklärt worden, dass er ebenfalls während zweier Monate un- entgeltlich für die Firma zu arbeiten hätte, falls er in die AG einsteigen wolle. Schliesslich bestätigte auch C., dass als Bedingung für den Einstieg Z. verlangt wor- den sei, dass dieser während zwei bis drei Monaten unentgeltlich für die Gesell- schaft Leistungen zu erbringen habe. Z. habe allerdings erklärt, dass er zurzeit nicht in der Lage sei, Aktien für 50'000 Franken zu übernehmen; es sei daher auch die Rede davon gewesen, dass er die Aktien mit zukünftigen Gewinnen sollte bezahlen können. Aus diesen Depositionen der Aktionäre der Klägerin ergibt sich, dass die Frage der unentgeltlichen Arbeitsleistungen während einer gewissen Zeit mit jener einer allfälligen Beteiligung des Beklagten an der X. AG gekoppelt war. Es war also sicher nicht die Meinung der Parteien, dass Z. unabhängig davon, ob er gleichbe- rechtigter Partner der drei Firmengründer werden konnte, vorerst einmal während einiger Monate unentgeltlich für die Firma arbeiten sollte. Sich in dieser Weise zu verpflichten, bestand für Z. nicht die geringste Veranlassung, und es würde eine
13 solche Annahme auch gegen jede Lebenserfahrung sprechen. Die Berufungskläge- rin behauptet denn schliesslich auch gar nicht, dass Z. sich verpflichtet hätte, für sie tätig zu werden, ohne sich dafür bezahlen zu lassen. Ihre Argumentation geht viel- mehr dahin, dass sie sich auf den Standpunkt stellt, es habe zwischen ihr und Z. überhaupt kein Vertragsverhältnis bestanden, und es sei ganz sicher kein Auftrag durch Willenseinigung zustande gekommen. Es bestünden auf Grund des Beweis- materials auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbeklagte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin hätte vertrauen dürfen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass ein Auftrag durch konkludente Willensbetäti- gung hätte zustande kommen können. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass sich die Berufungsklägerin und Z. über die Art der von einem Beauftragten zu be- sorgenden Geschäfte oder Dienste geeinigt hätten. b) Die zuletzt geschilderte Sachdarstellung der Berufungsklägerin lässt sich nicht halten, und es ist die Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichts mit guten Gründen vom Bestehen eines Auftragsverhältnisses ausgegangen. Es ist vorweg zu betonen, dass es nicht einfach darum geht, ob Z. bereit war, für die Klä- gerin zwei bis drei Monate unentgeltlich zu arbeiten. Wenn dies der Fall war, so wäre dies ganz eindeutig nur im Hinblick auf eine ihm in Aussicht gestellte Beteili- gung geschehen, zu der es dann ja allerdings nicht kam. Hingegen begann im Herbst 2001 unabhängig von dieser Variante eine zumindest stillschweigend ver- einbarte Zusammenarbeit zwischen den Parteien, welche sich immerhin über an- derthalb Jahre hinzog und recht intensiv war. Dabei kann es nicht entscheidend sein, ob sich Z. gegenüber Dritten stets als Beauftragter der X. AG ausgab und von diesen auch als solcher erkannt wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob sich der Be- klagte selbst aufgrund des Verhaltens der Klägerin beziehungsweise deren Expo- nenten als Beauftragter betrachten durfte. Diesbezüglich können auch nach der Überzeugung des Kantonsgerichts keine Zweifel bestehen. Auch wenn die Initiative für eine Zusammenarbeit offenbar vom Beklagten ausgegangen war, so bestand doch unbestreitbar auch seitens der X. AG ein Interesse an einer solchen, andern- falls man sich nicht auf Verhandlungen eingelassen hätte. Es mag auch sein, dass man anfänglich an eine Beteiligung im oben erwähnten Sinne gedacht hat und man dabei von Z. erwartete, dass er während der ersten zwei bis drei Monate unentgelt- lich für die Firma tätig sein würde. Nach dem diese Zeit abgelaufen war und sich herausstellte, dass eine Beteiligung nicht in Frage kam, wurden die Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht abgebrochen, vielmehr erbrachte der Beklagte weiterhin Leistungen für die X. AG, welche von dieser auch nicht etwa zurückge-
14 wiesen wurden. Verwaltungsratspräsident A. sagte selbst aus, dass man an eine längerfristige Zusammenarbeit gedacht habe; man habe auch von der Variante ge- sprochen, dass Z. ein Firmenmitglied werden könnte, wobei er wie die anderen drei Aktionäre zunächst auf unentgeltlicher Basis seine Ideen hätte einbringen müssen. Der Zeuge räumte auch ein, dass der Beklagte gewisse Arbeiten, vor allem im Be- reich des Skidesign, übernommen und Tätigkeiten wie Auftritte im Fernsehen aus- geführt habe, doch sei ihm kein konkreter Auftrag erteilt worden. Die X. AG nahm nach diesen Aussagen also Leistungen des Beklagten entgegen und akzeptierte, dass dieser für ihre Produkte warb oder diese zumindest in seine publizistischen und beruflichen Aktivitäten als Skisport-Spezialist aufnahm. Dass er als solcher an- erkannt ist, kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials nicht bestritten wer- den. Es liegt aber auch auf der Hand, dass Z. als Fachmann im Bereiche der Skient- wicklung und Skierprobung seine Kenntnisse auf diesem Spezialgebiet, das seine berufliche und damit auch wirtschaftliche Grundlage bildet, nicht während langer Zeit – und nicht nur während einer im Hinblick auf eine allfällige Beteiligung kurzen Anfangsphase - für eine in dieser Branche im Wettbewerb stehende Firma tätig ist, ohne dass er Gründe hat, die ihn zur Annahme berechtigen, dass er im Auftrage und gegen Entgelt für diese arbeitet. Eine andere Betrachtungsweise müsste als wirklichkeitsfremd erscheinen und würde der Sachlage sicher nicht gerecht. Dass Z. mit Bezug auf die Gestaltung des „I.-Skis“ einen klaren Auftrag hatte, erklärte der Zeuge C. unmissverständlich, und er bestätigte auch, dass sich der Beklagte um T- Shirts gekümmert habe, wobei der Zeuge allerdings nicht sagen konnte, ob dies aufgrund eines Auftrages geschehen sei. Offenbar betrachtete aber der Beklagte die Gestaltung von T-Shirts ebenfalls als Gegenstand seines Auftrages. Er tat dies bestimmt im Einvernehmen mit der Klägerin, wäre doch nicht einzusehen, weshalb er seine Zeit mit solchen Werbeaktivitäten hätte versäumen sollen, wenn er die ent- sprechende Arbeit nicht als Teil seines Auftrages hätte verstehen können. Er selbst trug denn auch T-Shirts mit dem Aufdruck X. anlässlich von Fernsehauftritten. Auch dazu hätte er keinen Grund gehabt, wenn er sich nicht als Werbeträger der Firma betrachtet hätte, und die Klägerin selbst gab ihm nie zu verstehen, sie sei nicht damit einverstanden, dass er mit ihren Produkten auf diese Weise Werbung betreibe. Sie nahm es offenbar im Gegenteil gerne entgegen, dass der in Wintersportkreisen wohlbekannte Z. mit ihren Produkten Werbung betrieb und damit einen grösseren potentiellen Kundenkreis auf diese aufmerksam machte. Schliesslich ist auch zu bemerken, dass A., der Verwaltungsratspräsident der Klägerin, verschiedentlich mit dem Beklagten zusammenarbeitete und sich auch gemeinsam mit diesem bei der Fabrikation von Skiern filmen liess. Dass eine recht intensive Zusammenarbeit zwi- schen den Parteien stattgefunden hat, bestätigte in überzeugender Weise auch der
15 Zeuge G., der aussagte, Z. habe ein neues Design und auch einen Tiefschneeski entwickelt, habe viele Tests gemacht, am Bau einer neuen Fräsmaschine mitge- wirkt, für X. ein Camp auf dem Stilfserjoch durchgeführt und er (G.) habe vor einem Test auf der Zugspitze auf Anweisung von A. im Wallis Skier abgeholt und diese nach Deutschland zu Z. gebracht. Dass A. im Betrieb von J. eng mit dem Beklagten bei der Entwicklung einer Fräsmaschine und bei Arbeiten mit dieser zusammenge- arbeitet hat, ist aufgrund der Zeugenaussagen von J. und Erwin Z. sowie der diese bestätigenden Bilder klar ausgewiesen, und es ist geradezu unverständlich, dass angesichts einer so klaren Beweislage seitens von A. behauptet werden kann, Z. habe ohne jeglichen Auftrag gehandelt. Es ist schwer vorstellbar, aus welchen Gründen der Beklagte die zahlreichen beschriebenen Aktivitäten, die alle in einem Zusammenhang mit der X. AG standen und für diese sicher nicht ohne Nutzen wa- ren, an den Tag gelegt haben sollte, hätte er nicht davon ausgehen dürfen, im aus- drücklichen oder zumindest stillschweigenden Auftrage der Klägerin zu handeln und für seine Bemühungen angemessen entschädigt zu werden. c) Ist auf Grund des Gesagten als erwiesen zu betrachten, dass zwi- schen Z. und der Klägerin ein Auftragsverhältnis bestanden hat, so wird dies entge- gen der Sachdarstellung der Klägerin auch durch gewisse näher umschriebene Tätigkeiten bestätigt. So lässt sich die von der X. AG in ihrer Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, es treffe nicht zu, dass der Beklagte in ihrem Auftrage Bindungsplatten entwickelt habe, offensichtlich nicht halten. Gerade in diesem Punkt ist die Beweislage völlig klar, wie dies oben schon angedeutet wurde. Es ist nicht verständlich, wie die Klägerin aus den Depositionen der erwähnten sowie wei- terer Zeugen den gegenteiligen Schluss ziehen kann. Wenn argumentiert wird, A. habe mit Bezug auf die Entwicklung von Bindungsplatten ausgesagt, dieses Produkt habe eigentlich nichts mit der X. AG zu tun, und daraus abgeleitet wird, es seien von der Berufungsklägerin nie Aufträge an Z. erteilt worden, so fragt man sich, wes- halb Verwaltungsratspräsident A. denn zusammen mit dem Beklagten und J. im Fa- brikationsbetrieb des letzteren an der Entwicklung von Bindungsplatten mitgewirkt und nach seinen Aussagen sogar die entsprechenden Kosten übernommen haben sollte. Es ist ganz offensichtlich, dass diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von X.-Skiern ausgeführt wurden, ist doch allgemein bekannt, dass das Fahrverhalten eines Skis nicht unwesentlich auch von den Bindungsplatten ab- hängt. Auch die von der Klägerin selbst zitierten Aussagen des Zeugen J. sprechen nicht gegen, sondern klar für die Annahme, dass der Beklagte im Auftrage der X. AG an dieser Entwicklung mitgearbeitet hat, hatte der Zeuge doch den Eindruck gewonnen, es handle sich um ein gemeinsames Projekt zwischen ihm, dem Beru-
16 fungsbeklagten und A.. Auch G. bestätigte die Zusammenarbeit zwischen diesen drei Personen im Hinblick auf die Entwicklung einer Skiplatte; ob er selbst von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien etwas mitbekommen hatte oder nicht, ist völlig belanglos, gingen ihn doch die internen Beziehungen zwischen der X. AG und Z. nichts an, so dass kein Grund bestand, in seiner Anwesenheit darüber zu disku- tieren, aufgrund welcher Rechtsbeziehung Z. für die Klägerin arbeitete. Dasselbe gilt auch für die Aussagen anderer Zeugen. Q., der bei der Erstellung von Prototy- pen nach Anweisungen von A. und Z. die handwerklichen Arbeiten verrichtete und damit die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Personen bestätigte, war vom Beklagten engagiert und bezahlt worden. Seine Aussagen lassen ebenfalls darauf schliessen, dass A. und Z. gemeinsam am gleichen Projekt arbeiteten; das Innen- verhältnis brauchte ihn nicht zu interessieren. Wenn er von Z. beigezogen worden war, so spricht dies dafür, dass dieser seinerseits aufgrund eines Auftrages an der Entwicklung der Bindungsplatten mitarbeitete, wäre doch nicht einzusehen, wes- halb er sich zeitlich und finanziell hätte engagieren sollen, produzierte er selbst doch keine Skier. Wenn andere von der Berufungsklägerin erwähnte Zeugen wie AN. (ge- nannt Johny) S. oder N. im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Z. nicht auf eine Beziehung zwischen diesem und der X. AG schlossen, so spricht dies nicht gegen eine solche. Massgebend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien war nicht, ob dieses für Aussenstehende erkennbar war, sondern ob der Beklagte auf Grund der Umstände davon ausgehen durfte, dass ein solches bestand. Auf Grund der Tatsache, dass erwiesen ist, dass Z. einen erheblichen Auf- wand bezüglich der Entwicklung einer neuen Bindungsplatte trieb, dabei erwiese- nermassen aktiv mit A. als dem Exponenten der X. AG zusammenarbeitete und dieser seine Dienste annahm, durfte der Beklagte entgegen der Argumentation der Klägerin davon ausgehen, dass er seine Dienste auf Grund eines entgeltlichen Auf- tragsverhältnisses erbrachte. d) Die Einwände, welche die Klägerin gegen diese Annahme erhebt, kön- nen nicht gehört werden. Wenn geltend gemacht wird, der Beklagte habe unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und in Beachtung der Verkehrssitte nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Berufungsklägerin zählen dürfen, so trifft dies gerade nicht zu. Die X. AG stellt nicht in Abrede, von den umfangreichen Tätig- keiten Z. Kenntnis gehabt zu haben; angesichts der schon geschilderten Beweis- lage wäre eine solche Behauptung denn auch völlig abwegig. Verwaltungsratsprä- sident A. wusste um die Entwicklung neuer Bindungsplatten und war selbst zusam- men mit dem Beklagten im Betrieb von J. dabei, als am entsprechenden Projekt gearbeitet wurde. Er wusste, dass sich Z. in Fernsehauftritten mit X.-Produkten in
17 Verbindung bringen liess und im M.-Katalog auf X.-Skiern abgebildet war. Die Klä- gerin hat nie dagegen remonstriert, dass der Beklagte auf diese Weise für ihre Pro- dukte Reklame machte, sondern war mit dieser Publizität sicher nicht unzufrieden. Selbst wenn die X. AG für diese Aktivitäten des Beklagten keinen Auftrag erteilt haben sollte, ist unter den geschilderten Umständen von einer nachträglichen Billi- gung auszugehen, so dass gemäss Art. 424 OR die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch für verschiedene andere Tätigkeiten des Beklagten. So wurde A. durch E-Mail-Kopien über die Bemühungen Z. bei der Ge- staltung der Skioberflächen auf dem laufenden gehalten und er wurde auch über die Beschaffung von T-Shirts orientiert und angefragt, ob man bei der Absicht bleibe, beim Kauf von Skiern ein T-Shirt zu verschenken. Angesichts derart klarer Beweise für das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Produk- ten mutet es schon sonderbar an, wenn die Klägerin schlechtweg bestreitet, dass sie mit der Produktion von T-Shirts überhaupt etwas zu tun gehabt habe, sondern dass der Beklagte solche allein in seinem Interesse habe herstellen lassen. Auch in diesem Falle muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass – falls kein entsprechender Auftrag erteilt worden sein sollte - das Vorgehen Z., für dessen alleiniges Interesse am Aufdruck des Logos X. auf dem Werbeträger T-Shirt nun wirklich nichts spricht, von A. zumindest nachträglich genehmigt worden ist. Schliesslich gilt es auch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die X. AG auf das Schreiben des Beklagten vom 11. März 2003, mit welchem dieser seine Ansprüche aus seiner Tätigkeit für die Klägerin angemeldet hatte, während mehrerer Wochen überhaupt nicht reagiert hat, sondern Z. erst am 24. April 2003 ihrerseits vier Rech- nungen für bezogenes Material zustellte, ohne dabei aber zu bestreiten, dass ein Vertragsverhältnis bestanden hatte, aus welchem dem Beklagten ihr gegenüber eine Forderung zustehen konnte; auf diesen Standpunkt hat sie sich erst im Rah- men des Prozesses gestellt. In diesem Umstand sieht das Kantonsgericht ein ge- wichtiges Argument dafür, dass auch die Klägerin bis im Frühjahr 2003 davon aus- ging, dass zwischen ihr und Z. ein Vertragsverhältnis bestanden hatte, das durch den Beklagten mit dem Schreiben vom 11. März 2003 gekündigt wurde. 4. Nachdem auch für das Kantonsgericht feststeht, dass der Beklagte im Auftrage der X. AG gearbeitet und seine Leistungen nicht unentgeltlich erbracht hat, ist weiter zu überprüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch ihrem Um- fange nach ausgewiesen sind. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Verrech- nungsforderung der Aufstellung des Beklagten entsprechend den geltend gemach- ten Aufwand in mehrere Zeitabschnitte von Herbst 2001 bis Winter 2003 unterteilt und jeweils den in Tagen ausgedrückten Arbeitsleistungen den nach ihrer Auffas-
18 sung aufgrund der vorliegenden Beweise ausgewiesenen Zeitaufwand entgegen- gesetzt. Sie erachtete einen Aufwand von 61 Stunden für erstellt und hat bei der Bemessung des dem Beklagten zustehenden Honorars einen Tagesansatz von 1'000 Franken zur Anwendung gebracht. Sie gelangte damit unter zusätzlicher Berücksichtigung von Spesen im Betrage von Fr. 5'339.40 zu einem Z. von der X. AG geschuldeten Betrag von Fr. 66'339.40, was angesichts der der Klägerin zuge- standenen Forderung von Fr. 54'900.30 zur Abweisung der Klage führen musste. Das Kantonsgericht könnte sich grundsätzlich auf die Überprüfung des dem Beklag- ten zugesprochenen Betrages beschränken und die Frage offen lassen, ob dem Beklagten – wie in der Berufungsantwort geltend gemacht wird – noch weitere Ver- rechnungsforderungen zustehen, da bereits der von der Vorinstanz anerkannte Be- trag ausreicht, um die Klage der X. AG als durch Verrechnung getilgt abzuweisen. Da aber der Beklagte in seiner Berufungsantwort auch wesentliche, von der Vorin- stanz nicht anerkannte Teile seiner Verrechungsforderung wieder zur Diskussion stellte und behauptete, diese sei zumindest im Umfang von 87 Arbeitstagen ausge- wiesen, sind im Hinblick auf die Kostenfolge auch die über die von der Vorinstanz hinaus anerkannten Positionen bis zur Höhe der auch im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Verrechnungsforderung zu überprüfen. a) Die von der Vorinstanz unter Tätigkeiten im Herbst 2001 zusammen- gefassten Aktivitäten des Beklagten umfassen fünf Positionen. Die erste betrifft eine Besprechung in L., bei welcher es um die Mitarbeit des Beklagten bei der X. AG gegangen sein soll. Z. hatte in seinem Schreiben vom 11. März 2003 drei Tage verrechnet, von denen ihm die Vorinstanz einen Tag zugestanden hat, was vom Berufungsbeklagten akzeptiert wurde. Dass diese Besprechung stattgefunden hat, wird auch von der Klägerin nicht bestritten, sie wendet aber ein, dass nicht bewie- sen sei, dass dieser Anlass in ihrem Auftrage erfolgt sei. Dies ist ein haltloser Ein- wand, ist doch nicht einzusehen, aus welchen anderen Gründen als im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit Z. sich zu einer Besprechung nach L. hätte bege- ben und sich mit Exponenten der Klägerin hätte treffen sollen. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Für die Besprechung neuer Bindungsplatten stellte Z. einen Arbeitstag in Rechnung, was ihm von der Vorinstanz zugestanden wurde. Die Berufungsklägerin wendet ein, diese Besprechung könne nicht als Tätigkeit in ihrem Auftrage aner- kannt werden und verweist auf ihre Ausführungen, mit welchen sie das Zustande- kommen eines Auftragsverhältnisses bestritt. Es wurde oben ausführlich dargelegt, dass die diesbezüglichen Bestreitungen der Klägerin sich aufgrund der Aktenlage
19 nicht halten lassen, sondern dass die Bemühungen Z. mit Bezug auf die Entwick- lung neuer Bindungsplatten aufgrund eines Auftrages seitens der X. AG erfolgten. Nachdem der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag nicht ausdrück- lich bestritten wird, die Arbeit aber im Rahmen eines Auftrages seitens der Klägerin geleistet wurde, ist Z. dieser Arbeitstag zu vergüten. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz ebenfalls anerkannten Arbeitstag für das Erstellen von Skizzen für neue Bindungsplatten bestreitet die Berufungsklägerin ebenfalls nicht die im deutschen K. geleistete Arbeitszeit, sondern sie verweist wie- derum darauf, dass diese Arbeiten nicht in ihrem Auftrage erfolgt seien. Wie mehr- fach erwähnt, kann dieser Einwand nicht gehört werden, das Kantonsgericht kam vielmehr zum Schluss, dass Z. seine Leistungen aufgrund eines Auftragsverhältnis- ses erbrachte. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für die Präsentation von Produkteneuheiten im Mittagsmagazin des Fernse- hens DRS sowie Interviews mit X.-Skiern oder Logos stellte Z. einen Arbeitstag in Rechnung. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Beweisergebnis bestätige, dass der Beklagte keine Aufträge im Hinblick auf solche Auftritte erhalten, sondern für sich gearbeitet habe; wenn er bei diesen Gelegenheiten mit X.-Produkten auf- getreten sei, habe er dies freiwillig getan. Auch mit Bezug auf diese Aktivitäten ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, in dessen Rahmen der Beklagte in verschiedener Weise für die X. AG tätig war, wobei es der umfassende Inhalt des zumindest durch stillschweigende Einwilligung der Klägerin zustande gekommenen Auftrags mit sich brachte, dass nicht jede einzelne Tätigkeit des Beklagten einer ausdrücklichen Weisung seitens der X. AG bedurfte, sondern dass es in vertretbarem Masse dem Beklagten anheim gestellt war, welche für die Klägerin nützlichen Aktivitäten er verrichten wollte. Die Fernsehauftritte und Präsentationen unter Zurschaustellung von Produkten der X. AG gehörten sicher zu den werbewirksamen Tätigkeiten, welche Z. im Rahmen seiner Marketingaufgaben im Interesse seiner Vertragspartnerin auszuführen legitimiert war, so dass es nur recht und billig ist, wenn er für diese Tätigkeiten entschädigt wird. Der in Rechnung gestellte Aufwand von einem Tag wird nicht ausdrücklich bestritten und ist für die mannigfachen Auftritte sicher gerechtfertigt. Ähnliches gilt mit Bezug auf die Entschädigung von einem Arbeitstag, die Z. für Werbeaufnahmen für den M.-Katalog fordert. Wie eben erwähnt, hatte der Be- klagte im Rahmen seines umfassenden Auftrags erhebliche Freiheiten mit Bezug auf den Entscheid, welche Werbemassnahmen er für tunlich erachtete. Dabei mag
20 die Feststellung der Klägerin durchaus zutreffen, wonach es für den Beklagten kei- nen grossen Aufwand bedeutete, wenn er bei den Werbeaufnahmen für den M.- Katalog mit X.-Produkten auftrat und man dies eher als eine Gefälligkeit anzusehen habe. Mit dieser Aussage verkennt die Klägerin aber das Wesen von Aktivitäten einer auf einem bestimmten Gebiet bekannten Persönlichkeit als Werbeträger eines spezifischen Produkts. Es geht in einem solchen Fall nicht so sehr darum, welchen zeitlichen Aufwand der Beauftragte zu erbringen hatte, sondern um die Vermarktung seines Namens. Aufgrund des Beweismaterials steht fest, dass Z. in Skisportkreisen eine international anerkannte Persönlichkeit ist und von ihm präsentierte Produkte folglich von seiner Werbewirksamkeit profitieren. Wenn M. als Fachmann für Skiar- tikel den Werbegegenwert des zur Diskussion stehenden Auftritts des Beklagten auf 3'000 bis 5'000 Euro schätzt, so ist dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass es für die Klägerin von einiger Bedeutung war, wenn eine Person vom Bekanntheits- grad des Beklagten in von breiteren Kreisen beachteten Publikationen mit ihren Pro- dukten auftrat. Es darf also ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Z. im Interesse seiner Vertragspartnerin handelte, wenn er bei den Werbeaufnahmen für den M.-Katalog sich mit deren Skiern zeigte. Da solche Werbeauftritte für den Klä- ger eine Einnahmequelle bedeuten, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er aus reiner Gefälligkeit die Produkte der Klägerin zur Schau stellte. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass er diese Werbeleistung entgeltlich im Rahmen sei- nes Auftrags erbrachte. Wenn er seinen Beitrag dem Zeitaufwand für einen Arbeits- tag gleichsetzte, so war dies angesichts der Aussagen des Zeugen M. sicher nicht unangemessen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Berufungsklägerin mit dem Hinweis, der Zeuge habe erklärt, solange er Geschäftsführer sei, habe man nie entsprechende Vereinbarungen mit Skiherstellern getroffen. Es geht im vorlie- genden Fall ja nicht um eine Vereinbarung zwischen der Firma M. und der Klägerin, sondern um die Bewertung einer von Z. für die letztere erbrachte Werbetätigkeit. b) Die von ihm im Dezember 2001 für die Klägerin erbrachten Leistungen fasste der Beklagte in seinem Schreiben vom 11. März 2001 in vier Positionen zu- sammen, von denen die Vorinstanz die mit T. und München umschriebenen Positi- onen als nicht ausgewiesen verwarf, wozu sich Z. in seinen Bemerkungen zu dieser Position nicht mehr äusserte. Das Bezirksgericht anerkannte hingegen die für das in K. erfolgte Fräsen erster Prototypen geltend gemachten sieben Arbeitstage, was von der Berufungsklägerin gerügt wird. Sie macht geltend, der Zeuge J. habe weder Zeitpunkt noch Zeitdauer der Tätigkeiten von Z. bestätigen können, und es sei ent- gegen der teilweisen Annahme der Vorinstanz nicht um den Bau einer CNC-Fräs- maschine, sondern um das Fräsen von Bindungsplatten gegangen. Dies ist richtig,
21 doch lässt sich der in Rechnung gestellte Zeitaufwand nach Auffassung des Kan- tonsgerichts ohne weiteres mit der letztgenannten Tätigkeit begründen. Dass der Beklagte eine Zeitlang in der Firma von J. in Deutschland gearbeitet hat, ist nicht bestritten. Der Zeuge G. spricht davon, dass Z. in K. am Bau einer neuen Fräsma- schine für die Herstellung von Skiern mitgearbeitet habe, wobei die Maschine von J. entwickelt worden sei und Z. beim Zusammenbau mitgeholfen habe. Nach seiner Schätzung war der Beklagte etwa 15 Tage im Betrieb von J. beschäftigt. Diese Aus- sagen stehen der Annahme der Vorinstanz, wonach die für das Fräsen von Proto- typen geltend gemachten sieben Tage als ausgewiesen betrachtet werden können, nicht entgegen. Dass die zur Frage stehenden Arbeiten Teil der Entwicklung von Bindungsplatten waren, wie sie unter anderem Gegenstand des Auftragsverhältnis- ses war, ist offenkundig und dass solche Arbeiten in K. ausgeführt wurden, kann auch A. nicht bestreiten, war er doch zeitweise selbst an diesen Arbeiten zusammen mit dem Beklagten und J. beteiligt. Es kann also nur darum gehen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Tagen gerechtfertigt ist. J. bestätigte, dass der Beklagte längere Zeit, ja eher öfter als von diesem geltend gemacht, in K. war. Die Annahme von G., wonach sich Z. etwa 15 Tage dort aufgehalten habe, mag also durchaus zutreffen. Wenn der Zeuge aussagte, der Beklagte habe beim Zusam- menbau der CNC-Maschine mitgeholfen, so schliesst dies nicht aus, dass er auch mit dem Fräsen von Prototypen beschäftigt war. Etwas anderes wird übrigens auch von A., der ja zeitweise anwesend war, nicht behauptet. Dazu kommt, dass G. seine Aussagen nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen in Deutschland machte, und dass auch er Fräsarbeiten nicht ausschloss. Ob Z. die sieben ihm von der Vorin- stanz zugestandenen Arbeitstage ausschliesslich mit Fräsen verbracht oder ob er während seiner Anwesenheit im Betrieb von J. auch bei der Konstruktion der Fräs- maschine mitgewirkt hat, ist im Übrigen von untergeordneter Bedeutung, handelte es sich doch bei dieser Maschine um ein speziell für die Klägerin angefertigtes Ex- emplar zur Vereinfachung der Skiherstellung, welches nach den Bedürfnissen der Bestellerin erstellt wurde. Wenn also sowohl der Beklagte als auch A. selbst bei der Konstruktion dieser Maschine dabei waren und damit mithalfen, dass diese ihren Anforderungen entsprechend gebaut wurde, so standen diese Arbeiten im Zusam- menhang mit der Entwicklung neuer Produkte der Klägerin, so dass von Z. auch für diesbezügliche Arbeiten aufgewendete Zeit letztlich im Interesse der X. AG verwen- det wurde. Das Kantonsgericht sieht daher keinen Grund, die vom Beklagten ver- rechneten sieben Arbeitstage nicht anzuerkennen. Mit Bezug auf den Auftritt des Beklagten im Rahmen des Kassensturzes, für den er einen Arbeitstag in Rechnung stellte, verhält es sich im Wesentlichen gleich
22 wie mit den oben behandelten Marketingaktivitäten. Wenn Z. bei dieser Gelegenheit für die Klägerin Reklame machte, indem er einen Pullover mit dem Logo der X. AG trug, handelte er in deren Interesse und im Rahmen seines auch das Marketing umfassenden Auftrages. Sicher stand es im Ermessen des Berufungsbeklagten, ob er von der sich ihm bei diesem Anlass ergebenden Möglichkeit, durch die Wahl sei- ner Bekleidung auf die Produkte der Klägerin aufmerksam zu machen, Gebrauch machen wollte; wenn er dies tat, geschah es sicher zum Nutzen der Klägerin, und es wäre ihm von seiner Vertragspartnerin zu Recht übel genommen worden, hätte er nicht für sie, sondern für eine andere Skiherstellerin Reklame gemacht. Abgese- hen davon, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von einem Tag für ein Interview in Zürich mit An- und Abreise durchaus im Rahmen ist, gilt auch in diesem Punkt das oben Gesagte, wonach für Auftritte eines bekannten Werbeträgers nicht ausschliesslich auf den zeitlichen Aufwand abgestellt werden kann. Auch in diesem Punkt besteht somit kein Anlass, vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. c) Die im Winter 2002 für die X. AG geleistete Arbeit fasste der Beklagte in dreizehn Positionen zusammen, für welche er insgesamt eine Arbeitszeit von 27 Stunden einsetzte, von denen ihm die Vorinstanz lediglich sieben Stunden aner- kannte. – Z. machte für Plattentests auf der F. einen Zeitaufwand von zwei Tagen geltend. Das Bezirksgericht hielt diese Position nicht für hinreichend begründet, während der Beklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003, das seitens der Klägerin vorprozessual nie bestritten worden sei, auf ihrer Anerkennung besteht. Die Tatsache, dass der erwähnten Auflistung der für die X. AG nach Auf- fassung des Beklagten geleisteten Arbeit von der Klägerin im Frühjahr 2003 nicht ausdrücklich widersprochen wurde, sondern sie darauf mit ihren vier Rechnungen vom 24. April 2003 für bezogenes Material antwortete, bildet zwar ein gewichtiges Argument dafür, dass ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, doch kann nach Auffassung des Kantonsgerichts darin zwar ein Indiz, aber ohne diese stützende weitere Anzeichen noch keine hinreichende Begründung dafür gesehen werden, dass die einzelnen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte vermag der Berufungsbeklagte nicht vorzuweisen, so dass die Vorinstanz diese Position zu Recht nicht anerkannt hat. Für Bindungstests mit N. in Adelboden/Lenk mit vorgängigem Abholen der Platten in K. verrechnete der Beklagte der X. AG zwei Arbeitstage und für weitere Tests in AK. weitere zwei Tage, jeweils zusätzlich Fahrspesen. Die Vorinstanz hat diese beiden Positionen als nicht ausgewiesen betrachtet, weil der Beklagte ge- genüber der Testperson nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei. Diese Argu-
23 mentation ist nicht stichhaltig. Es steht nach den mehrfach gemachten Ausführun- gen fest, dass in dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis auch die Entwicklung von Bindungsplatten enthalten war, bildet doch das möglichst ge- naue Abstimmen der Bindungsplatten mit einem bestimmten Skityp ein wesentli- ches Element für die Qualität des Schlussprodukts. Zur Entwicklung geeigneter Bin- dungsplatten sind Fahrtests unerlässlich, und es ist auf Grund der Aussagen des Zeugen N. auch erwiesen, dass solche Tests im Winter 2002 in Lenk und in AK. stattgefunden haben, wobei der Zeuge erklärte, dass die fraglichen Tätigkeiten etwa fünf oder sechs Tage in Anspruch genommen hätten. Damit ist der vom Beklagten geltend gemachte Zeitaufwand von zwei mal zwei Tagen zweifellos ausgewiesen. Unerheblich ist, ob Z. ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es sich um Platten der X. AG gehandelt hatte, ja es wäre ohne weiteres denkbar, dass er zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Gründe gehabt haben könnte, über die Identität seiner Auftraggeberin Stillschweigen zu bewahren. Falls es für N. wirklich von Bedeutung gewesen wäre zu wissen, für wen der Beklagte die Tests durchzu- führen hatte, so hätte er diesbezüglich sicher eine klare Antwort verlangt, was of- fenbar nicht geschehen ist. Immerhin lässt der Zeuge die Möglichkeit offen, dass anlässlich der Tests in AK. auch A. anwesend war. War dies der Fall, hätte einer- seits der Zeuge auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der X. AG schliessen können, und andererseits wäre die Anwesenheit A.s ein wei- teres Indiz dafür, dass dieser die Bindungsplattentests als Teil des Z. erteilten Auf- trages betrachtet hatte. Wie dem auch sei, es steht fest, dass die fraglichen Tests stattfanden, dass diese im Interesse der Klägerin lagen, folglich als auftrags- gemässe Leistungen des Beklagten zu betrachten sind und dass der zeitliche Auf- wand von insgesamt vier Arbeitstagen durch die Aussagen des Zeugen N. belegt ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu korrigieren. Es ist erwiesen, dass Z. in Y. bei der Erstellung eines Fernsehberichts mit dem Thema Carvingski und Rennsport mitwirkte und dabei mit dem Logo der Klä- gerin auftrat. Wie schon oben bei ähnlichen Aktivitäten festgehalten wurde, erfolgten solche Auftritte, bei denen der in Fachkreisen bekannte Werbeträger Z. durch die Präsentation der Marke X. für diese Reklame machte, im Interesse der Auftragge- berin und sie sind folglich als honorarberechtigte Tätigkeiten im Rahmen des gene- rellen Auftrages anzusehen. Die Vorinstanz hat dem Beklagten den geltend ge- machten Arbeitstag demnach zu Recht zugesprochen. Mit Bezug auf die drei Arbeitstage, die der Beklagte für die Präsentation von X.-Skiern an der ISPO in München in Rechnung stellte, vermag sich Z. nur auf sein
24 Schreiben vom 11. März 2003 zu stützen, das vorprozessual unbestritten geblieben sei. Dies reicht nach den oben gemachten Ausführungen nicht aus, um die Forde- rung überzeugend zu beweisen. Zusätzliche Indizien dafür, dass die fragliche Prä- sentation wirklich stattfand, finden sich nicht, nachdem sich der zu diesem Punkt aufgerufene Zeuge M. an einen entsprechenden Auftritt nicht zu erinnern vermag. Die Vorinstanz hat folglich die fragliche Position zu Recht nicht anerkannt. Gleiches gilt für den Händlertest und die Besprechung in AK., für welchen Anlass der Be- klagte einen Arbeitstag entschädigt haben will, die Plattenbesprechung an der SWISSPO in AI., für die Spesen verrechnet wurden, sowie für den zweitägigen Ski- test mit dem schwäbisch-badischen Skilehrerverband in AJ.. Für alle diese Tätig- keiten liegen keine die Sachdarstellung des Beklagten stützenden, über die Zusam- menstellung vom 11. März 2003 hinausgehenden Indizien vor. Für die Teilnahme an der Sportmesse SWISSPO in Zürich verrechnete der Beklagte einen Arbeitstag, den ihm die Vorinstanz zugestanden hat. Der Zeuge O. bestätigte, dass Z. an diesem Anlass teilgenommen hat und dass man sich damals auch mit C. getroffen habe. Die Klägerin bestreitet diese Zeugenaussagen nicht, sie macht aber geltend, damit sei nicht bewiesen, dass der Beklagte für sie oder gar in ihrem Auftrag an dieser Messe teilgenommen habe. Dass sich Z. und C. an einer Sportartikelmesse getroffen hätten, sei weiter nicht ungewöhnlich, beweise aber nicht, dass sie für die gleiche Firma dort gewesen seien. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass das Marketing zu seinem Aufgabenbereich gehört habe und die Teilnahme an einer solchen Messe eben auch ein Marketinginstrument dar- stelle, weshalb ihm der entsprechende Aufwand zu vergüten sei. Diese Argumen- tation überzeugt nicht. Anders als in jenen Fällen, in denen es um Bindungsplatten- tests ging, die Anwesenheit des Beklagten an den entsprechenden Anlässen also schon aufgrund seines Entwicklungsauftrags notwendig war, anders aber auch als bei den Public-Relations-Auftritten, bei denen Artikel oder wenigstens das Logo der Klägerin einem breiteren Publikum präsentiert wurden und die folglich als eigentli- che Marketingaktivitäten anerkannt werden können, kann die Teilnahme des Ski- sportspezialisten Z. an einer Sportartikelmesse nicht zwingend mit seiner Tätigkeit für die X. AG in Zusammenhang gebracht werden; er konnte sich vielmehr auch aus rein persönlichem Interesse an einen solchen Anlass begeben haben. Dass er dabei auch andere auf dem Gebiet der Sportartikel tätige Personen wie etwa C. antraf, war tatsächlich nichts Ungewöhnliches und damit noch kein Beweis dafür, dass er zusammen mit diesem die Klägerin vertrat. Ein entsprechendes Zusammenwirken hätte durch diesbezügliche Befragung des Zeugen C. unter Beweis gestellt werden können, was indessen nicht geschah. Damit erweist sich das Beweisfundament für
25 diese Forderung als zu dürftig, so dass dem Beklagten der geltend gemachte Ar- beitstag nicht zuerkannt werden kann. Für die Entwicklung von Prototypen mit Tests in T. und Saas Fee verrechnete der Beklagte fünf sowie für Fernsehaufnahmen in L. und T. weitere zwei Arbeits- tage. Die erstgenannten fünf Tage wurden von der Vorinstanz mangels schlüssiger Beweise nicht anerkannt, was in der Berufungsantwort nicht kommentiert wurde. Hingegen rügt die Berufungsklägerin, dass die zwei für Fernsehaufnahmen in Rech- nung gestellten Tage vom Bezirksgericht akzeptiert wurden. Das Kantonsgericht geht mit dem Berufungsbeklagten einig, dass die fraglichen, durch das Videoband des Fernsehens DRS belegten Aktivitäten als mit den Marketingaufgaben des Be- klagten in Zusammenhang stehend betrachtet werden können, wurden bei den ent- sprechenden Sendungen doch verschiedentlich Produkte oder das Logo der Kläge- rin dem Publikum zur Kenntnis gebracht. Es war daher gerechtfertigt, dem Beklag- ten die beiden für diese Tätigkeit aufgewendeten Tage anzurechnen. Der Beklagte nahm im Winter 2002 in AK. an Skischuhtests mit dem Orthopä- die-Schuhmacher P. und an Besprechungen im Hinblick auf eine allfällige Zusam- menarbeit mit Leuten vom Patentpool teil. Er stellte dafür zwei Arbeitstage in Rech- nung, wovon ihm die Vorinstanz einen Tag zugestand, was seitens des Berufungs- beklagten unangefochten blieb. Die Klägerin bestreitet angesichts der Aussagen der Zeugen Erwin Z., P. und N. nicht, dass solche Aktivitäten stattgefunden haben, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass den Depositionen der Zeugen nicht ent- nommen werden könne, dass diese Tests in ihrem Auftrage erfolgt seien. Die Aus- sagen des Zeugen von N. sind in diesem Punkt nicht aufschlussreich, und auch der Zeuge Erwin Z. kann lediglich bestätigen, dass er an Skischuhtests mit P. teilge- nommen habe (er spricht allerdings von T. und nicht von AK.) und diese einen Tag gedauert hätten. Bedeutsamer sind indessen die Aussagen des Zeugen P., der er- klärte, er habe in einem Fall Z. und A. seine Werkstatt zur Verfügung gestellt, wobei die beiden Bindungsplatten montiert hätten; der Zeitaufwand habe allerdings nicht zwei Tage betragen; bei einem zweiten Mal habe er (P.) zusammen mit dem Be- klagten beim Testen der Schuhe mitgewirkt. Bei der Besprechung im Hinblick auf eine allfällige Zusammenarbeit mit Patentpool sei die Rede von einer Systemtrilogie (Ski, Platte und Schuh) gewesen, worüber schon früher mit dem Beklagten und A. gesprochen worden sei. An diesen Aussagen ist bemerkenswert, dass sie bezeu- gen, dass zur fraglichen Zeit zumindest während eines Tages auch A. bei den Ar- beiten in AK. anwesend war, so dass die Klägerin schwerlich behaupten kann, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den an diesen Tagen ausgeführten Arbei-
26 ten und einem vom Beklagten behaupteten Auftrag. Wenn das Bezirksgericht an- gesichts dieser Beweislage zum Schluss kam, dass der Beklagte Anspruch auf die Vergütung eines Arbeitstages habe, so hat sie eine Beweiswürdigung vorgenom- men, die nicht zu beanstanden ist. Nach der Darstellung des Beklagten nahm er an einem Tag an Skitests mit einem belgischen Skieinkäufer auf dem AL. teil. Sein Bruder D. sagte dazu aus, er habe von solchen Tests gehört. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne mangels weiterer Angaben ein Aufwand von einem Tag angenommen werden. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beweis- würdigung nicht anschliessen. Der Beklagte vermag offenbar nicht zu sagen, mit wem diese Tests durchgeführt wurden; der angebliche Belgier hätte immerhin näher definiert und allenfalls als Zeuge befragt werden müssen. Es steht auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht einmal fest, ob es wirklich um Tests mit Skiern der Klägerin gegangen ist. Die Aussagen des Bruders des Beklagten bringen auch nicht mehr Klarheit, will der Zeuge doch lediglich von solchen Tests gehört haben, ver- mag aber keine genaueren Angaben zu machen und er kann insbesondere nichts aus eigener Wahrnehmung berichten. Die fragliche Position wurde dem Beklagten angesichts dieser dürftigen Beweislage zu Unrecht zugestanden. Im Zusammenhang mit Freerideaufnahmen mit amerikanischen Journalisten will der Beklagte im Interesse der Klägerin drei Arbeitstage aufgewendet haben; die Vorinstanz kam zum Schluss, über die Dauer des Events lägen keine näheren An- haltspunkte vor, so dass höchstens ein Tag als ausgewiesen betrachtet werden könne. Die Klägerin bestreitet, dass die Aufnahmen in irgendeinem Zusammenhang mit ihr gestanden hätten oder von ihr in Auftrag gegeben worden seien. In der Be- rufungsantwort wird dem entgegengehalten, der Zeuge R. habe ausgesagt, die Tätigkeit von Z. an diesen Tagen habe zur Hauptsache darin bestanden, die Skier von X. herauszugeben und die Leute zu beraten. Dieses Zitat ist zwar richtig, doch steht es nach Auffassung des Kantonsgerichts unmissverständlich im Zusammen- hang mit dem weiter unten zu behandelnden Pfingstskifahren. Mit Bezug auf die hier zu beurteilende Position gibt die Zeugenaussage hingegen nichts her. Das Be- zirksgericht bezog sich denn bei ihrem Entscheid, dem Beklagten einen Arbeitstag zuzugestehen, auch nicht auf den zitierten Passus der Aussagen von R., sondern stellte lediglich fest, dieser habe angegeben, Z. sei mit Journalisten in seinem Sport- geschäft vorbeigekommen. Mit dieser nichtssagenden Deposition lässt sich ein Ho- noraranspruch des Beklagten nicht begründen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, inwiefern durch die Feststellung, Z. sei mit Journalisten im Geschäft von R. vorbei-
27 gekommen, ein Bezug zur Berufungsklägerin hergestellt werden könnte. Das erst- instanzliche Urteil ist daher in diesem Punkt zu korrigieren. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass gegenüber dem Urteil des Bezirksgerichts Surselva dem Beklagten vier zusätzliche Tage für die Plattentests in Adelboden/Lenk und in AK. zuzugestehen sind, dass aber auf der anderen Seite drei ihm von der Vorinstanz zuerkannte Arbeitstage als nicht ausrei- chend begründet wegfallen. Per Saldo ergibt sich damit aus der Position Winter 2002 eine Abweichung von einem Tag zu Gunsten des Beklagten, das heisst, dass ihm ein ausgewiesener Aufwand von acht Tagen gutzuschreiben ist. d) Das Bezirksgericht erachtete von dem von Z. für den Zeitraum Früh- ling 2002 geltend gemachten Aufwand von elf Tagen einen solchen von sechs Ta- gen als ausgewiesen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es seien für diese Zeit keine anrechenbaren Tätigkeiten ausgewiesen worden. Der Beru- fungsbeklagte glaubt hingegen, dass ihm sämtliche in Rechnung gestellten Akti- vitäten hätten gutgeschrieben werden müssen. Der Beklagte macht vorerst geltend, er habe während zweier Tage auf der Zugspitze Konsumententests für die X. AG durchgeführt. Die Vorinstanz hat ihm den Aufwand für die zwei Tage zuerkannt und konnte sich dabei auf überzeugende Beweise stützen. Die Einwände der Berufungsklägerin vermögen dagegen nicht aufzukommen. Der Zeuge G. sagte aus, er habe an dem fraglichen Test in Deutsch- land teilgenommen. Vorgängig sei er ins Wallis gefahren und habe dort C. und A. getroffen, habe die benötigten Skier entgegengenommen und diese auf Anweisung von A. nach Deutschland gebracht. Schon diese völlig unverdächtige Aussage lässt die Behauptung A.s, der Beklagte habe ohne Auftrag der Klägerin gehandelt, in ei- nem sonderbaren Lichte erscheinen. Wäre Z. nicht davon überzeugt gewesen, dass er im Interesse der X. AG und im Rahmen seines Auftragsverhältnisses handeln würde, hätte er keinen Anlass gehabt, G. zu bemühen, im Wallis Skier abzuholen und diese auf die Zugspitze zu bringen. Er hätte beim fraglichen Anlass mit wesent- lich geringerem Aufwand Material anderer Produzenten verwenden können, was ihm aber von der Klägerin bestimmt als unfreundlicher Akt ihr gegenüber angekrei- det worden wäre. Dass dank dem Beklagten anlässlich der Trendshow vom 1. Mai 2002 auch X.-Skier dem Publikum vorgestellt werden konnten, ergibt sich mit aller Klarheit aus dem E-Mail von U.. Ohne die Initiative des Beklagten wäre die Firma X. AG an dem Anlass, an dem ein grosses Publikum teilnahm, sicher nicht vertreten gewesen. Z. handelte also offensichtlich im ureigensten Interesse der Klägerin,
28 wenn er sich zur Vorführung von Skiern der Klägerin zu diesem Anlass begab. Die zwei geltend gemachten Arbeitstage sind dem Beklagten daher mit guten Gründen zuerkannt worden. Unter dem Titel Pfingstskifahren kombiniert mit X. Skitests (Freeride Test) macht der Beklagte einen Arbeitsaufwand von vier Tagen geltend, von denen ihm das Bezirksgericht deren drei anerkannt hat. Die Berufungsklägerin führt aus, es könne als erwiesen betrachtet werden, dass der Berufungsbeklagte an diesem Pfingstskifahren teilgenommen habe, doch lasse das Beweisverfahren nicht den Schluss zu, dass er dies in ihrem Auftrage getan habe; die Aussagen des Zeugen O. zeigten klar, dass Z. nicht erkennbar als Vertreter der X. AG aufgetreten sei. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Aussagen des Zeugen O. keineswegs auf. Dieser antwortete auf die Frage, welchen Zusammenhang zwischen dem Pfingst- skifahren und der X. AG bestanden habe, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Tests für einen Tiefschneeski gehandelt und Z. Aussagen darüber gewünscht habe, wie sich diese Skier fahren liessen und welches die Eindrücke der Testper- sonen seien. Er habe angenommen, dass Z. in seiner Funktion als Verantwortlicher für die Entwicklung eines Tiefschneeskis gehandelt habe. Aus diesen Depositionen ergibt sich im klaren Gegensatz zu der Behauptung der Berufungsklägerin, dass der Beklagte beim fraglichen Anlass in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin teilnahm und in deren Interesse Tests durchführte. Dies gehörte denn auch eindeu- tig zu seinem Aufgabenbereich, so dass nicht einzusehen ist, weshalb er für diese Tätigkeit von der Klägerin nicht entschädigt werden sollte. Dass es um X.-Skier ging, ergibt sich klar aus den Depositionen von R., der aussagte, Z. habe an diesen Tagen die Skier von X. herausgegeben und die Leute beraten. Angesichts dieser Beweis- lage ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass es sich bei seiner Teilnahme an den Pfingstskifahrten um eine zu seinen Aufgaben gehörende Marketingtätigkeit gehandelt hat, für die ihm ein entsprechendes Honorar zusteht. Präzise Angaben zur Dauer der zur Diskussion stehenden Testfahrten liegen nicht vor. Wenn die Vor- instanz annahm, dass der Anlass über das ganze Pfingstwochenende, also von Samstag bis Montag, stattgefunden haben dürfte, so kann das Kantonsgericht die- ser Auffassung folgen. Die Berufungsklägerin hat sich zu dieser Frage nicht geäus- sert, und in der Berufungsantwort wird ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Recht einen Aufwand von drei Tagen anerkannt. Z. scheint sich also damit abzufinden, dass nicht die geltend gemachten vier, sondern eben nur drei Tage als ausgewiesen betrachtet wurden. Der Berufungsbeklagte setzt sich damit zwar in Widerspruch zu seiner zusammenfassenden Äusserung zu den Aktivitäten im Frühjahr 2002, in wel- cher er feststellte, nebst den sechs ihm von der Vorinstanz zugestandenen Arbeits-
29 tagen sei ein Aufwand von weiteren sechs Tagen, insgesamt also ein solcher von zwölf Tagen ausgewiesen. Er übersieht dabei, dass er selbst gesamthaft nur elf Tage geltend gemacht hat (in der Prozessantwort ist sogar aufgrund einer offen- sichtlich falschen Addition nur von neun Tagen die Rede), von denen ihm die Vor- instanz deren sechs anerkannt hat. Wenn er erklärt, das Bezirksgericht habe für das Pfingstskifahren zu Recht drei Tage als Aufwand anerkannt, könnte er unter der ganzen Position Frühling 2002 also höchstens auf einen gesamten Aufwand von zehn Tagen gelangen, falls bei den vier weiteren strittigen Einzelpositionen zu sei- nen Gunsten zu entscheiden sein sollte. Z. will für eine Besprechung der Planung Herbst/Winter 2002 in L. sowie für eine Besprechung des Designdeckblattes bei der Firma V. in W. je einen Arbeitstag verrechnen. Die Vorinstanz hat diese beide Forderungen als unbewiesen betrach- tet, was der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003 beanstandet. Wie schon mehrfach dargelegt, kann allein auf Grund des Um- standes, dass die Klägerin nicht gegen dieses Schreiben remonstrierte, kein genü- gender Beweis für die Richtigkeit seines Inhaltes gesehen werden; die Besprechung in L. ist folglich nicht genügend ausgewiesen. Mit Bezug auf die Besprechung in W. weist der Beklagte sodann darauf hin, dass die von ihm als Zeugin aufgerufene, aber nicht angehörte AC. das fragliche Treffen bestätigen könnte. Bezüglich des Designs für das Deckblatt von Skiern ergebe sich sodann schon auf Grund der Aus- sagen der Zeugen A. und C., dass diesbezüglich ein klarer Auftrag bestanden habe. Dass sich Z. mit dem Design von Skiern zu befassen hatte, erachtet auch das Kan- tonsgericht als ausgewiesen, doch genügt dies nicht, um einen Zusammenhang mit einer Firma V. herzustellen. In der Prozessantwort wird mit keinem Wort erwähnt, was es mit dieser Firma für eine Bewandtnis hat, und zwar weder unter der Position Frühling 2002, noch unter Sommer 2002, wo von der Auswertung von Folien in W. die Rede ist. Eine Verbindung zur X. AG ist aufgrund der in den Rechtsschriften enthaltenen Sachdarstellung nicht ersichtlich, so dass mangels ausreichender Tat- sachenbehauptungen verständlich ist, dass auf die Zeugin AC. verzichtet wurde. Wenn in der Berufungsantwort geltend gemacht wird, dass der Beklagte bei Bespre- chungen in W. zweimal von C. begleitet gewesen sei, so will damit offenbar der bisher in keiner Weise dargelegte Zusammenhang zwischen der X. AG und der Firma in Italien hergestellt werden, doch handelt es sich dabei um eine neue Be- hauptung, die nicht mehr gehört werden kann. Dass der an dieser Stelle geltend gemachte Aufwand beweismässig auf schwachen Füssen steht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in der Berufungsantwort bei der folgenden Position (Som- mer 2002), in welcher die Vorinstanz dem Beklagten ebenfalls den für eine Reise
30 nach W. geltend gemachten Tag nicht zugestand, mit keinem Wort auf den Fall V. zurückgekommen wird. Mit Bezug auf den von der Vorinstanz anerkannten Arbeitstag für die Erstel- lung von Designentwürfen gesteht die Berufungsklägerin ein, dass die Arbeiten von Z. stammen, doch wird behauptet, es sei nicht erwiesen, dass seitens der X. AG ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Dass ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden und dieses auch das Design beinhaltet hat, wurde schon hinlänglich dargelegt, so dass auf den Einwand unter Hinweis auf schon Gesagtes nicht mehr näher eingegangen werden muss. Nicht anerkannt wurden vom Bezirksgericht je ein Tag Aufwand für die Be- sprechung eines Werbekonzepts in Zürich und in Y.. Bezüglich dieser beiden Un- terpositionen beruft sich der Beklagte wiederum ausschliesslich auf sein Schreiben vom 11. März 2003, welches – wie schon mehrfach erwähnt – für sich allein auch vom Kantonsgericht nicht als genügender Beweis dafür angesehen werden kann, dass die geltend gemachten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Mangels zusätzlicher Indizien dafür, dass die behaupteten Besprechungen wirklich stattfanden und sie im Interesse der Auftraggeberin gelegen haben, konnte die Vor- instanz dem Beklagten die beiden Arbeitstage nicht zusprechen. Es bleibt damit unter der Position Frühling 2002 gesamthaft bei den vom Bezirksgericht als ausge- wiesen anerkannten sechs Tagen. e) Für im Sommer 2002 erbrachte Leistungen macht der Beklagte unter neun Unterpositionen einen gesamten Arbeitsaufwand von 26 Tagen geltend, wo- von ihm die Vorinstanz deren 23 anerkannt hat; sie kürzte ihm seinen Anspruch also um drei Tage und nicht wie in der Berufungsantwort erwähnt um fünf Tage. Es han- delt sich dabei um eine behauptete Aussprache über die Zukunft der X. in Ober- wald, um eine Besprechung mit C. und A. in L. sowie um einen Tag für die Auswer- tung von Folien in W.. Zum letzten Punkt nimmt der Beklagte in seiner Berufungs- antwort nicht Stellung, so dass dazu – auch unter Hinweis auf das bereits oben bezüglich der Beziehung zur Firma V. Gesagte – nicht weiter eingegangen werden muss. Als Beweis für die beiden erstgenannten Besprechungen verweist der Beru- fungsbeklagten einmal mehr ausschliesslich auf sein von der Klägerin vorprozes- sual nicht bestrittenes Schreiben vom 11. März 2003. Wie schon mehrfach festge- halten wurde, kann dieses Dokument für sich allein nicht als hinreichender Beweis für die erbrachten Leistungen anerkannt werden, es bedürfte dafür zusätzlicher
31 stichhaltiger Anhaltspunkte. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Positionen nicht anzuerkennen, ist demnach nicht zu beanstanden. Für eine Besprechung in Zug über die ihm zu entrichtende Entschädigung wird vom Beklagten ein Arbeitstag in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hielt diese Forderung für berechtigt, während sie von der Berufungsklägerin mit dem Hinweis bestritten wird, aufgrund der Einvernahme von O. sei zwar bewiesen, dass die frag- liche Besprechung stattgefunden habe, hingegen ergebe sich daraus nicht, dass die Sitzung im Rahmen eines Auftrages der X. AG gestanden habe. Es sei vielmehr um die Zukunftsplanung der X. AG gegangen und nicht um eine Auftragserfüllung in ihrem Namen. Mit diesem Hinweis liefert die Berufungsklägerin ein zusätzliches, für die Anerkennung der Forderung sprechendes Argument. Während man sich fra- gen könnte, ob eine Besprechung, die lediglich die Frage der Entschädigung des Beklagten zum Inhalt hatte, diesem als Arbeitsaufwand angerechnet werden könnte, so war eine Sitzung unter Teilnahme von Z., welche die Zukunftsgestaltung der X. AG zum Gegenstand hatte, jedenfalls im Sommer 2002, als zwischen den Parteien noch ein ungetrübtes Einvernehmen herrschte, sicher für alle Beteiligten von erheblicher Bedeutung. Der Beklagte war damals ein wichtiger Mitarbeiter der Firma, so dass seine Anwesenheit für die Beurteilung der Zukunftsaussichten sicher geboten war. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er für den dabei entstandenen Zeitaufwand nicht zu entschädigen sein sollte. Unter dem Titel „Arbeit an CNC-Fräse“ machte der Beklagte in der Prozes- santwort geltend, er habe während drei Wochen Arbeit in K. geleistet. Die Vorin- stanz anerkannte einen Aufwand von 15 Tagen und stützte sich dabei auf die Aus- sagen von J. und G.. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es lägen keine Beweise dafür vor, dass die Arbeit an der CNC-Fräse in ihrem Auftrage erfolgt sei. Erwin Z. könne nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass sein Bruder einen konkreten Auftrag zur Herstellung der Fräse erhalten habe. Wenn J. aussage, dass der Beklagte eher länger in Deutschland gearbeitet habe als von ihm angege- ben worden sei, so sei zu beachten, dass darin auch die Zeit enthalten sei, welche der Entwicklung der Platten gedient habe. Die Aussagen von G. seien kritisch zu würdigen, da dieser nur bis Herbst 2001 bei der X. AG gearbeitet habe, also zur fraglichen Zeit im Sommer 2002 nicht mehr dort angestellt gewesen sei. – Zu die- sem Punkt kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden, was oben bei der Prü- fung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand, gesagt wurde. Ist vom Bestehen eines solchen Vertrages auszugehen, lässt sich nicht be- streiten, dass die an der fraglichen Fräse ausgeführten Arbeiten im Interesse der
32 Klägerin vorgenommen wurden. Die von der X. AG bestellte Maschine diente der Vereinfachung der Skiherstellung; J. bestätigte, dass seitens der Klägerin diverse Bindungsplatten und eben eine solche CNC-Fräsmaschine bestellt worden seien. Die Bindungsplatten seien von ihm, A. und Z. zusammen entwickelt worden. Da in den Aufgabenbereich des Beklagten auch die Entwicklung von Bindungsplatten gehörte, trifft der Einwand der Klägerin, in der von J. angegebenen Zeit sei auch der Aufwand für die Entwicklung der Platten enthalten, ins Leere. Wenn der Beklagte sein Know-how beim Bau der von der Klägerin bestellten, für die Herstellung von Skiern bestimmten CNC-Fräsmaschine einbrachte und dabei zusammen mit A. dafür besorgt war, dass die Konstruktion den Anforderungen der Bestellerin ent- sprechend erfolgte und wenn er auf der anderen Seite im Betriebe von J. an der Entwicklung von Bindungsplatten mitwirkte, so arbeitete er im Rahmen seines Auf- trages im Interesse der X. AG. Es liegt daher auf der Hand, dass er für seine Mitar- beit von der Klägerin zu entschädigen ist; für das Vorliegen eines Auftragsverhält- nisses zwischen J. und dem Beklagten liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Der zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und G. hin- reichend ausgewiesen, zumal nach den Feststellungen des Zeugen J. drei bis vier Wochen allein an der Herstellung der Fräsmaschine gearbeitet wurde und die tägli- che Arbeitszeit dabei zwölf bis fünfzehn Stunden betragen hatte. Wenn in der Beru- fungsantwort dem Einwand der Berufungs-klägerin, wonach die Aussagen von G. mit Vorsicht zu würdigen seien, weil dieser nur bis im Herbst 2001 für die X. AG gearbeitet habe, mit dem Argument begegnet wird, der Zeuge müsse sich bei der Angabe seiner Arbeitszeit bei der Klägerin um ein Jahr geirrt haben, so ist dies ein- leuchtend. In der Tat begann Z. seine Tätigkeit bei der X. AG erst im Herbst 2001, so dass die Aussage G.s, er habe im Frühjahr 2001 den Beklagten angefragt, ob es für ihn allenfalls bei der X. AG auch eine Arbeit hätte, nicht möglich ist. Dass G. seine Arbeit bei der Klägerin erst im Frühjahr 2002 aufnahm ist umso wahrschein- licher, als er ja auch bei den Skitests auf der Zugspitze teilnahm, welche am 1. Mai 2002 stattfanden. Die Aussage des Zeugen G., wonach er schätze, dass Z. etwa 15 Tage bei J. in Deutschland gearbeitet habe, hat also durchaus Beweiswert. Gesamt- haft gesehen gelangt das Kantonsgericht damit zum Schluss, dass es durchaus dem Beweisergebnis entspricht, wenn die Vorinstanz annahm, der Berufungsbe- klagte habe im fraglichen Zeitraum tatsächlich während 15 Tagen für die Klägerin in K. gearbeitet. Dass das Design von T-Shirts, welche sicher wirksame Werbeprodukte dar- stellten, von dem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis erfasst war, wurde oben klar festgehalten; die gegenteilige Behauptung der Berufungsklä-
33 gerin erscheint angesichts der Tatsache, dass mit A. diesbezüglich E-Mails ausge- tauscht wurden, geradezu abwegig. Wenn Z. nicht aufgrund eines ausdrücklichen speziellen Auftrages, sondern aus eigener Initiative gehandelt haben sollte, so stünde dies der Annahme, er habe dies im Interesse der Klägerin getan, nicht ent- gegen, vielmehr wäre es ein Beweis dafür, dass er sich auch mit eigenen Ideen voll für seine Arbeitgeberin einsetzte. Dass der von der Vorinstanz aufgrund der Aussa- gen der Zeugen B. und G. sowie der Lebenserfahrung anerkannte Zeitaufwand von drei Tagen angemessen ist, wird von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Der erstinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. Der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz an- erkannte zusätzliche Zeitaufwand von einmal einem und zwei weiteren Tagen für in K. geleistete Arbeit wird von der Berufungsklägerin unter Hinweis auf das nach ihrer Auffassung fehlende Auftragsverhältnis bestritten. Da sich die entsprechenden Aus- führungen als unbegründet erwiesen haben, kann auch der an dieser Stelle wie- derum erhobene Einwand nicht gehört werden. Zum zeitlichen Aufwand äussert sich die Berufungsklägerin nicht, so das kein Anlass besteht, von der vom Bezirksgericht vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die Vorinstanz anerkannte unter der Position Sommer 2002 schliesslich ei- nen Arbeitstag für eine nach der Darstellung des Beklagten in Zürich abgehaltene Vorbesprechung mit einer Firma AA.. Aus der vom Beklagten eingereichten Korre- spondenz zu diesem Thema ergibt sich, dass X.-Skier für die Detroit Motor Show geliefert wurden. Darüber wurde zwischen Z. und einer für AA. tätigen AD. korre- spondiert, und es wurde seitens des Beklagten auch A. über diesen Kontakt infor- miert. Ferner liegt ein Mail von einem AB. vor, der sich auf eine Besprechung im September 2002 bezieht. Auch wenn nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob es sich dabei um die vom Beklagten erwähnte Sitzung in Zürich handelt, so sind aufgrund der vorliegenden schriftlichen Dokumente doch wesentliche Aktivitäten von Z. mit der Firma AA. nachgewiesen, so dass das Bezirksgericht dem Beklagten mit guten Gründen einen Arbeitstag zugestehen konnte, ohne dass es dazu noch der Einver- nahme von AD. als Zeugin bedurft hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, womit die insgesamt 23 Arbeitstage für die im Sommer 2002 erbrachten Leistungen als ausgewiesen betrachtet werden können. f) Für Aktivitäten zu Gunsten der X. AG im Herbst 2002 will Z. total 18 Arbeitstage aufgewendet haben; die Vorinstanz gestand ihm 12 Arbeitstage zu. Sie lehnte eine erste Unterposition, bei der es um die Abklärung der Produktion von
34 Kunststoffteilen und um Wasserstrahlen gegangen sein soll, mit der Begründung ab, von solchen Tätigkeiten sei in den Zeugenaussagen und in den übrigen Beweis- mitteln nirgends die Rede. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. In der Tat ist in keiner Weise dargelegt, inwiefern es sich – wie vom Beklagten be- hauptet – um Arbeiten im Zusammenhang mit Aufgaben geht, welche Z. im Auftrage der X. AG ausgeführt hat. – Abgelehnt hat das Bezirksgericht auch den in Rechnung gestellten Aufwand von einem Tag für eine Besprechung mit einem Fotografen be- züglich X.-Produkte in Basel sowie für das Abholen von Holzkernen beim Lieferan- ten in K.. Auch in diesem Punkt geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz einig, dass kein ausreichender Beweis für diese Tätigkeiten vorliegt. Das Schreiben vom
11. März 2003 vermag allein keinen rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, und die Aussagen des Zeugen J. können nach Auffassung des Gerichts nicht so weit interpretiert werden, dass selbst nicht näher umschriebene Verrichtungen als da- durch ausgewiesen betrachtet werden, nur weil sie mit dem Ort K. in Verbindung gebracht werden. Wenn behauptet wird, C. habe Z. bei den fraglichen Reisen be- gleitet, so ist nicht einzusehen, weshalb der Zeuge dazu nicht befragt worden ist. – Den geltend gemachten Aufwand von einem Tag für einen Vortrag in AM. hat das Bezirksgericht mangels Beweisen nicht anerkannt. Tatsächlich vermag der Be- klagte ausser seinem Hinweis auf sein Schreiben vom 11. März 2003 nichts vorzu- bringen, was den behaupteten Einsatz für die X. AG zu beweisen vermöchte. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. Der Beklagte machte in der Prozessantwort (neben den bereits oben behan- delten Arbeiten betreffend Kunststoffteile und Wasserstrahlen) einen Aufwand von sieben Tagen für Arbeiten für die Plattenproduktion in K. geltend. Die Vorinstanz anerkannte davon sechs Tage (nicht acht Tage, wie in den Rechtsschriften des Be- rufungsverfahrens zu lesen ist); sie hielt den Beweis dafür, dass Z. eine Kopierfräse nach L. transportiert hat, wofür ein weiterer Tag in Rechnung gestellt wurde, als nicht erbracht. Der Berufungsbeklagte kommt auf diese letzte Position in seiner Be- rufungsantwort nicht zurück, hingegen besteht er auf dem von der Berufungskläge- rin bestrittenen Aufwand für Fräsarbeiten in K.. Dies sicher zu Recht, beschränkt sich doch die Klägerin darauf, den entsprechenden Aufwand mit dem stereotypen Hinweis auf das nach ihrer Auffassung mangelnde Auftragsverhältnis zu bestreiten. Dass dieser Einwand unbegründet ist, wurde mehrfach dargelegt und braucht nicht mehr näher kommentiert zu werden. Zu der Anzahl der vom Beklagten geltend ge- machten Arbeitstage äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Die Vorinstanz hielt die sechs Tage an der Fräsmaschine auf Grund der Aussagen des Zeugen J. für ausgewiesen. Das Kantonsgericht kann sich dieser Beurteilung anschliessen. Der
35 Zeuge bestätigte, dass die Tätigkeiten, welche auf der ihm vorgelegten Aufstellung mit der Ortsangabe „K.“ aufgeführt sind, auch tatsächlich geleistet wurden, ja er sagte aus, nach seinem Gefühl sei Z. eher häufiger in K. gewesen als in der Zusam- menstellung seines Aufwandes geltend gemacht werde. Es besteht kein Anlass, diesen Aussagen zu misstrauen, so dass die sechs im Herbst 2002 für Fräsarbeiten ausgewiesenen Tage anerkannt werden können. Für Plattentests und die Durchführung verschiedener Versuche in Saas Fee wird vom Beklagten ein Zeitaufwand von zwei Arbeitstagen geltend gemacht. Die Vorinstanz anerkannte diesen Aufwand, wobei sie feststellte, der Zeuge Erwin Z. habe bestätigt, dass zwei Mal Plattentests auf dem Gletscher in Saas Fee stattge- funden hätten. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, dass der Zeuge ausgesagt habe, er selbst sei an zwei Testtagen dabei gewesen, sein Bruder aber nur an einem Tag. In der Berufungsantwort wird dazu ausgeführt, es sei nie behauptet worden, dass diese Versuche auf dem Gletscher stattgefunden hätten. Die geltend gemach- ten zwei Tage seien im Bestätigungsschreiben vom 11. März 2003 erwähnt gewe- sen und nie bestritten worden. Dazu ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die- ses Dokument allein zum Beweis nicht ausreicht. Wenn der Beklagte und mit ihm die Vorinstanz die beiden Testtage in Saas Fee daneben aber nur auf die Depositi- onen des Zeugen Erwin Z. stützen, so ist tatsächlich festzustellen, dass dieser nur die Anwesenheit seines Bruders an einem Tag bestätigt hat. Ob die fraglichen Ver- suche auf dem Gletscher oder sonst wo im Gebiet von Saas Fee durchgeführt wur- den, ist ohne Belang, ja wenn der Berufungsbeklagte erwähnt, von Gletschern sei nicht die Rede gewesen, sein Bruder aber mit Bezug auf beide Tage annimmt, die Versuche hätten auf dem Gletscher stattgefunden, so müsste man sich fragen, ob ein Plattentest in Saas Fee überhaupt ausgewiesen ist. Nur der Umstand, dass der Zeuge nur mit Bezug auf einen Versuch mit Sicherheit sagen konnte, er hätte auf dem Gletscher stattgefunden, bezüglich des zweiten Versuchs aber nicht mehr si- cher ist, erlaubt es angesichts der Bemerkung des Beklagten, diesem immerhin ei- nen Tag gutzuschreiben; ein zweiter Tag ist allerdings nicht ausgewiesen. Mit Bezug auf eine Besprechung in Turin mit Designern von AA., für welche Begegnung der Beklagte einen Arbeitstag geltend macht und von der Vorinstanz zugesprochen erhielt, führt die Berufungsklägerin aus, eine solche Besprechung sei nicht ausgewiesen, A. habe nie ein Resultat einer solchen Sitzung gesehen und falls sie als bewiesen betrachtet würde, fehlte es an einem Zusammenhang zwi- schen diesem Anlass und der X. AG. In der Berufungsantwort wird auf der Anerken- nung dieses Arbeitsaufwandes bestanden und im Zweifelsfalle AD. als Zeugin auf-
36 gerufen. Das Kantonsgericht hält den geltend gemachten Aufwand für die fragliche Besprechung als erwiesen, auch ohne dass es einer zusätzlichen Zeugenbefragung bedürfte. Dass im Hinblick auf eine Autoausstellung Kontakte zwischen dem Be- klagten und der AA. bestanden, ist durch die schon oben erwähnte Korrespondenz mit verschiedenen Exponenten dieser Firma erwiesen, und die Tatsache, dass die Kontakte zur Lieferung von X.-Skiern führten, bezeugt klar einen Zusammenhang zwischen der ausgewiesenen Tätigkeit des Beklagten bei diesem Projekt und der X. AG. Dass A. in diese Aktivitäten eingeweiht war, ergibt sich aus an ihn gerichteten E-Mails, wobei durch jenes vom 9. September 2002 auch belegt wird, dass er darü- ber informiert wurde, dass der Beklagte zusammen mit C. zu einer Besprechung in dieser Sache nach Italien führen würde. Das Kantonsgericht hält damit den gelten- den gemachten Arbeitstag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgewiesen. Unter dem Titel „Montage für Testski für Sölden, AH.“ macht der Beklagte einen Aufwand von einem Tag geltend. Die Vorinstanz hielt diesen Aufwand ge- stützt auf die Aussagen von Erwin Z. als ausgewiesen, während die Berufungsklä- gerin glaubt, dass den Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, dass Z. an diesen Tests auf der F. teilgenommen hatte. Dies ist eine offen- sichtlich haltlose Bemerkung. Die Depositionen D.s könnten nur zu Zweifeln Anlass geben, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen würden. Bei der Lektüre der gesamten Aussage ist jedoch völlig klar, dass der Zeuge seinen Bruder meint, wenn er von „wir“ spricht. Dies ist sicher auch bei der Bemerkung zu den Plattentest der Fall, wobei sich der Zeuge allerdings später insofern korrigieren musste, als er prä- zisierte, bei einem zweiten Test sei er allein mit A. zusammen gewesen. Für Aufnahmen für den M.-Katalog in T. machte der Beklagte in der Prozes- santwort einen Aufwand von drei Tagen geltend. Die Vorinstanz anerkannte davon zwei Tage, weil sie feststellte, dass nach den Aussagen des Zeugen M. von den insgesamt drei Arbeitstagen ein Tag auf den Herbst 2001 entfallen sei. Z. äussert sich in der Berufungsantwort nicht mehr zu diesem Punkt, während die Berufungs- klägerin die Einwände wiederholt, welche sie schon zum gleichen Thema im Zu- sammenhang mit Werbeaufnahmen für den M.-Katalog auf der Zugspitze im Herbst 2001 machte. Die Ausführungen, mit welchen in jenem Fall die Rügen der Beru- fungsklägerin widerlegt wurden, gelten auch mit Bezug auf die an dieser Stelle zur Diskussion stehenden beiden Tage, so dass darauf verwiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts gestützt darauf bestätigt werden kann. Gesamthaft können dem Berufungsbeklagten damit nach Wegfall eines Tages für Skitests in Saas Fee für im
37 Herbst 2002 erbrachte Leistungen für die X. AG elf Arbeitstage angerechnet wer- den. g) Zwei weitere vom Beklagten in der Prozessantwort aufgeführte Ar- beitstage für Radioaufnahmen in T. wurden von der Vorinstanz nicht anerkannt, weil sich aus dem zum Beweis eingereichten Videoband ergebe, dass die fraglichen Sendungen in den Jahren 2001 und 2002 ausgestrahlt worden seien; für Wer- betätigkeiten im Winter 2003 lägen hingegen keine Beweise vor. Der Beklagte kam in seiner Berufungsantwort auf diesen Punkt nicht mehr zurück. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass gegenüber dem erstin- stanzlichen Urteil zwar einige Korrekturen vorzunehmen waren, indem von den im Winter 2002 aufgelisteten Tätigkeiten vier zusätzliche Arbeitstage als ausgewiesen betrachtet wurden, andere drei Tage hingegen als nicht ausreichend bewiesen zu streichen waren und ein weiterer Tag unter der Position Herbst 2002 nicht anerkannt werden konnte, dass es gesamthaft gesehen aber mit leicht unterschiedlicher Be- gründung bei den vom Bezirksgericht als ausgewiesen betrachteten 61 Arbeitsta- gen bleibt. Soweit unter den von Z. in der Berufungsantwort unter den einzelnen Positionen vorgebrachten Bemerkungen die Befragung weiterer Zeugen verlangt wurde, erwiesen sich solche als nicht erforderlich, so dass keine zusätzlichen Be- weiserhebungen vorzunehmen sind. Zu dem von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Tagesansatz von 1'000 Franken äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Auf Grund der Aussagen des fachkundigen Zeugen M. ist erstellt, dass das geforderte Honorar für einen Spezialisten der Skibranche vom Format des Beklag- ten angemessen ist, so dass die von der Vorinstanz als ausgewiesen betrachtete Vergütung von insgesamt 61'000 Franken bestätigt werden kann. Mit Bezug auf die Spesenentschädigung ergibt sich infolge der unterschied- lichen Beurteilung einiger Positionen eine gegenüber dem angefochtenen Urteil leicht veränderte Situation. Für die zusätzlich anerkannten zwei Mal zwei Arbeits- tage in Adelboden und AK. im Winter 2002 sind dem Beklagten die Fahrspesen von 352 km und 220 km, also 572 km zu vergüten. Auf der anderen Seite fallen die Kilometerentschädigungen für die in der gleichen Periode gestrichenen drei Positi- onen, nämlich Zürich 346 km, AL. 242 km und T. 22 km sowie der eine Testtag vom Herbst 2002 in Saas Fee mit 286 km, gesamthaft also 896 km weg, so dass sich per Saldo ein Abzug von 324 km zu Ungunsten des Berufungsbeklagten ergibt, was die gesamthaft zu vergütenden Fahrspesen auf 10’318 km reduziert, so dass aus- gehend von einem Ansatz von 50 Rappen pro Kilometer Autospesen von Fr.
38 5’159.— resultieren. Dazu kommen Bahnspesen vom 25. November 2002 von Fr. 10.40 gemäss vorinstanzlichem Urteil, während dieses mit Bezug auf die Tätigkei- ten in AK. im Winter 2002 insofern zu korrigieren ist, als das Kantonsgericht nicht nur einen Tag, sondern drei Tage anerkannte, so dass die Spesen von Fr. 23.-- nicht nur zu einem Drittel (bzw. gemäss Vorinstanz acht Franken), sondern ganz zu berücksichtigen sind. Damit ergeben sich Spesen von insgesamt Fr. 5'192.40, wo- mit ein gesamtes dem Beklagten zustehendes Honorar von Fr. 66'192.40 resultiert. Damit beläuft sich die Verrechnungsforderung auf praktisch den gleichen Betrag wie er von der Vorinstanz ermittelt wurde. Sie übersteigt die der Klägerin zugespro- chene Forderung erheblich, so dass die Klage und die Berufung in diesem Punkt in Bestätigung des angefochtenen Entscheides abzuweisen sind. III. 1. Der Berufungsbeklagte beantragt mit einer Anschlussberufung, es sei die Klägerin und Berufungsklägerin zu verpflichten, ihm in Abänderung von Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils für das Verfahren vor Bezirksge- richt Surselva eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 42'870.60 zu bezahlen. Er führt aus, er habe in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 153.57 Stunden zum Ansatz von 220 Franken, also Fr. 33'785.40, Barauslagen von Fr. 3'189.--, ei- nen Streitwertzuschlag von Fr. 3'645.— sowie Mehrwertsteuern von Fr. 3'087.05, total somit Fr. 43'706.45 geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihm lediglich eine gesamte Entschädigung von 30'000 Franken zuerkannt und dabei lediglich einen Aufwand von 100 Stunden als angemessen erachtet. Da die Barauslagen nicht be- anstandet worden seien, müsse angenommen werden, dass auch beim Streitwert- zuschlag eine Korrektur vorgenommen worden sei. Die beiden Reduktionen seien nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Streitwertzuschlag ergebe sich aufgrund des eingeklagten Betrages von Fr. 62'272.75 und dem widerklageweise geltend ge- machten Betrag von Fr. 25'907.25. Da die Widerklage nicht weiterverfolgt worden sei, reduziere sich der Streitwert auf den ersteren Betrag und der Streitwertzuschlag gemäss Honorarordnung auf Fr. 2'868.15. Die Korrektur des Zeitaufwandes habe die Vorinstanz aufgrund eines Vergleichs mit dem vom klägerischen Rechtsvertreter ausgewiesenen Aufwand von 72 Stunden vorgenommen und festgestellt, trotz des erheblich höheren Aufwandes des beklagtischen Anwalts infolge der Teilnahme an beinahe allen Zeugeneinvernahmen sei die Differenz zum Aufwand des Gegenan- waltes zu hoch, so dass eine Kürzung gerechtfertigt sei. Der Anschlussberufungs- kläger hält diesen Standpunkt für sachlich nicht vertretbar. Er macht geltend, sein Rechtsvertreter habe in aufwendiger Arbeit jeden einzelnen Punkt der zur Verrech- nung gebrachten Gegenforderung im Nachhinein rekonstruieren müssen, wozu viel umfangreicheres als das bei der Klägerin angefallene Aktenmaterial habe gesichtet
39 und Zeugenfragethemata für 21 Zeugen hätten erstellt werden müssen. Es habe der Zeitbedarf für 53 Aufwandpositionen samt den entsprechenden Spesen darge- legt und die Auswertung des Beweismaterials nach den erfolgten Zeugeneinvernah- men vorgenommen werden müssen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 153,57 Stunden sei damit ausgewiesen. - Die Anschlussberufungsbeklagte hält den Aufwand für die Zeugeneinvernahmen für nicht gerechtfertigt, hätte es doch ange- sichts der ausführlichen Zeugenfragethemen genügt, wenn der Beklagte persönlich an den Einvernahmen teilgenommen hätte, wie dies klägerischerseits auch gesche- hen sei. Beachte man sodann, dass sich von der Verrechnungsforderung von Fr. 111'791.10 gemäss Urteil nur gut die Hälfte als begründet erwiesen habe, werde klar, dass eine viel zu hohe Forderung gestellt und damit ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben worden sei. 2. Was den Interessenwertzuschlag betrifft, ist festzustellen, dass der Anschlussberufungskläger akzeptiert, dass der Streitwert nur noch in dem von der Klägerin geltend gemachten Forderungsbetrag von Fr. 62'272.75 besteht, nachdem er seine Widerklage zurückgezogen hat, und dass sich entsprechend auch der mög- liche Zuschlag zum Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 2'868.15 reduziert, womit ge- genüber den von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 2'692.05 gerade noch eine vernachlässigbare Differenz von Fr. 176.10 besteht. Auch wenn die Klage vollum- fänglich abgewiesen wurde, so ist doch zu bedenken, dass dies nicht geschehen ist, weil die klägerische Forderung nicht ausgewiesen gewesen wäre, sondern weil ihr höhere Verrechnungsansprüche des Beklagten gegenüber standen. Diesem be- sonderen Umstand ist auch bei der Honorarbemessung Rechnung zu tragen, und zwar sowohl beim Interessenwertzuschlag als auch beim Honorar nach Zeitauf- wand. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von der geltend gemachten Verrech- nungsforderung des Beklagten von Fr. 111'791.10 von der Vorinstanz nur 66'339.40 anerkannt worden sind. Gesamthaft betrachtet ist also der vom Bezirksgericht zu- gesprochene Interessenwertzuschlag in keiner Weise zu beanstanden. 3. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars nach Zeitauf- wand ist vom Grundsatz auszugehen, dass die unterliegende Partei der obsiegen- den nur die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschä- digen hat. In dieser Beziehung kann man sich in der Tat fragen, ob die langen Rei- sen zu Zeugeneinvernahmen gerechtfertigt waren beziehungsweise ob die Anwe- senheit eines Rechtsanwaltes bei allen diesen Verhandlungen erforderlich war. Es gilt allerdings zu beachten, dass im Rahmen der Zeugeneinvernahmen Ergän- zungsfragen gestellt werden können und die Frage, ob solche überhaupt und wie
40 sie zu stellen sind, in der Regeln nur von einem Anwalt zuverlässig beurteilt werden kann. Da Zeugeneinvernahmen ein wesentlicher Beweiswert zukommen kann, ist es entgegen der in der Stellungnahme zur Anschlussberufung vertretenen Auffas- sung nicht zu beanstanden, dass der Rechtsvertreter des Beklagten jeweils zuge- gen war. Was ansonsten die Kürzung des Honorars anbetrifft, ist eine pauschale Kürzung ohne nähere Begründung nicht zulässig. Im vorliegenden Verfahren ist nun allerdings festzustellen, dass die Klage zwar abzuweisen war, obwohl sich die For- derung der Klägerin als solche zum überwiegenden Teil als berechtigt erwies. Zur Abweisung der Klage kam es nur, weil der Beklagte der Forderung der Klägerin verrechnungsweise eigene Ansprüche entgegensetzte. Der aus seinen für die X. AG erbrachten Leistungen sich ergebende Honoraranspruch erwies sich nun aber lediglich im Umfange von knapp 60 % als ausgewiesen, das heisst, dass sich der Beklagte mit seiner der Klage entgegengesetzten Verrechnungsforderung massiv „überklagt“ hat. Das Zürcher Obergericht entschied in einem vergleichbaren Fall, in dem ein Beklagter, ohne eine Widerklage zu erheben, Gegenforderungen zur Ver- rechnung stellte, welche die Hauptforderung erheblich überstiegen, dass der Be- klagte auch dann als teilweise kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden könne, wenn die Hauptklage abgewiesen werden müsse, weil sich die Gegenforde- rung als teilweise begründet erwiesen habe, im Übrigen aber gestützt auf ein Be- weisverfahren als haltlos habe angesehen werden müssen (ZR 74 Nr. 32). Im zu beurteilenden Fall verhält es sich ähnlich. Die Verrechnungsforderung erwies sich zwar in einem Umfange als berechtigt, der zur Abweisung der grundsätzlich begrün- deten Klage führen musste, sie war aber in erheblichem Masse übersetzt, was in einem umfangreichen und aufwendigen Beweisverfahren abgeklärt werden musste. Der Prozess hat damit durch das Verhalten des Beklagten eine erhebliche Weite- rung erfahren, die bei einer vorsichtigeren Beurteilung der eigenen Erfolgsaussich- ten nicht unwesentlich hätte vermieden werden können. Dieser Tatsache ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Es wäre also unter den gegebenen Umständen nicht angebracht, allein auf das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommende Ergebnis des Prozesses, also die Abweisung der Klage, abzustellen, sondern es ist ganz wesentlich zu berücksichtigen, auf welche Weise dieses Ergebnis zustande gekom- men ist. Geht man davon aus, dass die Verrechnungsforderung zwar rein zahlen- mässig in etwas höherem Masse als berechtigt beurteilt wurde als die Klage der X. AG, dass aber seitens des Beklagten eine wesentliche Überforderung vorliegt, wel- che gegenüber der Klage zu einem eindeutig höheren Aufwand führte, so erscheint es angemessen, die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
41 wettzuschlagen. Die Berufung ist also in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. IV. 1. Bei der Beurteilung der Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens kann an das eben Gesagte angeknüpft werden. Auch bezüglich der amtlichen Kos- ten ist entgegen dem Vorgehen des Bezirksgericht nicht allein auf den formellen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Eine solche Betrachtungsweise trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass sich die Forderung der Klägerin weitgehend als be- rechtigt erwiesen hat, und es zur Abweisung der Klage nur gekommen ist, weil der Beklagte erfolgreich eine Verrechungseinrede erhoben hat. Es ist aber auch an die- ser Stelle zu berücksichtigen, dass ein grosser Teil der zur Verrechnung gebrachten Forderungen erhoben wurde, obwohl zahlreiche Positionen beweismässig auf schwachen Füssen standen. Der recht erhebliche, durch die Verrechnungsforde- rung verursachte Aufwand war daher zu einem namhaften Teil unnötig, so dass es nicht zu rechtfertigen ist, dem erstinstanzlichen Entscheid entsprechend die ganzen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Trägt man dem Zustandekommen des Urteils des Bezirksgerichts Surselva Rechnung, so erscheint es vielmehr gerechtfertigt, die Kosten der Vermittlung und jene des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Berufung erweist sich damit auch in dieser Beziehung als begründet. 2. Im Berufungsverfahren ist die X. AG mit ihrem Antrag, es sei der Be- klagte zu verpflichten, ihr Fr. 54'900.30 zuzüglich Zins zu zahlen, unterlegen, weil die von der Berufungsklägerin bestrittenen Verrechnungsforderungen des Beklag- ten ungefähr im gleichen Umfang wie vor erster Instanz gutzuheissen waren, was – da sie die klägerische Forderung übersteigen – zur Bestätigung der Abweisung der Klage führen musste. Auf der anderen Seite wurde ihre mit der Lieferung von Ma- terial begründete Forderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils anerkannt, und es drang die Berufungsklägerin auch mit ihrem Antrag auf Korrektur der vom Bezirksgericht vorgenommenen Kostenregelung durch. Der Berufungsbeklagte sei- nerseits blieb zwar insofern erfolgreich, als es bei der Abweisung der Klage blieb, hingegen beschränkte er sich nicht darauf, es bei dem ihm von der Vorinstanz an- erkannten Aufwand von 61 Arbeitstagen bewenden zu lassen, sondern er stellte einen grossen Teil der vom Bezirksgericht als nicht ausgewiesen betrachteten Po- sitionen der Verrechnungsforderung erneut zur Diskussion, wodurch er wiederum einen enormen unnötigen Aufwand verursachte. Sodann ist er mit seiner Anschluss- berufung vollumfänglich unterlegen. Dieser Ausgang des Verfahrens vor Kantons-
42 gericht rechtfertigt es, auch die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien zu gleichen Teilen zu belasten und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
43 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3.
a) Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 250.--, die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000.-- sowie jene des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- und einer Schreibge- bühr von Fr. 675.--, total somit Fr. 7'675.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der X. AG und des Z..
b) Die aussergerichtlichen Kosten für beide Gerichtsinstanzen werden wettge- schlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: